TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/19 E8 318430-1/2008

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Veröffentlicht am 19.09.2008
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Spruch

E8 318.430-1/2008-7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Schwarz über die Beschwerde des G.M., geb. 00.00.1985, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2008, FZ. 07 08.637-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Der BF, Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, sowie moslemischen Glaubens, reiste am 18.09.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 19).

 

2. Laut Haftbericht vom 18.09.2007 (AS 11 ff) und Meldung der Polizeiinspektion Trieben vom 19.09.2007 (AS 19) wurde der BF am 18.09.2007 aufgrund eines unbefugten Aufenthaltes im Intercity-Zug 632 in Schubhaft genommen und am 19.09.2007 aus dieser wieder entlassen.

 

3. Am 19.09.2007 (AS 1 ff) wurde der BF von der Polizeiinspektion Trieben und in weiterer Folge am 29.10.2007 (AS 177 ff), am 07.02.2008 (AS 230 ff) und am 03.03.2008 (AS 317) vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er am 00.00.2005 zum türkischen Militärdienst eingerückt und in K. ca. 70 Tage lang in der Bodentruppe eingesetzt worden sei. Anfang Februar 2006 sei der BF dann aufgrund seines psychischen Zustandes in das Militärkrankenhaus eingeliefert worden. Grund für seinen schlechten Gesundheitszustand sei die Angst vor der bevorstehenden Versetzung nach D. gewesen, zumal es in dieser Gegend gehäuft zu Kampfhandlungen kommen würde und er bei Kampfeinsätzen gegen Kurden eingesetzt worden wäre. Zudem sei er aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit während seines Militärdienstes unter Druck gesetzt und geschlagen worden.

 

4. Am 22.09.2007 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß Art. 21 der VO Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 an Bulgarien (AS 81), Deutschland (AS 93), Rumänien (AS 101) und Ungarn (AS 115), welche noch am selben Tag elektronisch über DubliNet übermittelt wurden. Diese Anfragen wurden mit Schreiben vom 27.07.2007 (AS 145), 25.09.2007 (AS 151), 10.10.2007 (AS 159) und 16.10.2007 (AS 163) beantwortet, wobei Rumänien, Deutschland, Ungarn und Bulgarien jeweils mitteilten, über keine relevanten Informationen zum BF zu verfügen.

 

5. Am 07.02.2008 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, wonach gebeten wurde, die Angaben des BF hinsichtlich seines Militäraufenthaltes und der im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt erfolgten Desertion zu überprüfen. Weiters wurde ersucht, mögliche Gefahren aufzuzeigen, die den BF bei seiner Rückkehr in die Türkei erwarten würden (AS 223).

 

6. Mit Anfragebeantwortungen vom 00.07.2007 und 00.02.2007 (AS 261) wurde dem Ersuchen des Bundesasylamtes entsprochen und erfolgten Berichte zum Thema "Wehrdienst für Kurden" und "SM-Militärdienst-Wehrdienstverweigerung". Der Anfragebeantwortung vom 00.02.2007 ist unter anderem zu entnehmen, dass nach telefonischer Auskunft der Jandarma in G. ein Mann namens G.M. im fraglichen Militärkrankenhaus aufhältig gewesen und von dort auch desertier sei. Seit 00.00.2006 werde er mittels Ausschreibung als Wehrdienstverweigerer gesucht. Was die Rückkehrproblematik betrifft, so wurde in der Anfragebeantwortung vom 00.02.2008 ausgeführt, dass diese Frage für den konkreten Fall nicht beantwortet werden könne und wird diesbezüglich auf die Strafbestimmungen in der Türkei (Art. 155 Türkisches Strafgesetz und Art. 58 Türkisches Militärstrafgesetz) und auf einen konkreten Fall, wonach ein Wehrdienstverweigerer zu einer Haftstrafe im Ausmaß von 17 Monaten und 15 Tagen verurteilt worden sei, verwiesen. Ob Kurden vermehrt im Osten der Türkei eingesetzt werden, konnte ebenfalls nicht eruiert werden, da aus der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten in der Türkei lediglich hervorgeht, dass es diesbezüglich keine Hinweise gäbe und grundsätzlich Personen nicht in ihren Heimatprovinzen zur Wehrdienstleistung herangezogen werden würden.

 

7. Vom Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes wurde der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde am 03.03.2008 in Kenntnis gesetzt (AS 319).

 

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2008, Zahl: 07 08.637-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs 1 AsylG ab; in Spruchteil II wurde dem BF gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der BF in Spruchteil III des Bescheides gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (AS 329). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass zwar aufgrund der Botschaftsanfrage feststünde, dass ein Mann namens G.M. vom Militärdienst in der Türkei desertiert sei und nun landesweit nach ihm gefahndet werde, der BF jedoch nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft darzutun, dass es sich dabei um seine Person handle. Sein Vorbringen sei deshalb unglaubwürdig, weil der BF einerseits keine Beweismittel zur Identitätsfeststellung vorlegen habe können und andererseits aus seinem Verhalten (späte Flucht, Berufstätigkeit trotz landesweiter Fahndung, abweichende Angaben zu den Geburtsdaten) nicht automatisch eine "Furcht vor Verfolgung" ableitbar sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass der BF einerseits seine Identität nicht glaubhaft machen konnte und andererseits die Verweigerung des Militärdienstes für sich alleine gesehen eine Asylgewährung nicht rechtfertigt. Weiters bestünden auch keine individuellen Umstände, die dafür sprechen, dass der BF in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde, weshalb auch die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht komme. Die Ausweisung des BF stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar, da der BF keine Familienangehörigen in Österreich habe und hätten sich auch sonst keine Bindungen ergeben, die einen Eingriff in das Familien- und Privatleben darstellen würden.

