A6 401.270-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A.M., geb. am 00.00.1972, Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2008, Zl. 06 06 107 BAW, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von A.M. wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
I.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Kamerun, reiste gemäß eigenen Angaben im Juli 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2003 einen Asylantrag. Er wurde hiezu am 12.08.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.
I.2. Der Beschwerdeführer berief sich in diesem ersten Asylverfahren darauf, er würde steckbrieflich von einer Polizeigruppe, genannt Antimafiabrigade, gesucht, da im Mai 2003 in Bamenda während eines Aufstandes der Polizeikommissär sowie andere hochrangige Personen getötet worden seien. Er selbst habe mit den Vorfällen zwar nichts zu tun gehabt, würde aber dennoch verdächtigt, an den Anschlägen beteiligt gewesen zu sein. Am 00.00.2003 sei in der Zeitung "P."
eine Liste mit allen am Aufstand beteiligten Personen veröffentlicht worden. Nachdem sich auch sein Name auf dieser Liste befunden habe, sei er am nächsten Tag aus Kamerun ausgereist.
I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 03 21.365-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Er habe auf Grund seiner vagen und allgemein gehaltenen Äußerungen einerseits, aber auch wegen widersprüchlich getätigter Angaben andererseits, eine individuelle Bedrohungssituation nicht in substantiierter Weise darzustellen vermocht. Zudem sei schon allein auf Grund der widersprüchlichen Angaben betreffend seine Identität nicht von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG im Wege postalischer Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels nach Verstreichen der zweiwöchigen Abholungsfrist am 14.02.2004 in Rechtskraft.
I.4. Der Beschwerdeführer wurde am 01.06.2006 beim Versuch, Österreich mit einem Reisebus zu verlassen, am Grenzübergang Piding, Bundesrepublik Deutschland, aufgegriffen. Am 09.06.2006 wurde er in weiterer Folge gemäß den Bestimmungen der Dublin-II-VO aus Deutschland kommend von Österreich wieder aufgenommen und brachte noch am selben Tag gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ein.
I.5. Im Rahmen der am 10.06.2006 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, an, er habe seine Heimat aus politischen Gründen verlassen. Er wurde anschließend am 14.06.2006 und am 27.06.2006 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, sowie am 23.03.2007 und am 21.02.2008 vor der Außenstelle Wien niederschriftlich einvernommen. Hierbei verwies der Beschwerdeführer im wesentlichen auf die anlässlich seines ersten Rechtsganges präsentierten Fluchtgründe.
Im Rahmen der am 14.06.2006 stattgefundenen Einvernahme führte er ergänzend aus, er und die anderen Gefangenen hätten von einer Spezialeinheit von Bamenda nach Yaoundé transportiert werden sollen, er sei aber bereits vor dieser Überstellung aus der Gefangenschaft geflüchtet. Zudem leide er seit Kenntnis über den negativen Ausgang seines Asylverfahrens im Jahre 2004 an psychischen Problemen.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer am 14.06.2006 weiters mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache gemäß §68 AVG vorliege.
Die am 27.06.2006 anberaumte Einvernahme des Beschwerdeführers wurde in Abwartung des psychiatrischen Untersuchungsergebnisses der Klinik unterbrochen.
Gegenständliches Verfahren wurde am 12.07.2006 gemäß § 30 AsylG 2005 eingestellt, da es der Beschwerdeführer in weiterer Folge verabsäumte, eine Abgabestelle bekannt zu geben und eine amtswegige Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht erfolgen konnte. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 22.03.2007 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in 1090 Wien, Julius Tandler Platz, aufgegriffen und dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, vorgeführt.
Am 23.03.2007 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt, anlässlich derer er weiters angab, der Anschlag auf das Polizeikommissariat habe zwischen Dezember 2002 und Jänner 2003 stattgefunden. Er sei gemeinsam mit vielen anderen Personen im Zuge einer Razzia - eher zufällig - verhaftet worden und hätte in weiterer Folge von Bamenda nach Yaounde überstellt werden sollen. Die Polizei habe vier Tage lang die gesamte Stadt "durchgekämmt" und alle jungen Leute festgenommen. Es sei in diesem Zusammenhang zu wiederholten Misshandlungen seitens der Sicherheitskräfte gekommen. Kurz vor dem anstehenden Gefangenentransport nach Yaoundé sei es den Inhaftierten aber geglückt, einen Polizisten zu überwältigen und zu flüchten. Bei einer Rückkehr nach Kamerun befürchte er, sofort gefangen genommen zu werden. Überdies habe ihm sein Bruder mitgeteilt, er dürfe keinesfalls wieder in seine Heimat zurückkehren, da er auf einer Liste der gesuchten Aufständischen stünde.
