TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/19 A2 266926-0/2008

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Veröffentlicht am 19.09.2008
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Spruch

A2 266.926-0/2008/8E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des B.T., geb. 00.00.1984, StA Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2005, Zl. 04 23.477-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe :

 

I.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 22.11.2004 (As. BAA 15-21) und am 12.12.2005 (As. BAA 59-71) zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.

 

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 12.12.2005 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen, die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt und seine Ausweisung aus Österreich nach Gambia angeordnet. Die Erstbehörde traf darin Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur politischen Lage in Gambia. Beweiswürdigend wurde mit spezifischer Begründung ausgeführt, dass aufgrund erheblicher Diskrepanzen, welche einen wesentlichen Sachverhaltsteil betroffen hätten, dem Vorbringen des Antragstellers zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt worden sei. (Seiten 14-16 des Erstbescheides).

 

Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) beschränkte sich auf die allgemeine Rüge, es habe an einer individuellen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gemangelt und sei dessen Ausweisung nicht im öffentlichen Interesse gelegen.

 

Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

 

1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

3. Die nunmehrige Beschwerde hält der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere dem Argument, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person plausibel machen können und den näheren Ausführungen hiezu im angefochtenen Bescheid, nichts Substantiiertes entgegen. Dies trifft insbesondere auf die ungeklärten Widersprüche in wesentlichen Vorbringensteilen und ungenaue und falsche Angaben zu geographischen und politischen Gegebenheiten in Gambia zu.

 

4. Aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine Sippenhaftung, ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen, gibt. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des seinen Angaben nach nunmehr 23-jährigen Antragstellers (zB Krankheit, keine Schulbildung), dessen enge Familienangehörige in Gambia leben (Mutter und Geschwister) war die Erstbehörde auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.

 

5. Auch die Entscheidung der Erstbehörde zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller nicht mehr als ungefähr vier Jahre in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration zudem zum Entscheidungszeitpunkt (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen. Der Beschwerdeführer wurde bereits drei Mal wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. So wurde er vom LG für Strafsachen Wien mit rechtskräftigen Urteilen vom 00.00.2005 zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen § 27 SMG, vom 00.00.2006 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer ebenfalls mit rechtskräftigem Urteil des BG Hernals vom 00.00.2007 zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. In Anbetracht dieser einschlägigen Verurteilungen und fehlenden Hinweisen auf ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK schließt sich der Asylgerichtshof auch den Ausführungen der belangten Behörde betreffend des III. Spruchpunktes vollinhaltlich an.

 

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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