B2 400.629-1/2008/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs 1, 75 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBL I. Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 (AsylG) durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der H.L., geboren am 00.00.1959, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2005, Zahl: 04 17.542-BAT, zu Recht erkannt.
Die Beschwerde der H.L. vom 24.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2005, Zahl: 04 17.542-BAT, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und seit ungefähr 14 Jahren in Österreich. Sie reiste legal mit einem jugoslawischen Reisepass in das Bundesgebiet ein. In Österreich wurde ihr am 04.09.1995 ein neuer bis 04.09.2000 gültiger Reisepass von der jugoslawischen Botschaft in Wien ausgestellt, wobei sie diesem Dokument zufolge im Zeitraum von 23.07.1998 bis 23.07.1999 über eine aufrechte Niederlassungsbewilligung verfügte. Mit Bescheid vom 15.04.2002 wurde über die Beschwerdeführerin von der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, ein Aufenthaltsverbot im Interesse der öffentlicher Sicherheit verhängt, wobei sie sich in der Zeit von 09.04.2002 bis 28.05.2002 in Schubhaft befand. Am 18.02.2004 wurde von derselben Behörde neuerlich ein Aufenthaltsverbot aus Anlass ihrer rechtskräftigen Verurteilung und wegen Mittellosigkeit verhängt, welches mit 18.05.2010 außer Kraft tritt.
Am 30.08.2004 stellte die Beschwerdeführerin aus der Strafhaft in der JA Schwarzau, aus der sie am 04.10.2004 entlassen wurde, einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, vom 21.06.2005, Zahl:
04 17.542-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 Abs.1 AsylG zulässig ist. Unter Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 29.06.2005 mittels Hinterlegung beim Postamt Wien rechtswirksam zugestellt. Da innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Berufung nicht erhoben wurde, erwuchs der Bescheid mit 14.07.2005 in Rechtskraft.
Mit Telefax des Vertreters des Beschwerdeführers, RA Dr. Binder, an das Bundesasylamt vom 24.06.2008 führte die Beschwerdeführerin aus, dass am 11.07.2005 binnen offener Frist eine am 21.06.2005 verfasste Berufung via Fax beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingebracht worden sei. Diese sei jedoch laut Auskunft des Bundesasylamtes dort bis dato noch nicht eingelangt. Diesem Schreiben wurde die im Schreiben angesprochene standardisierte dreiseitige Berufung sowie eine Faxbestätigung über eine Faxsendung über 3 Seiten vom 11.07.2005 um 17.03 Uhr an die Nummer - (Faxnummer der EAST Ost) beigefügt. Auch das Schreiben vom 24.06.2008 wurde offensichtlich (lt. Briefkopf) an diese Faxnummer versandt und ist beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, noch am selben Tag eingelangt. Die nunmehr erstmalig beim sachlich zuständigen Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingelangte Berufung wurde am 22.07.2008 dem Asylgerichtshof mit dem Vermerk "verspätet" vorgelegt.
Mit dem postalisch an das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, übermittelte Schreiben des neuen Vertreters der Beschwerdeführerin, RA Dr. Bauer, vom 14.08.2008 wurde beantragt, ein ordnungsgemäßes Berufungsverfahren über die am 11.07.2005 via Fax eingebrachte Berufung durchzuführen. Weiters wurde beantragt, den Bescheid vom 21.07.2005 (richtig wohl 21.06.2005) im Sinne der eingebrachten Berufung ersatzlos zu beheben oder zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen. (vgl 0Z 3 des Aktes des Asylgerichtshofes)
Mit Schreiben vom 26.08.2008 (eingelangt beim Asylgerichtshof am 28.08.2008) führte die Beschwerdefüherin aus, dass zunächst von der Berufungsbehörde festzustellen sei, ob die Beschwerdeführerin nicht zum Zeitpunkt der Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides am 29.06.2005 ortsabwesend und deshalb eine Hinterlegung rechtswidrig war. Weiters wird ausgeführt, dass sie tatsächlich am 11.7.2005 vertreten durch den Migrantinnenverein, dieser vertreten durch RA Binder, die Berufung im Faxwege eingebracht habe und per Post durch diesen am 24.06.2005 nachgereicht wurde.
Festgestellt wird, dass die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der behaupteten Einbringung einer (am 21.06.2005 abgefassten) Berufung am 11.07.2005 via Fax beim Bundesasylamt, Außenstelle EAST-Ost, nicht glaubhaft sind. Diese Beurteilung wird vor allem darauf gestützt, dass es für den Asylgerichtshof nicht schlüssig ist, wie die Beschwerdeführerin laut eigenen Aussagen bereits am 21.06.2005, dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, Kenntnis vom Inhalt des Bescheides des Bundesasylamtes haben und eine Berufung gegen den erst am 24.06.2005 abgefertigten Bescheid verfassen konnte, wenn ihr dieser erst am 29.06.2005 mittels Hinterlegung zugestellt wurde und aus der Aktenlage (AS 199) ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid am 08.07.2007 behoben hat.
