B14 302.099-1/2008/8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von A.I., geb. 00.00.2006, StA:
Russische Föderation, vertreten durch den Vater als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, vom 31.05.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2006, Zl 06 05. 230-BAE, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von A.I. wird gemäß § 34 AsylG 2005 stattgegeben und A.I. der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass A.I. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die in Österreich geborene Beschwerdeführerin hat am 16.05.2006 durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter im Rahmen eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2006, Zl 06 05. 230-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs.3 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 31.03.2007 erteilt (Spruchpunkt III).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die durch den Vater der Beschwerdeführerin als gesetzlichen Vertreter fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Es ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die minderjährige Tochter des A.V., dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2004, Zl 03 26.233-BAE, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde, wobei zugleich festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig ist, und in Spruchpunkt III des Bescheides gemäß § 15 Abs. 1 iVm 15 Abs 3 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.03.2005 erteilt wurde. Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008, GZ: B14 248.996-0/2008/16E, Asyl gewährt.
Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem bisherigen Akteninhalt der Beschwerdeführerin sowie dem Akteninhalt des Asylaktes ihres Vaters.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits in der Sache eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 in der Sache eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gilt diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt (§ 36 Abs. 3 AsylG).
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigen zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter des A.V. und daher Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005.
Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008, GZ: B14 248.996-0/2008/16E, Asyl gewährt. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Die Fortsetzung des zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater bestehenden Familienlebens ist in keinem anderen Staat möglich. Der Beschwerdeführerin ist daher Asyl zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.