TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/19 S11 401518-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2008
beobachten
merken
Spruch

S11 401.518-1/2008-2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des P.P., geb. 00.00.1988, StA.

Serbien, vertreten durch: Dr. Lennart Binder LL.M., Rechtsanwalt, Rochusgasse 2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2008, FZ. 08 05.645-East Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste am 29.06.2008 illegal in Österreich ein und stellte am 01.07.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung sowie am 31.07.2008 eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters und nach erfolgter Rechtsberatung statt.

 

Am 04.07.2008 richtete das Bundesasylamt aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 01.07.2008 an Ungarn ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.

 

Am 09.07.2008 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG vom 08.07.2008, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Ungarn seit dem 04.07.2008 geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung, übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 09.07.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die ungarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung seines Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung zu, wobei sie auch bekanntgaben, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2007 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe.

 

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor:

 

Er sei am 29.06.2008 von Belgrad aus schlepperunterstützt mit einem LKW illegal ohne Reisedokumente aus seinem Heimatland ausgereist und über ihm unbekannte Länder am Abend des selben Tages illegal in Österreich eingereist. Vor ca. acht oder neun Monaten habe er in Ungarn einen Asylantrag gestellt und sich ca. drei Monate lang in Ungarn aufgehalten. Über Ungarn könne er nicht viel sagen, da er in seine Heimat zurückfahren habe müssen, weil sein Bruder zu der Zeit verschwunden gewesen sei. Seinen Aufenthalt in Serbien könne er nicht beweisen, er habe sich jedoch seinen Staatsbürgerschaftsnachweis und seine Geburtsurkunde kurz vor seiner Ausreise ausstellen lassen. Er sei einmal wegen beider Urkunden persönlich auf der Gemeinde in Z. gewesen und habe lange warten müssen. Beide Urkunden habe er am gleichen Tag im gleichen Amt erhalten. In Österreich würden drei Tanten von ihm leben und zwar seien diese Cousinen seines Vaters. Bei einer von diesen Tanten lebe er seit seiner Einreise in Österreich und erhalte von ihr auch kleinere finanzielle Zuwendungen, damit er mit seiner Freundin fortgehen könne. Mit den anderen beiden Tanten, deren Familiennamen er nicht kenne, habe er nur telefonischen Kontakt. Er wolle nicht nach Ungarn, weil er dort niemanden habe. In Österreich habe er eine Freundin, mit der er seit ca. einem Jahr zusammen sei und die österreichische Staatsbürgerin sei. Diese habe er vor seiner Flucht nach Ungarn in Serbien kennen gelernt, als sie dort auf Urlaub gewesen sei. Gesundheitliche Probleme wurden von ihm nicht behauptet.

 

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer die erwähnte serbische Geburtsurkunde vom 00.05.2008 und den serbischen Staatsbürgerschaftsnachweis vom 00.06.2008 vor, die am 04.08.2008 stereomikroskopisch untersucht wurden, wobei sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben haben.

 

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.09.2008, FZ. 08 05.645-East Ost den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

 

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des Asylwerbers, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum Privat- und Familienleben des Asylwerbers, zum ungarischen Asylverfahren, zur Refoulement Prüfung, der Schubhaftpraxis, zum Zugang zum Asylverfahren nach Rücküberstellung sowie zur Versorgung von Asylwerbern (einschließlich der medizinischen Versorgung) in Ungarn.

 

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass seinem Vorbringen, er sei von Ende Dezember 2007 bis Ende Juni 2008 in Serbien aufhältig gewesen, kein Glaube geschenkt werden könne, da seine Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.07.2008 nicht mit dem von ihm vorgelegten Urkunden übereinstimmen und die Erstbehörde daher davon ausgehe, dass nicht er selbst diese Dokumente von der Behörde in Serbien abgeholt habe, sondern eine in seinem Heimatland aufhältige Person.

 

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch den rechtsfreundlichen Vertreter am 11.09.2008 Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen behauptet, dass der Beschwerdeführer aus seiner Heimat nach Österreich geflüchtet sei, ohne dass ihm ein Transitland bekannt wäre. Ferner werde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt, wie die 20-Tages-Frist berechnet werden könne und gehe aus den Feststellungen auch nicht hervor, dass die Voraussetzungen des Art. 15 der Dublin-Verordnung, die als maßgeblich bezeichnet werde, gegeben sein solle. Der Beschwerdeführer habe sich zwar in Ungarn aufgehalten, sei aber danach wieder in seine Heimat zurückgekehrt und von dort nach Österreich geflüchtet. Ferner lebe der Beschwerdeführer in Österreich bei seiner Tante und habe auch eine Freundin. Es werde vorgebracht, dass der Bescheid nichtig sei, da der Verfasser des Bescheides nicht ident mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe.

