E3 246.748-0/2008-7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde der D.A., geb. 00.00.1964, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2004, FZ. 03 21.198-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
I. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, stellte am 14.07.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl und wurde hiezu am selben Tag von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie Angst gehabt habe, dass ihr Ehemann, welcher sie vor drei Jahren verlassen habe, ihre zwei Töchter entführen könnte. Er habe schon den größeren Sohn M. mitgenommen und daher befürchte sie auch, dass er ihre zwei Töchter mitnehmen könnte. Sie habe von ihrer Freundin von einem ähnlichen Vorfall gehört und deshalb vermute sie, dass es auch ihr so ergehen könnte. Überdies habe sie weder zu essen noch zu trinken gehabt und sei sie auch des öfteren von der Polizei nach ihrem Ehemann befragt worden. Weites führte sie aus, dass nach der Trennung von ihrem Ehemann ihre Mutter sowie ihre Geschwister für sie gesorgt hätten und hätte sie auch bei diesen gewohnt.
2. Mit angefochtenem Bescheid wies die Erstbehörde den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig.
Die Erstbehörde traf darin allgemeine Feststellungen zur Türkei sowie zur Situation der Kurden. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass die Angaben der Antragstellerin zu ihren Fluchtgründen aufgrund mangelnder Nachvollziehbarkeit für unglaubwürdig erachten werden und wurde auch ausgeführt, dass selbst bei tatsächlichen Bedrohungen seitens ihres Ehegatten Schutzfähigkeit gegeben sei.
3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist "Berufung" (nunmehr: "Beschwerde") erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der Beschwerde wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet welches geeignet wäre zu einem anderen Ergebnis in der Entscheidungsfindung zu gelangen.
4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.
5. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Situation der Kurden, durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 19.08.2008 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Türkei (Bericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei vom Oktober 2007, Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Türkei vom April 2008) (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .
6. Weder seitens der Beschwerdeführervertreterin noch seitens der Erstbehörde langte eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein.
7. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Antragstellerin vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt." Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 zu führen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach AsylG 1997 zu führen. Anzuwenden war sohin das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung wird grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, zumal das Bundesasylamt ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst hat (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. VwGH 04.10.1995, Zahl 95/01/0045; VwGH 25.3.1999, Zahl 98/20/0559; VwGH 24.11.1999, Zahl 99/01/0280; VwGH 8.6.2000, Zahl 99/20/0366; VwGH 30.11.2000, Zahl 2000/20/0356; VwGH 22.2.2001, Zahl 2000/20/0557; VwGH 21.6.2001, Zahl 99/20/0460).
3. Zur Lage in der Türkei und insbesondere zur Situation der Kurden sowie zur Situation von Frauen werden zusätzlich zu den im Erstverfahren herangezogenen noch folgende, - im Zuge der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt 5) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:
AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 25.10.2007 (./A)
Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Türkei vom April
2008 (./B)
Allgemeines:
Markante Fortschritte in der Menschenrechtslage konnten durch die Gesetzes- und Verfassungsänderungen der letzten Jahre sowie weitere Reformmaßnahmen (z.B. Justizreformen) erzielt werden; dadurch wurde ein Mentalitätswandel bei großen Teilen der Bevölkerung eingeleitet.
Nach Jahren relativer Stabilität erlebte die Türkei im Zusammenhang mit den gescheiterten Präsidentschaftswahlen im Mai 2007 eine Phase innenpolitischer Polarisierung. Nach den vorgezogenen Parlamentswahlen vom 22.07.2007 trat eine Beruhigung der Lage ein. Die anschließende erfolgreiche Wahl eines Präsidenten und die Regierungsbildung trugen zu einer weiteren Konsolidierung bei.
Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; der Ruf nach einschneidenderen Maßnahmen zur Terrorbekämpfung wurde mit Wiedererstarken des PKK-Terrorismus lauter.
Kritische Entwicklungen sind bei der Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit zu beobachten, gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger u.a. wurden seitens der türkischen Justiz öffentlichkeitswirksame Strafverfahren geführt. Einzelne Verfahren dauern noch an, teilweise kam es auch zu Verurteilungen.
