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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §122 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des H in O, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 26. Mai 2000, Zl. RV439/1- 9/00, betreffend Lohnsteuerfreibetragsbescheid 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Einkommensteuererklärung für 1998 erzielte der Beschwerdeführer in diesem Jahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als bei einem Verein angestellter Psychologe und solche aus selbstständiger Arbeit als Psychotherapeut. Nach dem Inhalt der Einkommensteuererklärung ist der Beschwerdeführer verheiratet und lebt mit seiner Gattin und den vier ehelichen Kindern im gemeinsamen Haushalt.
Im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 14. April 1999 wurden Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 wie Renten, dauernde Lasten, freiwillige Weiterversicherungen mit S 33.592,--, ein Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumbeschaffung und - sanierung, Genussscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) mit S 25.000,-- und der Kirchenbeitrag mit S 1.000,-- berücksichtigt.
Mit Bescheid 2000 vom 5. Juli 1999 setzte das Finanzamt den Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2000 mit S 57.773,-- fest. Hiezu übernahm das Finanzamt aus dem Einkommensteuerbescheid 1998 Sonderausgaben wie Renten, dauernde Lasten, freiwillige Weiterversicherungen mit S 33.592,--, das Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumbeschaffung und -sanierung, Genussscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) mit S 25.000,-
-, und zog hievon den Pauschbetrag von S 819,-- ab. Daraus wurde der Jahresfreibetrag mit S 57.773,-- und der Monatsbetrag mit S 4.814,-- errechnet.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Freibetragsbescheid 2000 Berufung. Darin machte er geltend, er habe monatliche Unterhaltsverpflichtungen, die entsprechend zu berücksichtigen gewesen wären.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe des im angefochtenen Bescheid angeführten Freibetrages blieben unverändert. Der Freibetragsbescheid ergehe mit dem Veranlagungsbescheid für das den Veranlagungszeitraum zweitfolgende Kalenderjahr. Er habe nur für die laufende Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber Bedeutung. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung seien die tatsächlichen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen neuerlich geltend zu machen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltszahlungen an seine vier ehelichen Kinder und seine Gattin als außergewöhnliche Belastung könnten hiebei keine Berücksichtigung finden. Eine einkommensmindernde Berücksichtigung des geltend gemachten laufenden Unterhaltes an die Kinder und die Gattin könne darüber hinaus nicht erfolgen, weil eine Abgeltung im Wege der Familienbeihilfe und gegebenenfalls der Kinderabsetzbeträge sowie des Mehrkindzuschlages erfolge.
Nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 25. September 2000, B 1156/00) erachtet sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen als absetzbar sowie in seinem Recht auf ein mängelfreies Verfahren verletzt. Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblickt der Beschwerdeführer darin, dass seine Unterhaltspflichten im geltend gemachten Umfang nicht als absetzbar berücksichtigt worden seien. Die belangte Behörde habe die tatsächliche Höhe seiner Unterhaltszahlungen nicht festgestellt, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 122 Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 sind Freibetragsbescheide, die für Kalenderjahre ab 1999 ausgestellt werden, gemäß § 63 Abs. 1 oder 4 i.d.F. BGBl. Nr. 201/1996 zu erlassen.
Im Beschwerdefall wurde der Freibetragsbescheid gemeinsam mit dem Veranlagungsbescheid für 1998 erlassen. Es ist daher § 63 Abs. 1 leg. cit. in der genannten Fassung anzuwenden, dieser lautet:
"(1) Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:
1. Werbungskosten, die weder gemäß § 62 noch gemäß § 67 Abs. 12 oder 77 Abs. 3 zu berücksichtigen sind,
2. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 bis 4, soweit sie den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 übersteigen, sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen, weiters Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 1, 6 und 7,
3. außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
4. Freibeträge gemäß §§ 35 und 105, sofern sie nicht gemäß § 62 vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Z. 1 bis 4 im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zu Grunde zu legen.
Ein Freibetragsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen
-
nach dem 30. November des Kalenderjahres, für das der Freibetragsbescheid zu ergehen hätte,
-
bei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht,
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bei einem jährlichen Freibetrag unter S 1.200,--
-
wenn bei einer Veranlagung auf Grund derer ein Freibetragsbescheid zu erlassen wäre, die Einkommensteuer die angerechnete Lohnsteuer übersteigt und Vorauszahlungen festgesetzt werden."
Der Freibetragsbescheid kann betreffend außergewöhnlicher Belastungen nur solche Beträge enthalten, die bei der Veranlagung berücksichtigt wurden. Außerdem könnten nur außergewöhnliche Belastungen nach § 34 Abs. 6 (mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden) in den Freibetragsbescheid aufgenommen werden. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Aufnahme der geltend gemachten Beträge in den Freibetragsbescheid 2000 kam daher von vornherein nicht in Frage.
Darüber hinaus ist auch die Auffassung der belangten Behörde, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten laufenden Unterhaltszahlungen im Veranlagungsjahr für seine Kinder und seine Gattin im Einkommensteuerbescheid 1998 nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen waren, zutreffend (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/15/0186).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 5. April 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000150187.X00Im RIS seit
26.09.2001