 

4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 16.09.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

 

Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in den jeweilig geltenden Fassungen nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

 

Die Dublin II-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

 

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-Verordnung) Kriterien der Art. 6 bis 12 beziehungsweise 14 und Art. 15 Dublin II-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

 

2.1.1.1. Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer, er habe Ungarn im Dezember 2007 verlassen und sei nach Serbien zurückgekehrt, um im Juni 2008 nach Österreich einzureisen. Es ist nunmehr zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - Ungarn bzw. das Hoheitsgebiet der Dublin-Vertragsstaaten für länger als drei Monate verlassen hat (vgl. Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO).

 

Hierzu ist auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zu verweisen. Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 31.07.2008 angegeben, er habe sich die Geburtsurkunde und den Staatsbürgerschaftsnachweis bei der Gemeinde in Z. am selben Tag ausstellen lassen. Er sei nur einmal in diesem Amt gewesen und habe beide Urkunden gleich mitnehmen können. Die nochmalige Nachfrage des Bundesasylamtes, ob er beide Urkunden am gleichen Tag im gleichen Amt erhalten habe, bejahte er. Allerdings findet sich auf der Geburtsurkunde das Ausstellungsdatum 00.05.2008 und am Staatsbürgerschaftsnachweis das Ausstellungsdatum 00.06.2008. Da die stereomikroskopische Untersuchung keinen Hinweis auf eine Verfälschung ergeben hat, ist davon auszugehen, dass die Urkunden jeweils am Ausstellungstag auch tatsächlich ausgestellt wurden, was wiederum den Angaben des Beschwerdeführers widerspricht, da - seiner Aussage nach - beide Urkunden am selben Tag vom selben Amt ausgestellt worden seien. Aus diesem Grund folgt hier der Asylgerichtshof der Ansicht des Bundesasylamtes, dass hier offenbar eine im Heimatland des Beschwerdeführers lebende Person diese Urkunden abgeholt hat.

 

Da es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er Ungarn (bzw. das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten) für länger als drei Monate verlassen hat, ist dem Bundesasylamt dahingehend zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-Verordnung kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II-Verordnung besteht. Diese Zuständigkeit wurde von Seiten der ungarischen Behörden auch nicht bestritten.

 

Die Zuständigkeitsprüfung nach Art. 6 bis 15 leg. cit. endet damit, dass der Erstantragsstaat kein Konsultationsverfahren mit einem anderen Mitgliedstaat einleitet. Damit fallen die Verpflichtungen des Art. 16 Abs. 1 leg. cit. auf den Erstantragstaat, im vorliegenden Fall also auf Ungarn.

 

Die Dublin II-Verordnung sieht bei Wiederaufnahmeersuchen (im Sinne von "take back") keine neuerliche Prüfung der zugrundeliegenden ersten Zuständigkeitsbestimmung vor (vgl. insbesondere die Formulierungen des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02. September 2003 (Durchführungsverordnung). Die beiden Verfahrensarten take charge und take back (Aufnahme und Wiederaufnahme) sind klar getrennt voneinander zu sehen. Sollte diese Trennung verlorengehen, wäre die der Dublin II-Verordnung zugrundeliegende Rechtssicherheit, eben dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens rasch und innerhalb kurzer Fristen in den schon feststehenden zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird, gefährdet.

 

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft hat machen können, dass er Ungarn für länger als drei Monate verlassen hat und Ungarn einer Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zugestimmt hat.

 

Ebenso steht unbestritten fest, dass ist im Asylverfahren des Beschwerdeführers noch keine Sachentscheidung in Ungarn gefallen ist.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zum Vorbringen in der Beschwerde, es gehe aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, dass die Voraussetzungen des Art. 15 der "Dublin-Verordnung" [wohl gemeint: der Dublin II-Verordnung], die als maßgeblich bezeichnet würden, gegeben sein sollen, auszuführen, dass dieses Vorbringen absolut nicht nachvollziehbar ist. Die Erstbehörde stützt die Zuständigkeit Ungarns (richtigerweise und mit Zustimmung der ungarischen Behörden) auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO. Aus welchen Gründen daher aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid hervorgehen solle, dass die Voraussetzungen des Art. 15 Dublin II-VO gegeben sein sollten, ist für den Asylgerichtshof absolut nicht nachvollziehbar und vollkommen unschlüssig. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin wegen Zusammenhanglosigkeit zum vorliegenden Fall zur Gänze ins Leere. Ein substantiiertes Vorbringen betreffend die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Art. 15 Dublin II-VO wurde in der Beschwerde im Übrigen nicht erstattet.

 

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-Verordnung - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

 

Wenn nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wird, die Feststellungen seien für eine rechtliche Beurteilung unzureichend, da nicht festgestellt werde, wie die 20-Tages-Frist berechnet werden kann, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das eindeutig aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG). Ferner ist dem angefochtenen Bescheid eindeutig zu entnehmen, dass der Antrag auf internationalen Schutz am 01.07.2008 gestellt und dem Beschwerdeführer am 09.07.2008 das Führen eines Konsultationsverfahrens mit Ungarn mitgeteilt wurde, sodass eindeutig erkennbar ist, dass dies innerhalb der 20-Tages-Frist erfolgte. Aus welchen Gründen hier ein Feststellungsmangel vorliegen soll, ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar.