Die Verwirklichung der individuellen Glaubensfreiheit ist weitgehend gewährleistet, die Ausübung der Rechte religiöser Gemeinschaften ist mangels klarer Rechtsgrundlagen nur in begrenztem Umfang möglich; das Tragen des Kopftuchs bei offiziellen Anlässen und im "öffentlichen Raum", d.h. in staatlichen, öffentlichen Einrichtungen ist verboten.
Zahlreiche Reformen haben den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gestärkt; die gesellschaftliche Wirklichkeit hinkt jedoch in weiten Teilen der Türkei noch weit hinter der gesetzlichen Entwicklung hinterher.
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitsein-richtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheits-system verbessert sich laufend.
Die Grundversorgung ist im wesentlichen gewährleistet.
Bei der Rückkehr abgeschobener Personen werden Routinekontrollen durchgeführt; Miss-handlung oder Folter allein aufgrund der Stellung eines Asylantrags kommt nicht vor.
Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.
Situation der Kurden:
Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) -also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost- und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.
Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, allerdings im "öffentlichen Raum" noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt.
Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten. Kurdischkurse für Erwachsene an privaten Lehrinstituten sind seit 2004 zulässig, scheitern jedoch häufig an mangelnder Nachfrage/Fehlen finanzieller Mittel.
Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Frauen:
Artikel 10 der Verfassung enthält eine Bestimmung, wonach Männer und Frauen gleiche Rechte haben. Der Staat ist nach der Verfassung verpflichtet, diese Gleichheit in der Praxis umzusetzen. Die gesellschaftliche Wirklichkeit hinkt in weiten Teilen der Türkei noch weit hinter den letzten gesetzlichen Entwicklungen her. In den besser gebildeten und wohlhabenderen Schichten in Ankara, Istanbul und Izmir spielen Frauen eine gleichberechtigte oder nahezu gleichberechtigte Rolle. In den ländlichen Gebieten vor allem der Zentral-und Osttürkei ist dies nicht der Fall. Dort ist die Gesellschaft oft immer noch traditionell konservativ und streng patriarchalisch strukturiert.
Frauen werden oft Opfer familiärer Gewalt. Religiöse Ehen (auch Mehrehen, so genannte Imam-Ehen) sind, obwohl verboten, noch weit verbreitet. Die Analphabetenrate von Frauen ist immer noch weit höher als bei Männern. Die Rolle der Frau wird nach wie vor traditionell gesehen: als Hausfrau und Mutter, deren Ehre gleichbedeutend mit der Familienehre ist.
Türkische Frauen treffen auf dem Arbeitsmarkt, bei der Entlohnung, in Bildungsfragen und in der Politik auf deutlich schlechtere Bedingungen als Männer. Knapp 10% der 550 Parlamentsabgeordneten sind Frauen. Nur 24,7 % aller Beschäftigten insgesamt sind Frauen, mit seit Jahren fallender Tendenz.
Das neue Strafgesetzbuch berücksichtigt verstärkt den Schutz von Frauen und regelt Straftaten wie "Ehrenmorde" und Vergewaltigung (auch in der Ehe). Für strafmündige Täter ist keine Privilegierung für solche Morde mehr enthalten; es enthält im Gegenteil die Möglichkeit zur Strafverschärfung. Presseberichten zufolge wurden im November 2006 fünf junge Frauen aus der Umgebung von Van auf Beschluss der Staatsanwaltschaft unter staatlichen Schutz gestellt, um Ehrenmorden durch ihre Angehörigen vorzubeugen. Die Frauen sollen sich Zwangsheiraten widersetzt und voreheliche sexuelle Kontakte gehabt haben. Insgesamt ist zu beobachten, dass sich türkische Behörden und NROen in letzter Zeit des Problems vermehrt annehmen.
Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern werden mit dem neuen Kommunalgesetz verpflichtet, Frauenhäuser einzurichten.