Dass eine Berufungseinbringung per Fax am 11.07.2005 nicht stattgefunden hat, ist auch deshalb anzunehmen, weil der Vertreter der Beschwerdeführerin am selben Tag um 11.57 Uhr dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine Vollmachtsbekanntgabe gefaxt hat, die am 12.07.2005 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen einlangte. Vor dem Hintergrund, dass laut Behauptung der Beschwerdeführerin am 11.07.2005 ohnehin die Einbringung einer Berufung beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen erfolgt wäre, ist es zumindest als höchst untypisch zu qualifizieren, dass ein Rechtsanwalt eine Vollmachtsbekanntgabe am selben Tag zu einem früheren Zeitpunkt und noch dazu bei einer anderen Außenstelle des Bundesasylamtes einbringt und nicht so wie dies notorische Übung der Rechtsvertreter ist, gemeinsam mit einem am selben Tag einzubringenden ersten Schriftsatz, in diesem Fall der Berufung, im Verfahren. Die Vollmachtsbekanntgabe am 11.07.2005 an die Außenstelle Wien des Bundesasylamtes erscheint daher viel eher so erklärbar, dass eine Einbringung einer Berufung an diesem Tag nicht vorgesehen war und der Vertreter der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt lediglich seine nunmehrige Vertretungsbefugnis bekanntgeben wollte.
Die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich des Zeitpunktes der Berufungseinbringung zeigt sich auch darin, dass der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin selbst unterschiedliche Daten für die Berufungseinbringung nennt: So hat dieser im Schriftsatz vom 24.06.2008 an das Bundesasylamt ausgeführt, dass er die gegenständliche Berufung am 11.07.2005 abgeschickt hätte (vgl. AS 217), während er im Schreiben an das AMS Wien vom 23.06.2008 angegeben hat, dass er die Berufung am 11.06.2005 erhoben habe (vgl. AS 229).
Ungeachtet dessen wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Berufung zusätzlich auch per Post am 24.06.2005 nachgereicht worden sei. Im Verwaltungsakt findet sich jedoch kein Hinweis über das Einlangen eines solchen Schriftstückes. Abgesehen von der zeitlichen Unmöglichkeit des von der Beschwerdeführerin beschriebenen Ablaufs (zuerst postalische Nachreichung und danach erfolgte Faxübermittlung), ist jedenfalls gesichert festzuhalten, dass auch die postalische Einbringung der Berufung innerhalb der offenen Frist nicht festgestellt werden kann.
Angesichts des Umstandes, dass sämtliche anderen im Verfahren mittels Fax beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsätze, selbst dann, wenn sie nicht direkt bei der Außenstelle Traiskirchen eingebracht wurden, spätestens am auf die Einbringung folgenden Tag bei dieser einlangten und auch sämtliche anderen postalisch eingebrachten Schriftsätze der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, nachweislich einlangten, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass nur die angeblich am 11.07.2005 per Fax eingebrachte Berufung nicht beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen eingelangt sein soll. Aus der Aktenlage sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine solche Annahme rechtfertigen würden und hat auch die Beschwerdeführerin weder das Vorliegen solcher möglicher Umstände vorgebracht, noch konnte sie nachvollziehbar und in sich stringent den Vorgang der angeblichen Berufungseinbringung im Juli 2005 darstellen bzw. nachvollziehbare Beweise dafür vorlegen.
Somit kann auch die vorgelegte Faxbestätigung dieser Beurteilung nicht entgegentreten, zumal aus dieser lediglich ersichtlich ist, dass am 11.07.2005 um 17.03 Uhr ein drei Seiten umfassendes Dokument der EAST OSt übermittelt wurde, jedoch daraus nicht ersichtlich ist, zu welchem Verfahren dies erfolgte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Berufung am 11.07.2005 innerhalb offener Frist per Fax eingebracht wurde, ist daher nicht glaubhaft.
8. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf dem Verwaltungsakt.
II. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005)
entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl.
I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach
dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Aus der bei dem Akt befindlichen Übernahmebestätigung ist ersichtlich, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2005, Zahl: 04 17.542-BAT, der Beschwerdeführerin am 29.06.2005 mittels Hinterlegung persönlich rechtswirksam zugestellt wurde. Aus der Aktenlage, insbesondere der ZMR-Abfrage des Hauptwohnsitzes der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und den vom Bundesasylamt beim Postamt Wien durchgeführten Ermittlungen zufolge ergibt sich kein relevanter Umstand iSd § 17 Abs 3 ZustellG, der der rechtswirksamen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 29.06.2005 mittels Hinterlegung beim oa Postamt entgegenstehen würde. Auch befindet sich die an die Beschwerdeführerin zugestellte Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides entgegen der Ankündigung des Postamtes Wien nicht im Akt, da diese von der Beschwerdeführerin laut der im Akt aufliegenden Empfangsbestätigung (vgl. AS 199) am 08.07.2005 übernommen wurde. Auch hat die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 26.08.2008 keine substantiellen Gründe vorgebracht, die die Annahme einer nicht rechtswirksamen Zustellung rechtfertigen könnten und auch dem Bundesasylamt vor Bescheiderlassung keine Änderung ihrer Zustelladresse bekanntgegeben.
Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Berufung wäre somit der 13.07.2005.
Daraus folgt, dass die erst am 24.06.2008 erstmals beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin als verspätet zurückzuweisen war.