D1 259700-0/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Dr. Feßl als Beisitzer über die Beschwerde des J.P., geb. 00.00.1982, StA. d. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2005, FZ.
03 28.122-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil III. zu lauten hat: "Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird J.P. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen."
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Russischen Volksgruppe, gelangte nach eigenen Angaben am 15.09.2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und begehrte am 16.09.2003 die Gewährung von Asyl. Am 10.10.2003 wurde er von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, erstmalig zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Armee geflohen sei und daher gesucht werde. Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er im September 2002 seinen Dienst in B. angetreten habe und dass er dort von Kollegen, die mit ihm in der Armee gedient hätten, schlecht behandelt und auch misshandelt worden wäre. Dies sei auch deshalb gewesen, da die Kollegen erfahren hätten, dass seine Eltern "Ukrainer" seien. Nach sechs Monaten sei er nach Tschetschenien geschickt worden, wo er "Säuberungen" durchführen habe müssen. Vier Monate später sei er wieder zu seinem Armeestützpunkt nach B. zurückgeschickt worden. Dort habe er die Entscheidung getroffen zu fliehen und daher am 11.09.2003 B. verlassen.
2. Am 01.03.2005 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, einvernommen. Dabei gab er kurz zusammengefasst an, dass er im September 2002 seine Musterung gehabt, sowie seinen Dienst beim Militär angetreten und insgesamt fast ein Jahr beim Militär gedient habe. Das erste Mal sei er im April 2003 für drei oder vier Monate nach Tschetschenien verlegt worden. Beim Militär habe er eine Ausbildung als Schütze erhalten und sei daher auch auf einer Kalaschnikow ausgebildet worden. Der Militäralltag habe so ausgesehen, dass sie morgens aufgestanden und dann frühstücken gegangen seien. Danach habe man "Verschiedenes" gelernt und schießen geübt. Für Tschetschenien habe er sich "sozusagen" freiwillig gemeldet, da er dort Geld verdienen und danach wegfahren gewollt habe. Er habe es sich aussuchen können, ob er nach Tschetschenien verlegt werde oder nicht. In Tschetschenien habe er jene umgebracht, die ihn umbringen hätten wollen. Er habe dort diese Säuberungen gemacht und wisse nicht genau wie viele Personen er umgebracht habe, da er zwar geschossen aber dabei nicht hingesehen habe. Weil er vom Militär desertiert sei, müsse er nun zum Militärgericht.
3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 01.04.2005, FZ. 03 28.122-BAW, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und zugleich seine Ausweisung gem.
§ 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III.).
4. Dagegen wurde mit dem am 18.04.2005 als Berufung eingebrachten Schriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (in der Folge: AsylG 1997) zu Ende zu führen, wobei die Übergangsbestimmung des § 44 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 leg. cit. werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
1.2. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
1.3. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
1.4. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.5. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen. (VwGH v. 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
2.1. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. dazu VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559; VwGH v. 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356).
Im bekämpften Bescheid gelangt die erstinstanzliche Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu beurteilen ist, sodass dieses auch nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden kann (AS 111).
2.2. Tatsächlich kommt im vorliegenden Fall auch der zuständige Senat des Asylgerichtshofes aufgrund der in der Folge nochmals kurz dargestellten, gravierenden Ungereimtheiten und Widersprüche des Beschwerdeführers im Rahmen seiner beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, sowie der unplausiblen Fluchtgeschichte als solcher zum selben Ergebnis.
Der Beschwerdeführer der im Wesentlichen vor dem Bundesasylamt als Fluchtgrund die Ableistung seines Grundwehrdienstes und den damit verbundenen Einsatz in Tschetschenien vorgebracht hat und in diesem Zusammenhang eine militärische Ausbildung als Schütze erhalten haben soll, konnte auf konkrete Nachfrage nicht einmal elementarste Dinge seiner Militärzeit schildern. Zu seiner Ausbildung befragt, war der Beschwerdeführer auch auf mehrmalige Nachfrage nicht in der Lage konkret anzugeben, welche Ausbildung(en) er beim Militär erhalten und welche Tätigkeiten er tatsächlich verrichtet habe; die diesbezügliche Kernaussage des Beschwerdeführers, er habe beim Militär "Verschiedenes" gelernt, und er habe "schießen geübt", war jedenfalls nicht geeignet, um die vom Beschwerdeführer behauptete Ableistung seines Grundwehrdienstes glaubhaft zu machen. Hier wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, der in seinen niederschriftlichen Einvernahmen angegeben hat, ein Jahr lang Militärdienst geleistet zu haben und dabei speziell als Schütze ausgebildet worden zu sein, über dementsprechende Kenntnisse über den militärischen Alltag und über seine militärische Ausbildung verfügt. Konkret gefragt, auf welcher Waffe der Beschwerdeführer ausgebildet worden wäre, gab dieser an, dass er auf einer Kalaschnikow zum Schützen ausgebildet worden wäre. Auf konkrete Nachfrage, welches Kaliber eine Kalaschnikow haben würde, gab dieser an, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Auf weitere Nachfrage bezüglich seiner Waffenkenntnisse gab der Beschwerdeführer an, dass das Kaliber einer Waffe, das Kaliber einer Patrone und dieses wiederum die Stärke einer Patrone sei; wie die Stärke einer Patrone gemessen werden würde, könne er jedoch nicht sagen (AS 49). Die Aussagen des Beschwerdeführers sind, wie hier auch das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, tatsächlich vage und oberflächlich gehalten, wobei dieser Umstand auch noch dadurch verstärkt wird, dass der Beschwerdeführer - in Kenntnis der vom Bundesasylamt vorgenommen Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit hinsichtlich seiner Aussagen zum Militärdienst - der Beweiswürdigung in seiner Beschwerde