 

Zum Vorbringen in der Beschwerde, der angefochtene Bescheid sei nichtig, da der Verfasser des Bescheides nicht ident mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe, ist auszuführen, dass dies aktenwidrig ist. Der bescheidverfassende Organwalter des Bundesasylamtes führte ebenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 31.07.2008 durch (vgl. AS 65 und AS 135 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dies ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt und ist das diesbezügliche Vorbringen sohin schlichtweg falsch.

 

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

 

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung zwingend geboten sei.

 

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

 

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/ Liebminger, Dublin II-Verordnung, K13. zu Art 19 Dublin II-Verordnung).

 

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

 

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

 

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

 

Der Verordnungsgeber der Dublin II-Verordnung, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-Verordnung), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, K8-K13. zu Art. 19).

 

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschafts-rechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

 

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

 

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK

 

Nach seinen eigenen Angaben leben keine Angehörigen der Kernfamilie des volljährigen Beschwerdeführers in Österreich. Zum Familienbegriff im Sinne des Art. 8 EMRK ist zunächst auf nachstehende relevante Judikatur zu verweisen:

 

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Bei den in Österreich lebenden Tanten ist zunächst anzuführen, dass es sich hierbei nicht um "Tanten im üblichen Wortsinn" (= Schwester eines Elternteils) handelt, sondern um bereits weiter entfernte Verwandte, nämlich um Cousinen - nicht Schwestern - des Vaters des Beschwerdeführers, wobei davon auszugehen ist, dass diese von oben angeführter Rechtsprechung des EGMR bzw. der EKMR nicht umfasst sind.

 

Ungeachtet dessen ist auszuführen, dass eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu den in Österreich aufhältigen drei Cousinen des Vaters des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt zu Recht nicht festgestellt wurde. Nach den Angaben des Beschwerdeführers kennt er von zwei der drei "Tanten" den Familiennamen nicht und hat mit diesen lediglich jeweils einmal telefonischen Kontakt gehabt. Betreffend diese beiden "Tanten" ist sohin jedenfalls mangels Nahebeziehung bzw. Abhängigkeitsverhältnis nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. In Bezug auf die "dritte Tante", bei welcher der Beschwerdeführer zurzeit lebt ist auszuführen, dass seinen Angaben nicht zu entnehmen ist, dass bereits im Heimatland ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat. Vielmehr hat der Beschwerdeführer angegeben, dass diese Tante bereits seit ca. 20 Jahren in Österreich leben würde - sohin hat sie ihr Heimatland ungefähr zurzeit der Geburt des Beschwerdeführers verlassen - und kann schon allein aus diesem Grund nicht von einem Naheverhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich mit dieser Tante im gemeinsamen Haushalt lebt und diese ihm gelegentlich mit kleineren Geldsummen aushilft, damit er mit seiner Freundin ausgehen kann, ist dies nicht als eine derartige finanzielle Abhängigkeit zu werten, dass das Wegfallen dieser Unterstützungsleistungen das Eintreten eines existenzbedrohenden Zustandes bedeuten würde.

 

Vom Vorliegen eines iSd Art. 8 EMRK relevanten, tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens bzw. eines relevantes Abhängigkeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zu den Cousinen seines Vaters in Österreich war daher nicht auszugehen.

 

Zu seiner Freundin ist auszuführen, dass eine solche Beziehung - ohne Vorliegen einer Lebensgemeinschaft - nicht unter Art. 8 EMRK zu subsumieren ist, sodass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht in sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreift. Auch wurde den diesbezüglichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Bundesasylamtes in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.

 

Betreffend schützenswerter privater Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich ist den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen und festzuhalten, dass auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vorliegen (vgl. VfGH vom 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).

 

2.1.2.2. Kritik am ungarischen Asylverfahren

 

Die aktuellen bzw. in Ermangelung relevanter Änderungen der allgemeinen Lage als aktuell anzusehende Beweismittel und Quellen, auf welchen die erstinstanzlichen Feststellungen zu Ungarn beruhen, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

 

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden.

 

Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde konkrete Gründe angeführt, die aufgrund der ungarischen Asylpraxis gegen die Durchführung seines Asylverfahrens in Ungarn sprechen. Ferner hat er keine Kritik am ungarischen Asylverfahren geübt oder über konkrete Vorfälle in Ungarn berichtet. Der einzige Grund, warum er nicht nach Ungarn wolle, sind lediglich seine (vermeintlichen) familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich (vgl. hierzu Punkt 2.1.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

 

2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Ungarn

 

Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer keine schwere psychische Krankheit belegt oder behauptet, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich.

 

Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn keinesfalls eine Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung dar.

 

2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

 

2.2. Spruchpunkt II:

 

Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Ungarn in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erschienen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

 

2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, familiäre Situation, Intensität, real risk
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten