TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/19 D4 252413-0/2008

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Veröffentlicht am 19.09.2008
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Spruch

D4 252413-0/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende den Richterin Dr. Kuzminski als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde des M.L., geb. 00.00.1986, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.8.2004, FZ. 03 38.626-BAS in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist russischer Staatsangehöriger, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in A., reiste am 24.12.2003 gemeinsam mit seiner Familie illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.12.2003 einen Asylantrag.

 

Vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass sein jüngerer Bruder - ein tschetschenischer Widerstandskämpfer - im Jahr 2000 getötet worden sei. Sowohl vor als auch nach dem Tod seines Bruders hätte er selbst Treffen organisiert und die Rebellen mit Lebensmitteln versorgt sowie verletzte Kämpfer transportiert. Ein Jahr später hätten die Rebellen eine Säuberung in seinem Dorf durchgeführt und dabei alle Angehörigen von Personen, die für Russen gearbeitet hätten, festgenommen. Konkret seien drei Personen festgenommen worden. Die Familie der Festgenommenen hätte sich sodann an den Antragsteller gewandt, um zumindest die Leichname der Angehörigen zurückzuerhalten. Nachdem der Asylwerber in dieser Sache vermittelt hätte, sei er vom FSB Mitte Juli verhaftet worden. Er sei nach fünf Stunden im Rahmen einer Amnestie freigelassen worden. Ein Monat später sei er neuerlich verhaftet und dabei auch gefoltert worden, um ihn zur Preisgabe von Informationen über die Kämpfer zu bewegen. Er sei cirka 24 Stunden festgehalten worden. Nachdem der Bürgermeister seines Ortes seine Freilassung arrangiert hätte, sei er neuerlich Ende November im Zusammenhang mit einem Sprengstoffanschlag auf ein russisches BTR verhaftet worden. Im Rahmen dieser neuerlichen Festnahme sei er wieder gefoltert worden und habe dabei das Bewusstsein verloren. Nach Wiedererlangung seines Bewusstseins sei er nach Hause zurückgekehrt. Der Bürgermeister hätte ihm jedoch keine Hilfe mehr anbieten können. Aus diesem Grund sei er geflohen. Für die Ausreise habe er einem Schlepper 1.600 US-Dollar bezahlt sowie die Wachen bei den Grenzkontrollen mit 200 US-Dollar bestochen.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung der absoluten Unglaubwürdigkeit der Aussage des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Angabe völlig problemlos ausgereist zu sein, stünde zum Vorbringen, vom FSB mehrmals verhaftet worden zu sein und gesucht zu werden, in Widerspruch, zumal in Rostow bedingt durch Anschläge in den letzen Jahren verschärfte Kontrollen durchgeführt werden würden. Die Finanzierung der Reise durch Verkauf von Hab und Gut würde einer Flucht widersprechen und vielmehr auf eine von langer Hand geplante Emigration hinweisen. Zu bemerken sei schließlich, dass es nicht Aufgabe der Behörde sei bei einem derart ungenügenden Sachvortrag einen "Gegenbeweis" zu führen.

 

Dagegen wurde fristgerecht mit der Begründung berufen, dass der Antragsteller schon in seiner Einvernahme dargelegt habe, dass ihm die Ausreise nur durch Zahlung von Schmiergeldern möglich gewesen sei. Dass der Verkauf seiner Habseligkeiten gegen eine Flucht spreche zeige, dass die erkennende Behörde in vollkommener Unkenntnis der Rechtslage und des Asylwesens vom Vorliegen einer Emigration ausgehe. Der Bemerkung "es sei nicht Aufgabe des Bundesasylamtes den Gegenbeweis zu führen", sei entgegenzuhalten, dass das Vorbringen substantiiert, logisch nachvollziehbar und ohne Widersprüche gewesen sei und überdies im Einklang mit der Länderdokumentation stehe. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflichten verletzt. Auf einer derart ungenügenden Sachverhaltsfeststellung könne auch keine rechtliche Würdigung aufbauen.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Da gegenständlicher Asylantrag am 25.12.2003 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.

 

Gemäß § 66 Absatz 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Absatz 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist (...)

 

Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf § 66 Absatz 3 AVG, sondern auf die "im § 39 AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ¿regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen." Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel¿ nicht weiter verfolgt.

 

Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Absatz 2 AVG nicht auszugehen sei, führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, aus, wie folgt:

 

"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 Asylgesetz (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch § 32 Asylgesetz ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (...).

 

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...)

 

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."

 

Nach grundsätzlicher Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:

 

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "In der Abstandnahme von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, ¿wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist', kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach § 32 AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1,20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens.

 

Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu § 66 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß § 66 Abs. 3 AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243).

 

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

 

Diese Entscheidung des VwGH ist - wie zuvor auch bereits vom UBAS - nunmehr vom AsylGH in seinen Entscheidungen zu berücksichtigen.

 

Die Erhebungen des Bundesasylamtes reichen nicht hin, um gegenständlichen Sachverhalt einer umfangreichen Beurteilung zu unterziehen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen des Antragstellers nicht ausreichend auseinandergesetzt. Der Behörde ist zwar zuzustimmen, dass es nicht ihre Aufgabe sein kann einen Gegenbeweis zu führen, doch hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer durch gezielte Befragung zur Angabe des relevanten Sachverhaltes anzuleiten. Das Bundesasylamt hat jedoch im gegenständlichen Fall den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und hätte den Beschwerdeführer, um die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens beurteilen zu können, neuerlich einvernehmen müssen und die dabei gewonnenen Ermittlungsergebnisse den Ergebnissen seiner Ersteinvernahme gegenüberzustellen.

 

Das Bundesasylamt hat es auch unterlassen die Gattin des Beschwerdeführers als Beteiligte in irgendeiner Form hinsichtlich der Fluchtgründe ihres Gatten zu befragen. Eine solche Einvernahme würde weitere Ermittlungsergebnisse für die Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers liefern.

 

Es hat auch lediglich allgemeine Länderfeststellungen getroffen, wobei es sich mit Entführungen durch den FSB und Fällen von sogenanntem "Verschwindenlassen" nicht auseinandergesetzt hat.

 

Es bedarf somit einer Miteinbeziehung der einzuholenden Ergebnisse - unter anderem auch durch die Einvernahme der Ehefrau-, um über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag ordnungsgemäß absprechen zu können.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hatte gemäß § 67 d Abs. 2 Z. 1 AVG zu entfallen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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