In der Türkei existieren derzeit 44 Frauenhäuser. Der Staat fördert die Schulung sowie die Ausbildung von Polizeibeamten (ca. 40.000 Polizeibeamte) zum Umgang mit Frauen, die Schutz vor häuslicher Gewalt suchen. Ein wesentliches Ziel ist die Eindämmung von häuslicher Gewalt in der Türkei. Hauptzielsetzung des Projekts ist es, Polizeibeamte für Anzeichen von häuslicher Gewalt zu sensibilisieren und sie in die Lage zu versetzen, betroffenen Frauen Schutzmaßnahmen vor gewalttätigen Partnern anzubieten. Ein Team von Psychologen steht zu jeder Zeit zur Verfügung. (./B, Seite 14, 15)
4. Der erstinstanzliche Bescheid basiert vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zur Aktualität der den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen, auf einem, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der Beschwerdeführerin gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Dem Bundeasylamt ist zuzustimmen, dass das Vorbringen der Antragstellerin, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie über eine große Verwandtschaft in der Türkei verfügt, wenig nachvollziehbar und somit wenig glaubhaft erscheint und dass auch ihre Befürchtungen hinsichtlich der Wegnahme der Töchter durch ihren Ehemann mangels konkret durch diesen gesetzte Taten rein objektiv betrachtet nicht haltbar sind. Auch ist es zutreffend, dass dem Vorbringen der Antragstellerin, selbst bei Glaubhaftunterstellung, kein asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen ist und dass Kurden allein wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sind.
4.2. Auch in der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen getätigt, durch welches der Asylgerichtshof zu einem anderen Verfahrensausgang gelangen könnte.
Die Beschwerdeführerin respektive ihre Vertreterin konnten nämlich keine Umstände anführen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie in ihrem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat, können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland nicht aus asylrelevanten Gründen, sondern aus wirtschaftlichen und familiären Gründen verlassen. Eine Verfolgung aus politischen, religiösen Gründen, solchen der Nationalität oder der Rasse wurde nicht dargetan.
4.2.1. Sofern im Beschwerdeschriftsatz implizit zum Ausdruck gebracht werden mag, dass Kurden in der Türkei generell verfolgt werden würden, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein kein Grund für die Asylanerkennung rechtfertigt, soferne nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus kann - wie bereits ausgeführt - auch der der Behörde vorliegenden Länderinformation nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der kurdischen Volksgruppe angehört, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihr Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den unter Punkt 3 getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige ihrer Volksgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den unter Punkt 3 getroffenen Feststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei gibt.
4.2.2. Darüber hinaus handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Problemen (ihre wirtschaftliche Situation sei schlecht gewesen) im Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 22.06.1994, Z. 93/01/0443). Es wird sohin nicht verkannt, dass auch wirtschaftliche Benachteiligungen Asylrelevanz zukommen kann; im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin jedoch auch vorgebracht, dass sie nach der Trennung von ihrem Ehemann bei ihrer Mutter und ihren Geschwistern Aufnahme fand und dass sie von diesen auch unterstützt wurde. Ein Entzug der Lebensgrundlage aufgrund des Umstandes, dass sie der kurdischen Volksgruppe zugehörig ist, kann folglich nicht festgestellt werden. Ferner ist zu einer allfällig existenziellen Gefährdung der Beschwerdeführein im Falle einer Rückkehr auszuführen, dass unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen, jedenfalls keine existentiellen Gefährdungen von Angehörigen der Volksgruppe der Kurden festgestellt werden kann.
4.2.3. Die Beschwerdeführerin war in der Vergangenheit auch keinen wie immer gearteten eingriffsintensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt und ist sie überdies vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht aus politischen oder ethnischen, rassischen oder religiösen Gründen ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Dass die Antragstellerin auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat, hat sie zu keiner Zeit ihres Verfahrens dargetan bzw. ist dies auch nicht durch nachvollziehbares Dokumentationsmaterial indiziert. Hinsichtlich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie seitens der Polizei desöftern in Bezug auf ihren Ehemann aufgesucht und befragt worden sei, ist - obzwar die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht hat, dass diese Befragungen fluchtauslösend waren und sie durch diese in Furcht versetzt worden ist - ausführen, dass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen bleiben) keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen (vgl. zB VwGH 29.10.1993, 93/01/0859; 31.03.1993, 93/01/0168; 26.06.1996, 95/20/0427; 04.11.1992, 92/01/0819; 06.03.1996, 95/20/0128; 10.03.1994, 94/19/0257; 11.06.1997, 95/01/0627).