Anlässlich der am 21.02.2008 stattgefundenen Einvernahme gab der Beschwerdeführer, zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, an, er verfüge in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte oder sonstige Beziehungen. Er arbeite gelegentlich als Reinigungskraft bei der Diakonie, bei welcher er auch lebe. Gesundheitlich ginge es ihm "ganz gut" und nehme er "zur Zeit" auch keine Medikamente gegen seine psychischen Probleme. Den vom Bundesasylamt getätigten Vorhalten (betreffend Recherchen der Staatendokumentation bezüglich des vom Beschwerdeführer behaupteten Aufstandes in Bamenda, sowie den generellen Länderfeststellungen zu Kamerun) trat der Beschwerdeführer nicht in substantiierter Weise entgegen.
I.9. Dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom 09.06.2006 wurde mit Bescheid vom 09.07.2008, Zl. 06 06.107 BAW, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.
Die Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht zu seinem Nachteil verändert habe. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung gegenständlichen Antrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, welche schon vor eingetretener Rechtskraft am 14.02.2004 im ersten Asylverfahren bestanden hätten und habe er daher keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht.
I.10. Gegen zuletzt genannten Bescheid, welcher umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kamerun enthält, richtet sich die am 20.08.2008 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat (abgesehen von zwei versuchten Ausreisen in die Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2003 und 2006) das österreichische Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise im Juli 2003 nicht verlassen.
Gegen den Beschwerdeführer besteht sowohl ein Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft Villach, gültig bis 00.00.2009, als auch ein Aufenthaltsverbot der BPD Wien, gültig bis 00.00.2010.
Der Beschwerdeführer wurde am 00.00.2005 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen eines Vergehens gegen §§ 12 2. Fall, 223 Abs. 1 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer befand sich während des Zeitraumes Dezember 2005 bis Juli 2006, zuletzt im Dezember 2007, in ärztlicher Behandlung. Ihm wurde in weiterer Folge wegen depressiver Episoden mit starker Nervosität und Schlaflosigkeit die Einnahme eines Antidepressivums verordnet.
Am 28.06.2006 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik in Salzburg einer ambulanten Untersuchung unterzogen.
Zur neuerlichen Abklärung seines Gesundheitszustandes wurde seitens des Bundesasylamtes ein am 30.05.2007 bei der belangten Behörde eingelangtes, psychiatrisch-neurologisches Gutachten, erstellt von Universitätsprofessor Dr. G. P., eingeholt. Hinweise auf das Vorliegen einer ernstzunehmenden psychiatrischen Erkrankung konnten nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen.
Im gegenständlichen Verfahren beruft sich der Beschwerdeführer dem Kerne nach auf seine bereits im ersten Rechtsgang getätigten Fluchtgründe.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Aktenkonvolut betreffend den ersten Rechtsgang im Asylverfahren, den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 09.06.2006, die niederschriftlichen Einvernahmeprotokolle vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag
zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragungen vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden, neuen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf jene Probleme bezogen, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hat. Neu hervorgetretene Umstände wurden vom Beschwerdeführer auch in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet, sondern bekräftigte er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.06.2006 sogar ausdrücklich, er hätte alle seine Flucht betreffenden Ereignisse bereits im ersten Verfahren vollständig angegeben und stelle nur deswegen einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, da er den das erste Verfahren abschließenden Bescheid nicht erhalten habe (Vgl. AS 111-113). Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz somit auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Kamerun vorgefallen sein sollen. Das Vorbringen im vorliegenden Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz deckt sich mit dem Vorbringen, welches bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren einer rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde.
Der Beschwerdeführer begehrt daher faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.
Sämtliche vom Berufungswerber nunmehr präsentierten Ergänzungen seiner Fluchtgründe weisen einen untrennbaren inhaltlichen Bezug zu seinem ersten Asylverfahren auf und bauen somit auf dem ursprünglich ins Treffen geführten und als nicht glaubhaft qualifizierten Sachverhalt auf. Am Rande anzumerken ist überdies, dass es der Beschwerdeführer auch während des gegenständlichen Verfahrens nicht vermochte, ein einheitliches Vorbringen zu erstatten. Vielmehr verstrickte er sich insofern in einen Widerspruch, als er nunmehr behauptete, einerseits vor dem angeblichen Gefangenentransport von Bamenda nach Yaoundé geflüchtet zu sein, andererseits aber angab, alle Gefangenen seien drei oder vier Tage nach deren Inhaftierung bereits nach Yaoundé gebracht worden, als er schließlich die Flucht ergriffen habe. Überdies sind seine in beiden Verfahren getätigten Angaben betreffend den Zeitpunkt des behaupteten Anschlages nicht miteinander in Einklang zu bringen, da er im Zuge seines ersten Asylverfahrens angab, der besagte Aufstand hätte im Mai 2003 stattgefunden, hingegen aber im gegenständlichen Verfahren ausführte, das Kommissariat sei zwischen Dezember 2002 und Jänner 2003 niedergebrannt worden.
Seiner in der Beschwerde formulierten Befürchtung hinsichtlich eines ihm drohenden Gefängnisaufenthaltes sowie einer damit aller Voraussicht nach zusammenhängenden Bedrohung der Verletzung seiner körperlichen Integrität seitens der kamerunesischen Polizei ist entgegenzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits in seinem ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft qualifiziert wurde und auch nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes keinen glaubhaften Kern enthält, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Leben im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun ernsthaft in Gefahr ist. Führt er weiters in der Beschwerde an, er wisse eigentlich gar nicht, aus welchem Grund er verhaftet worden sei, sondern könne lediglich Vermutungen anstellen, so entbehrt dies aus Sicht des Asylgerichtshofes jeglicher Plausibilitätserwägungen und ist die von ihm dennoch behauptete, angeblich nach wie vor aktuelle, Verfolgungsgefahr in Anbetracht seines bisherigen Vorbringens auch nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behauptetermaßen erhaltenen Nachricht seines Bruders, worin er im wesentlichen vor einer Rückkehr in seine Heimat gewarnt worden sei, weil er angeblich noch immer gesucht würde und daher sein Leben in Gefahr sei, bleibt festzuhalten, dass dieser Behauptung unter Zugrundelegung der Beurteilung seines erstatteten Vorbringens als nicht glaubhaft sowie der im Regelfall fehlenden Möglichkeit, diese Angaben verifizieren oder auch nur einer Quelle objektiv zuordnen zu können, kein glaubhafter Kern entnommen werden kann.. Eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts kann daher auch vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden.
Es liegt insgesamt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Kamerun maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wurde nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst behauptet.
Die Zurückweisung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz erweist sich im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG daher als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
Anzumerken bleibt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kein derartiges Ausmaß aufweist, daß eine Rückführung nach Kamerun als unzulässig erschiene. Seiner eigenen Aussage vom 21.02.2008 zur Folge fühle er sich "eigentlich ganz gut", nehme keine Medikamente mehr und er besuche seinen Arzt nur "hin und wieder" (vgl. AS 477). Die in der Beschwerde angeführte bloße Möglichkeit einer Retraumatisierung in Gestalt suizidal gefährdeter, psychischer Belastungsstörungen als unmittelbarer Folge eines negativen Asylbescheides rechtfertigt keinen Verbleib im Bundesgebiet, da rein spekulative Befürchtungen sowie vage und generelle Angaben bezüglich möglicher psychischer Belastungen im Lichte der Rechtsprechung des EGMR einer Ausweisung nicht entgegenstehen, wonach mentaler Stress verbunden mit Suizidgedanken durch eine drohende Rückführung in die Heimat des Antragstellers kein ausreichendes reales Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK darstellt (vgl. unter anderem Ovdienko gg. Finland vom 31.05.2005, Rs. 1383/04; Ayegh gg. Schweden vom 07.11.2006, Rs. 4701/05). Anzumerken ist des weiteren, dass der diesbezügliche Befund der Klinik in Salzburg bereits am 28.06.2006 ausgestellt und die darin enthaltene Diagnose auch durch das am 21.05.2007 eingeholte Sachverständigengutachten nicht bestätigt wurde. Die dazu vom Beschwerdeführer am 30.07.2007 angeschlossene Stellungnahme beinhaltend einen psychotherapeutischen Kurzbericht des Interkulturellen Psychotherapiezentrums Niederösterreich, konnte dem angesprochenen Sachverständigengutachten nicht in substantiierter Weise entgegentreten und wird in diesem Zusammenhang überdies nochmals auf die vom Beschwerdeführer am 21.02.2008 hiezu getätigten Angaben verwiesen. Zudem ist festzuhalten, dass ausgehend von den getroffenen Länderfeststellungen psychische Erkrankungen jedenfalls auch in Kamerun medikamentös behandelt werden können.
Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in ganz Kamerun keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.
Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar. Seine nunmehr in der Beschwerde behauptete Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin steht dieser Entscheidung insofern nicht entgegen, da eine lediglich vor sechs Monaten und vor allem während eines laufenden Asylverfahrens eingegangene Beziehung nicht geeignet erscheint, den Anforderungen an ein Art. 8 EMRK entsprechendes Familienleben gerecht zu werden.
In Summe überwiegen somit auch im Hinblick auf seine strafgerichtliche Verurteilung zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.