 

9. Gegen diesen am 06.03.2008 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.03.2008 fristgereicht Berufung erhoben (AS 389 ff).

 

10. Mit Schriftsatz vom 18.03.2008 wurden vom BF vier Dokumente in Kopie (Ansuchen um Ausstellung eines Schulzeugnisses, Geburtsurkunde, Versicherungsdaten, Übersicht über die Geburtsdaten der gesamten Familie des BF) vorgelegt, aus denen seine Identität hervorgehen würde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Der Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich insofern mangelhaft, als er umfassende und konkrete Ermittlungstätigkeiten im Zusammenhag mit dem Vorbringen des BF vermissen lässt. Insbesondere stützt das Bundesasylamt die Unglaubwürdigkeit des BF andeutungsweise auf den Umstand, dass es fragwürdig sei, ob es sich beim BF tatsächlich um G.M. handle, wobei die Ermittlungen durch den Verbindungsbeamten ergaben, dass ein Mann namens G.M. aus dem fraglichen Militärkrankenhaus tatsächlich desertiert sei und seit 00.00.2006 türkeiweit mittels Ausschreibung als Wehrdienstverweigerer gesucht werde. Die Erstbehörde hat es jedoch unterlassen, weitere Untersuchungen anzustellen und unterließ jegliche Versuche dahingehend, die Identität des BF (allenfalls wiederum unter Zuhilfenahme des Verbindungsbeamten) eindeutig zu klären. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass der BF im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 18.03.2008 Dokumente in Vorlage brachte, die seine Identität nachweisen sollen und wird sich das Bundesasylamt im Hinblick auf die Identitätsfeststellung des BF auch damit auseinander zu setzen haben.

 

2. Weiters ist auszuführen, dass jedes Vorbringen im Asylverfahren einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des konkreten Vorbringens bedarf. Im gegenständlichen Fall stützt sich das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung jedoch überwiegend auf das Fehlen jeglicher Identitätspapiere und schloss nur nebenbei aus dem "Verhalten des BF" (seine späte Flucht trotz behaupteter Fahndung seit 2006, die Ausübung einer Beschäftigung als Bauarbeiter bis zur Ausreise im Jahre 2007 trotz landesweiter Fahndung und die abweichenden Angaben seiner Geburtsdaten), dass daraus nicht automatisch eine "Furcht vor Verfolgung" ableitbar bzw. erkennbar sei (AS 371). Daraus ist aber nicht klar ableitbar, ob das Bundesasylamt lediglich eine aus den geschilderten Ereignissen resultierende "wohlbegründende Furcht" für nicht glaubhaft einstuft oder ob das Bundesasylamt das Vorbringen zur Gänze für unglaubwürdig erachtet, wobei aber wiederum zu betonen ist, dass laut dem Verbindungsbeamten ein Mann namens G.M. aus dem fraglichen Militärkrankenhaus desertiert sei und seit 00.00.2006 türkeiweit mittels Ausschreibung als Wehrdienstverweigerer gesucht werde. Zur Frage, ob die vom BF geschilderten, fluchtrelevanten Ereignisse stattgefunden haben oder nicht, finden sich nämlich keinerlei beweiswürdigende Argumente, was jedoch eine unabdingbare Voraussetzung für die Prüfung einer allfälligen Verfolgungsgefahr ist. Auch in der rechtlichen Beurteilung des erstinstanzlichen Bescheides wird darauf verwiesen, dass die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation das Feststehen der Identität des Fremden voraussetzt und die belangte Behörde alleine aus dem Vorbringen des BF nicht in der Lage war, diese zu verifizieren.

 

3. Sollte es sich beim BF tatsächlich um den Wehrdienstverweigerer namens G.M. handeln, der seit 00.00.2006 türkeiweit mittels Ausschreibung gesucht wird, so hat sich die Erstbehörde auch damit zu befassen, ob - wie von ihm angegeben - ein Einsatz in D. unmittelbar bevorgestanden wäre. Allein der Hinweis, dass sich in den Quellen keine Anhaltspunke für einen Einsatz der Kurden im Osten der Türkei finden, ist in Anbetracht des konkreten Vorbringens des BF nicht ausreichend.

 

4. Darüber hinaus hat die Erstbehörde auch keine Feststellungen dazu getroffen, welche Zustände in den türkischen Gefängnissen herrschen. Derartige Erhebungen sind aber hinsichtlich der Refoulementprüfung unerlässlich, zumal der BF - so es sich um G.M. handelt - bei einer Rückkehr in die Türkei seinen Wehrdienst ableisten müsste und wahrscheinlich mit einer Haftstrafe bedroht ist. Eine umfassende Beschäftigung der Erstbehörde mit diesem Themenkomplex wäre erforderlich und müsste auch dem BF das Recht zur Stellungnahme zu den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen im Rahmen einer Einvernahme gewährt werden (vgl VwGH, 01.03.2007, 2003/20/0111).

 

5. Abschließend wird das das Bundesasylamt klar darzulegen haben, von welchem Sachverhalt aufgrund welcher Erwägungen ausgegangen wird und wird darauf die rechtliche Beurteilung zu stützen sein.

 

2. Rechtlich folgt:

 

2.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.

 

2.2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

2.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH; es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

 

2.4. Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:

 

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

 

2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt - wie oben unter Punkt 1. bis Punkt 6. ausgeführt - iSd § 66 Abs 2 AVG mangelhaft ist, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesasylamt zurückzuverweisen war.

Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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