4.2.4. Was die Befürchtungen der Beschwerdeführerin vor ihrem Ehegatten betrifft, so ist auf die Beweiswürdigung der Erstbehörde zu verweisen in welcher diese die Befürchtungen als nicht nachvollziehbar und wenig glaubhaft gewürdigt hat. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie Übergriffen oder Bedrohungen seitens ihres Ehegatten ausgesetzt gewesen war, sondern habe sie nur von einer Freundin erfahren, dass ein Mann die Kinder einer Frau weggenommen habe und resultierten aus dieser Erzählung nun auch ihre Befürchtungen für ein etwaiges Vorgehen ihres Ehemannes in Bezug auf ihre Töchter. Es ist der Erstbehörde jedenfalls beizupflichten, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin objektiv nicht nachvollziehbar und insbesondere mangels eines konkreten Anlassfalles als überaus vage und haltlos anzusehen sind. Es kann sohin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Gefährdung der Beschwerdeführerin selbst und ihrer Töchter nicht besteht, noch ein konkreter Anlassfall vorliegt, welcher die Annahme gerechtfertigt erscheinen ließe, dass der Ehemann ihr tatsächlich die Töchter wegnehmen wollte.
4.2.5. Aber selbst wenn der Ehegatte der Beschwerdeführerin tatsächlich beabsichtigen würde ihr die Töchter wegzunehmen, so könnte dies nicht zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung führen, handelt es sich bei der Obsorgeübertragung doch um eine Angelegenheit welche der Kompetenz der Zivilgerichte zuzuordnen ist und kann aus den getroffenen Feststellungen sowie dem Amtswissen nicht der Schluss gezogen werden, dass seitens der Zivilgerichte in der Türkei kein ordnungsgemäßes Verfahren in Obsorge- bzw. Kindschaftsangelegenheiten gewährleistet wird.
4.2.6. Was nun die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz betrifft, dass die türkische Polizei der Beschwerdeführerin vor ihrem Ehemann keinen Schutz bieten würde, so ist zum einen auszuführen, dass ihr Ehegatte ebenfalls der Volksgruppe der Kurden angehört und eine eventuelle Wegnahme der Kinder bzw. etwaige Übergriffe auf ihre Person (derartiges wurde aber nicht vorgebracht) somit nicht aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, sondern rein im Zuge von Ehestreitigkeiten bzw. Streitigkeiten um die Obsorgeberechtigung der Kinder geschehen würde und sie sohin von ihrem Ehemann nicht aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt werden würde und es somit für die Frage der Asylrelevanz auch nicht von Bedeutung ist, ob die Polizei gegenüber der Beschwerdeführern tatsächlich schutzwillig ist; derartiges wäre ausschließlich im Rahmen von § 8 AsylG zu prüfen.
Dennoch ist festzuhalten, dass auch aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht der Schluss gezogen werden kann, dass Angehörigen der kurdischen Volksgruppe oder insbesondere Frauen aufgrund ihres ethnischen Hintergrundes polizeilicher Schutz verweigert werden würde; im Gegenteil, zeigt sich aus den getroffenen aktuellen Länderfeststellungen doch dass aktuell in der Türkei besondere Anstrengungen zur Verhinderung häuslicher Gewalt unternommen werden. Daher vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführerin würde Schutz verweigert werden, da die Polizei sich bei ihr schon des öfteren nach ihrem Ehemann erkundigt habe, nichts an der Schutzfähigkeit des türkischen Staates zu ändern und stünde der Beschwerdeführerin im Falle eines tatsächlichen Vorgehens ihres Ehemannes sowie auch bei tatsächlichen Übergriffe seitens ihres Ehemannes auch die Zufluchtnahme in ein Frauenhaus offen. Ferner verfügt die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über mehrere männliche Verwandte (4 Brüder und mehrere Halbbrüder) und kann sohin davon ausgegangen werden, dass im Rahmen des Familienzusammenhaltes auch ein Schutz der Beschwerdeführerin durch ihre Brüder gewährleistet ist. Darüber hinaus ist abermals darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von Beschwerdeführerin vorgebrachten Problemen um Obsorgestreitigkeiten handelt, welche von den Zivilgerichten der Türkei zu entscheiden respektive zu regeln sind und eine Inanspruchnahme der Polizei vorweg nicht erforderlich sein sollte.
