TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/19 A2 310875-1/2008

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Veröffentlicht am 19.09.2008
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Spruch

A2 310.875-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Csucker über die Beschwerde des C.L., geb. 00.00.1992, StA. Gambia, vertreten durch Mag. Gerhard Bouska, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2007, Zahl:

07 00.321-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2007 (As. BAA 31-39) und am 12.02.2007 (As. BAA 81-93) niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.

 

2. Mit Bescheid vom 13.03.2007, Zahl: 07 00.321-BAS, zugestellt am 14.03.2007, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab.

 

3. Dagegen wurde am 28.03.2007 Berufung (nunmehr gemäß § 23 AsylGHG als Beschwerde zu werten) eingebracht.

 

4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung A2 zugeteilt.

 

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

 

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmungen auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

 

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

 

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

 

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

 

Der gegenständliche erstinstanzliche Bescheid erhält zunächst keine Feststellungen zur Situation minderjähriger Rückkehrer nach Gambia; selbst bei für völlig unglaubwürdig erachtetem Vorbringen zu den Fluchtgründen sind solche in Anbetracht der dem Verfahren zugrunde gelegten Altersangaben des Beschwerdeführers (geb. am 17.09.1992!) jedenfalls erforderlich. Konkret führte das Bundesasylamt in seiner Refoulement-Entscheidung aus, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Gambia ergebe, da nicht davon gesprochen werden könne, dass in Gambia eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger gesunder junger Mann einzustufen und stehe auch die behauptete Minderjährigkeit der Rückkehr nicht im Wege, da zahlreiche Hilfsorganisationen ihn unterstützen könnten. Das Bundesasylamt kommt zu dieser Rechtsansicht, ohne aber ausreichende Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, zu treffen, welche seine Ansicht argumentativ stützen würden. Vielmehr erweckt die Argumentation des Bundesasylamtes, wonach die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit feststellbar sei, den Eindruck, dass das Bundesasylamt die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers plötzlich in Abrede stellt, obwohl das gesamte Verfahren unter Zugrundelegung der Altersangaben des Beschwerdeführers durchgeführt wurde (Einvernahmen im Beisein des gesetzlichen Vertreters, Zustellung an den gesetzlichen Vertreter) und keine "Feststellung der Volljährigkeit" entsprechend der geltenden Rechtslage erfolgte. Das Bundesasylamt hat daher unzulässigerweise hinreichende Feststellungen zur konkreten Rückkehrsituation des minderjährigen Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Gambia unterlassen, obwohl solche unter dem Gesichtspunkt der Entscheidung gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz notwendig gewesen wären. So enthält der bekämpfte Bescheid diesbezüglich im Wesentlichen nur Feststellungen über die allgemeine medizinische Versorgungslage und zur Bewegungsfreiheit in Gambia. Die Erstbehörde hat jedoch keinerlei Feststellungen getroffen, inwieweit allein stehende Minderjährige durch allfällig vorhandene nicht-staatliche Organisationen Schutz und Unterstützung erlangen können. Darüber hinaus müsste auch, eine zumindest kursorische Auseinandersetzung mit der Behandlung abgeschobener Minderjähriger durch die gambischen Behörden stattfinden. Die bloße Feststellung, dass es zahlreiche Hilfsorganisationen gebe, die den Beschwerdeführer unterstützen könnten, reicht fallbezogen zur Beurteilung einer Gefährdung des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 FPG nicht aus, es sind vielmehr weitere Ergänzungen über die faktische Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit der Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse des Minderjährigen im Falle seiner Rückkehr nach Gambia zu treffen.

 

Zusammenfassend ist auszuführen, dass es die Erstbehörde verabsäumt hat, konkrete Feststellungen über die allfälligen spezifischen Gefährdungen des minderjährigen Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung nach Gambia zu treffen. Korrekterweise hätte sie sich mit Hilfe aktueller Länderberichte unter anderem mit der Frage der Situation von minderjährigen Rückkehrern, der Behandlung dieser Minderjährigen durch die gambischen Behörden und der konkreten Versorgungslage von allein stehenden Minderjährigen in Gambia auseinander zu setzen gehabt. Da dies unterblieb, liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Nochmals wird festgehalten, dass die Aufnahme von aktuellen Feststellungen zu diesen Fragen, jedenfalls hinsichtlich des Spruchpunktes II des bekämpften Bescheides, entscheidungsrelevant ist. Dabei wird die Erstbehörde auf die Heranziehung aktueller Quellen zu achten haben.

 

Das erstinstanzliche Verfahren leidet zudem an dem Mangel, dass die Würdigung der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, die auch möglicherweise teilweise kausal für die mangelhaften Feststellungen war, unschlüssig ist. Die Beweiswürdigung beschränkt sich der Substanz nach auf die Schlussfolgerung, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu vage, nicht plausibel nachvollziehbar und allgemein gehalten seien. Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel dargestellt, dass er tatsächlich wegen seines Onkels, der ein Putschist gewesen sein soll, verfolgt werden würde, dies insbesondere deswegen, weil er nicht mehr über die Tätigkeit seines Onkels beim gambischen Militär angeben habe können und der Beschwerdeführer keine geschlossene schlüssige und detaillierte Schilderung der Geschehnisse geben habe können. Es trifft zwar zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers teilweise kursorisch erscheinen, jedoch stützt sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Verfolgung wegen eigener politischer Betätigung, sondern darauf, dass er aufgrund der politischen Betätigung des Onkels ebenfalls Verfolgung im Sinne einer "Sippenhaftung" befürchte. Die Erstbehörde hätte in ihrer Befragung und Beweiswürdigung diesem Umstand Rechnung tragen müssen. Gerade bei Minderjährigen ist im Allgemeinen aufgrund deren potentiell höherer Vulnerabilität eine besonders genaue Begründungsverpflichtung für eine angenommene Unglaubwürdigkeit angezeigt.

 

Diese Umstände müssen in ihrer Gesamtheit bei einer Spezialbehörde als maßgeblicher Mangel angesehen werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - mangelhafte Feststellungen, qualifiziert fehlerhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

 

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

 

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

 

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.

 

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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