A2 318.001-1/2008/3E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Holzer über die Beschwerde des B. S., geb. 00.00.1983, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2007, GZ. 07 05.924-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe :
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 29.06.2007 (As. BAA 17-25), am 13.07.2007 (As. BAA 51-65) und am 17.09.2007 (As. BAA 91-101) zu seinem Fluchtweg und seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt. Parteiengehör zur Lage in Gambia wurde dabei gewahrt.
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Das Bundesasylamt traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Darüber hinaus wurden Feststellungen zu den Parlamentswahlen am 25.01.2007 getroffen. Beweiswürdigend wurde mit näherer Begründung ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte in seinen Einvernahmen seine Fluchtgründe vage und widersprüchlich geschildert. Insbesondere sei das behauptete Vorgehen der National Intelligence Agency nicht plausibel (Seiten 24-25 des Bescheides d. BAA).
Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) beschränkte sich auf die allgemeine Bekräftigung des bisherigen Vorbringens. Die Angaben des Beschwerdeführers seien insofern glaubwürdig, als kulturelle Unterschiede beachtet werden müssten. Weiters werde eine Befassung der österreichischen Vertretungsbehörde in Banjul beantragt.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
3. Die Beschwerde hält der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nichts Substantiiertes entgegen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich im Wesentlichen in der bloßen Behauptung, dass die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe aufgrund kultureller Unterschiede unrichtig seien und das Vorbringen des Beschwerdeführers somit glaubwürdig sei. In der Beschwerde werden den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, somit sowohl hinsichtlich der Einschätzung der aktuellen Situation in Gambia, als auch der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt, insbesondere werden die durch das Bundesasylamt dargelegten Widersprüche im Kern des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers (betreffend Ablauf der Wahl, Vorgänge im Wahllokal, Warnung durch einen Freund, Beginn der Suche durch die Polizei) nicht individuell und auch nur ansatzweise konkret entkräftet. Angesichts der schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers war auch keine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Es besteht aus diesem Grund auch keine Notwendigkeit weitere Ermittlungsschritte zu setzen, beziehungsweise Erhebungen vor Ort zu veranlassen, wie dies in der Beschwerde verlangt wurde. Diesbezüglich ist noch zu erwähnen, dass die beantragten Erhebungen über die österreichische Botschaft in Banjul sich einerseits faktisch als kaum möglich darstellen, da Österreich in Gambia weder über eine Botschaft noch einen Verbindungsbeamten verfügt (sondern lediglich über ein Honorarkonsulat mit sehr beschränkten Erhebungsmöglichkeiten) und andererseits Erhebungen am Sitz der NIA bereits aus Datenschutzgründen nicht erfolgen können (allfällige personenbezogene Ermittlungen beim Geheimdienst des Heimatlandes könnten auch der Setzung eines Nachfluchtgrundes gleichkommen). Allein der Umstand, dass (wie auch bereits durch das Bundesasylamt festgestellt) Regimekritiker in Gambia im Einzelfall Gefährdungen ausgesetzt sein können, erfordert entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht jedenfalls die Veranlassung von Erhebungen vor Ort. Von diesen konnte die Erstbehörde im konkreten Fall aufgrund des bereits aus der Aktenlage unter zentraler Heranziehung der Angaben in den Niederschriften schlüssig begründeten Befundes der Unglaubwürdigkeit der behaupteten politischen motivierten Verfolgung absehen.
4. Aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen, gibt. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB Krankheit), dessen enge Familienangehörige in Gambia leben (Eltern, Schwester) war das Bundesasylamt auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass es in Gambia seit 2006 verstärkt zu Übergriffen gegen Regimekritiker (Oppositionelle, Journalisten) gekommen ist und politisch missliebige Personen im Falle ihrer Rückkehr nach Gambia Problemen ausgesetzt sein könnten (insoweit ist den Ausführungen in der Beschwerde zuzustimmen), dass sich jedoch in Gambia für nicht als Regimekritiker bekannte Personen wie dem Beschwerdeführer (eine politische Verfolgung konnte vom Beschwerdeführer wie vom Bundesasylamt schlüssig dargestellt nicht glaubhaft gemacht werden) seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte des USDOS (zuletzt März 2008) und einem Gutachten zur aktuellen Lage in Gambia vom September 2008 (aus welchem sich keine Hinweise auf eine allgemeine politische Verfolgung von Rückkehrern ergeben) - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert.
5. Auch die Entscheidung der Erstbehörde zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit etwas mehr als einem Jahr in Österreich befindet und dessen ungeachtet auch außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen.
6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.