4.2.7. Die Beschwerdeführerin gehört auch keiner bestimmten sozialen Gruppe an; wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, kann nicht gesagt werden, dass es in der Türkei, im allgemeinen eine systematische Diskriminierung von Frauen, welche der Volksgruppe der Kurden angehören, noch eine solche von Frauen, welche von ihren Männern verlassen wurden und/oder allein erziehenden Frauen gibt, weshalb auch nicht von einer diesbezüglichen homogenen "Gruppe" von Personen, die eine solche Verfolgung zu gewärtigen hätten, gesprochen werden kann; eine derartig extensive Interpretation würde die in Art. 1 Abschn A Z 2 GFK getroffene Beschränkung der für die Asylgewährung erforderlichen Verfolgungsgründe unterlaufen, respektive ad absurdum führen würde.
4.2.8. Auf weitere Ausführungen zu den in der Beschwerde getroffenen Feststellungen zur Situation der Kurden brauchte aufgrund der Beweisaufnahme gemäß § 45 Absatz 3 AVG, in welcher der Beschwerdeführerin aktuelle Informationen zur Situation in ihrem Heimatland zur Kenntnis gebracht wurden, nicht näher eingegangen werden.
4.2.9. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
4.2.10. Ferner wird auch darauf hingewiesen, dass - selbst unter Berücksichtigung des zur Zeit wieder verschärften Vorgehens des türkischen Staates gegen militante Kurden - derzeit keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen würden. Ein systematisches, flächendeckendes Vorgehen gegen Kurden, welches dieser Personengruppe einen Verbleib in der Türkei unerträglich machen würde, ist sohin nicht feststellbar.
4.2.11. Ergänzend ist noch - insbesondere da daraus ein zusätzlicher Grund für Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin gewonnen werden kann sowie auf eine mangelnde Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann - darauf hinzuweisen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin, Herr D.M. (AIS-Zahl: 05 08.618), welcher gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann "geholt" worden sei und über dessen Aufenthalt sie nicht Bescheid wisse, am 14.06.2005 in Österreich einen Asylantrag gestellt hat und befragt zu seinen Fluchtgründen ausführte, dass sich eine Eltern getrennt hätten und er bei seinem Vater gebelieben sei. Nun habe er aber Sehnsucht nach seiner Mutter bekommen und hätten die Verwandten seiner Mutter ihn nach Österreich zu seiner Mutter geschickt. Probleme im Falle einer Rückkehr erwarte er nicht. Der Asylantrag des Sohnes wurde seitens der Erstbehörde negativ entschieden und erwuchs der erstinstanzliche Bescheid mit Datum 14.06.2006 in Rechtskraft. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat sohin nicht vorgebracht, dass er gewaltsam von seinem Vater festgehalten worden sei und dass er Konsequenzen im Falle seiner Rückkehr seitens seines Vaters zu erwarten habe. Auch aus dem Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nämlich von seinem Vater in seinem Heimatland weder zwangsweise festgehalten worden ist, noch dass dieser seine Ausreise aus der Türkei verhindern wollte, ergibt sich, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum einen nicht der Wahrheit entsprechen kann und zum anderen eine Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter durch ihren Ehemann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
In einer Gesamtschau war sohin der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides der Erfolg versagt.
4.2.12. Schließlich ist noch auszuführen, dass in der Türkei weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch nach den seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, ist auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen. Daher ist es auch der Beschwerdeführerin als junger Frau zuzumuten gemeinsam mit ihren zwei Töchtern zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Zudem leben auch noch ihre Mutter und zahlreiche Geschwister in der Türkei und ist sohin auch ein soziales Netz gegeben. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei sehr wohl gesichert ist. Sie ist gesund und arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass sie ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist. Darüber hinaus kann auch bei allfälligen Übergriffen durch ihren Ehemann (solche können aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden) von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in der Türkei ausgegangen werden und besteht kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen oder für eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Sicherheitskräfte auch Zugehörigen der kurdischen Volksgruppe Schutz zu gewähren.
Auch ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
5. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 19.08.2008 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - welcher die Parteien jedoch nicht nachgekommen sind - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Es ergab sich auch in der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).