TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/19 C7 240198-0/2008

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Veröffentlicht am 19.09.2008
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Spruch

C7 240198-0/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des M.S., geb. 00.00.1975, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2003, FZ. 03 18.968-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 25.06.2003 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde am 25.06.2003 vor der BPD Wiener Neustadt sowie am 14.07.2003 in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Er machte im Wesentlichen einen Streit mit der Nachbarsfamilie, welche Kontakte zu Terroristen hatte, geltend, bei welchem auch Familienangehörige des Beschwerdeführers getötet worden seien.

 

Mit angefochtenem Bescheid wies die Erstbehörde den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76, ab. Zugleich wurde in Spruchpunkt II die Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.

 

Beweiswürdigend (Seiten 12 ff. des Erstbescheides) wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer es nicht vermocht habe, eine Asylgewährung zu begründen. Das Bundesasylamt erkenne im Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Konvention, da die vorgebrachten Probleme lediglich von Privatpersonen ausgingen und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass derartige Übergriffe durch die indischen Behörden gebilligt werden. Weiters habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass zwei Mitglieder der Nachbarsfamilie verurteilt worden seien. Es liege außerhalb der Möglichkeit eines jeden Staates jeden erdenkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Ferner verwies das Bundesasylamt auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

 

Zu Spruchpunkt II verwies das Bundesasylamt darauf, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers eine allgemeine lebensbedrohende Notlage oder eine allgemeine extreme Gefährdungslage in Indien nicht bestehe (Seiten 15 ff. des Erstbescheides).

 

Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) beschränkte sich auf die allgemeine Bekräftigung des bisherigen Vorbringens.

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

 

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

 

1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")? anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Ferner sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes die von der Erstbehörde der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichte und die getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall ausreichend. Der in der Beschwerde angeführte Bericht von AI vermag diese nicht zu erschüttern.

 

Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden und stellt sich die Lage in Indien seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage, u.a. durch Einschau in die Folgeberichte des Auswärtigen Amtes - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert hat.

 

3. Der Asylgerichtshof geht wie bereits die Behörde erster Instanz davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angeführte Fluchtgrund nicht asylrelevant ist, da die Verfolgung von Privatpersonen ausgeht und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm aus einem GFK Grund kein staatlicher Schutz gewährt würde. Der Beschwerdeführer stützte die behauptete mangelnde Schutzwilligkeit der Polizei darauf, dass diese Familie, mit der er Probleme hatte und die Kontakte zu Terroristen hatte, reich und einflussreich sei und die Polizei bestochen habe, darin kann jedoch keine politische Motivation für eine allfällige Untätigkeit der Behörden erblickt werden. Hinzu kommt, dass gemäß eigenen Angaben des Beschwerdeführers zwei Mitglieder der Nachbarsfamilie wegen Körperverletzung verurteilt und inhaftiert wurden, und nicht ersichtlich ist, warum diese Leute einmal (nach dem "geplanten" Unfall) verhaftet worden sind, und warum gegen diese nach einem anderen Vorfall, nämlich der Schießerei, nicht wieder vorgegangen worden sein sollte bzw. werden sollte.

 

Ferner wird - wie schon von der Erstbehörde ausgeführt - auf die in den Länderfeststellungen angeführte Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen und könnte der Beschwerdeführer somit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Indiens, beispielsweise nach Delhi oder Mumbai, der behaupteten Verfolgung durch die Nachbarn bzw. Terroristen entgehen. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - auch angesichts der Größe und der Bevölkerungsdichte - nicht davon auszugehen, dass ihn die Nachbarsfamilie tatsächlich überall in Indien suchen würde und finden könnte. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Außerdem muss das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als manifest unglaubhaft bezeichnet werden, schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe bei seiner ersten Befragung durch die BPD Wr. Neustadt komplett anders als bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Seiner auf Vorhalt abgegebenen Erklärung, er sei damals nur kurz befragt worden und der Dolmetscher habe nur englisch gesprochen, kann insoweit nicht gefolgt werden, als sich die polizeiliche Befragung als ausführlich darstellt, in welcher auch Einzelheiten wie die Verletzungen an Oberarm und Bauch aufgenommen wurden, und somit nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer zumindest nicht auch erwähnen hätte können, dass es sich bei den Männern um Terroristen und Kaschmiri handelte.

 

Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer niemals eine drohende Verfolgung durch staatliche Behörden vorgebracht hat.

 

4. Auch die Ausführungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. sind nicht zu beanstanden. Es ist, wie schon von der Erstbehörde dargelegt (Seiten 15, 17 des Erstbescheides), nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Indien, auch in anderen Landesteilen Indiens, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

 

5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Darüber hinaus muss der vorgebrachte Fluchtgrund als eindeutig nicht den Tatsachen entsprechend iSd § 41 Abs. 7 AsylG 2005 bezeichnet werden, jedoch stellt sich die angenommene Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aufgrund mangelnder Asylrelevanz und des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative als nicht entscheidungsrelevant dar.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
inländische Schutzalternative, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Zumutbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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