nicht dezidiert entgegengetreten ist, sondern mit seinen Ausführungen in der Beschwerde ("die Tagesordnung ändert sich bei der Armee in Feldbedingungen praktisch jeden Tag" und "militärische Rangbezeichnungen [es gibt sehr viele davon und vor allem wenn sie so genau und methodisch aufgelistet werden]") lediglich weitere Verallgemeinerungen vorgebracht hat. Zudem befanden sich auch zwischen den beiden niederschriftlichen Einvernahmen nicht unwesentliche Divergenzen. Bringt der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Einvernahme am 10.10.2003 noch vor, dass er, während der Ableistung seines Grundwehrdienstes, nach sechs Monaten nach Tschetschenien geschickt worden wäre, um an Säuberungsaktionen teilzunehmen (AS 29, 33), spricht er im Rahmen der zweiten Einvernahme am 01.03.2005 plötzlich davon, dass er sich freiwillig für den Einsatz in Tschetschenien gemeldet hätte (AS 51). Hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner erstmaligen Befragung am 10.10.2003 noch angegeben, dass er in Tschetschenen Kämpfer, wenn diese Widerstand geleistet hätten, töten hätten müssen und dass er sogar Kinder töten hätte müssen (AS 33), so änderte er auch hier seinen Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.03.2005 grundsätzlich, indem er auf konkrete Nachfrage zu diesem Sachverhalt befragt angegeben hat, dass er niemals unschuldige Menschen ermordet habe und auch beim Schießen nicht hingesehen habe, in welche Richtung er geschossen habe.
In seiner Beschwerde geht der Beschwerdeführer auf die zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten nur insofern ein, als er nunmehr behauptet, dass er vermuten würde, dass es sich bei der vom Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift um eine absichtlich verfälschte Übersetzung handeln würde. Welche Teile der Niederschrift falsch übersetzt worden wären, gibt der Beschwerdeführer allerdings nicht an und vermag diese rein spekulative Argumentation auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die einwandfreie und vollständige Wiedergabe seiner Angaben nach der Einvernahme, durch die Leistung seiner Unterschrift nachweislich bekundet hat (AS 55), die vom Bundesasylamt vorgenommene Beurteilung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu erschüttern.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 01.03.2005 nicht in der Lage war konkret anzugeben, wie lange der von ihm abzuleistende Grundwehrdienst noch gedauert hätte, sondern dazu befragt angegeben hat, dass er (nach dem bereits geleisteten Grundwehrdienst von einem Jahr) noch acht oder neun Monate abzuleisten gehabt hätte. Womit unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Grundwehrdienst in der Armee der Russischen Föderation zum damaligen Zeitpunkt 24 Monate gedauert hat, die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben auch zeitlich nicht in Einklang zu bringen waren.
Sämtliche der oben dargestellten, nach Ansicht des Beschwerdeführers asylrelevanten Ausführungen stellten sich schon für das Bundesasylamt als unglaubwürdig dar. Dies wurde auch in der erstinstanzlichen Beweiswürdigung folgerichtig und schlüssig dargelegt
(AS 105 ff.) und konnte die vorliegende Beschwerde dieser keineswegs mit Erfolg entgegentreten.
2.3. Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997:
§ 124 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 100/2005, (FPG) bestimmt:
"Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."
Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf § 50 FPG zu beziehen. Die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich auch auf § 50 FPG übertragen.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes schließt sich auch den Ausführungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II. an, da der Beschwerdeführer weder eine individuelle konkrete Gefährdung i.S.d.
§ 50 FPG bezogen auf die gesamte Russische Föderation glaubhaft machen konnte und auch nach den zur Russischen Föderation getroffenen Feststellungen eine allgemeine Gefährdung in diesem Sinne nicht erkennbar ist.
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er i.S.d. § 50 Abs. 1 und Absatz 2 FPG (vormals
§ 57 Abs. 1 und 2 FrG) aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, damals noch zu § 8 AsylG vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG (vormals § 57 FrG) ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH v. 22.04.1999, Zl. 98/20/0561).
Wie bereits ausgeführt, bestehen mangels eines glaubhaften, asylrelevante Verfolgung darlegenden Sachvortrages des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dessen Leben oder Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG (vormals § 57 Abs. 2 FrG) vor.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Abs. 1 FPG). Es besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Russischen Föderation besteht aktuell keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung i.S.d.
Art. 2 und 3 der EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte und ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein gesunder Mann in arbeitsfähigem Alter ist, der laut eigenen Angaben noch über Verwandtschaft im Herkunftsstaat verfügt, welche ihm bei der Wiederaufnahme eines geregelten Lebens hilfreich sein könnte. Es ist im vorliegenden Fall daher auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Zuletzt ist schließlich auch noch auf die Tatsache hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nunmehr unbekannten Aufenthaltes ist und somit erkennbar das Interesse an der Erledigung seines Asylverfahrens in Österreich wohl eher gering ist.
2.4. Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 2 AsylG:
Die Asylbehörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK und kam zu dem Ergebnis, dass im Falle des Beschwerdeführers kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliegt. Auch dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes liegen keine gegenteiligen Informationen vor, sodass in Summe zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der Ausweisung gegenüber nicht näher erkennbaren privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.
2.5. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108, folgend i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG dahin abzuändern, dass die Ausweisung zielstaatsbezogen ausgesprochen wird.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 67d AVG i. V.m. § 41 Abs. 7 AsylG abgesehen werden.