TE AsylGH Beschluss 2008/09/19 C4 236346-0/2008

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Veröffentlicht am 19.09.2008
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Spruch

C4 236.346-0/2008/10E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2002, FZ. 02 26.508-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gem. § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Am 16.09.2002 hat er unter dem Nationale S. J., 00.00.1985 geb., StA. Indien, einen Asylantrag gestellt, wobei schon bei der Niederschrift beim GÜP Marchegg vom 16.09.2002 hinter dem Geburtsdatum 00.00.1985 in Klammer "unglaubwürdig" angefügt wurde.

 

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 21.02.2002, Zahl 02 26.508-BAT, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist.

 

Der Bescheid wurde dem "gesetzlichen Vertreter" des nach seinen eigenen Angaben minderjährigen Asylwerber zugestellt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber durch seinen damaligen "gesetzlichen Vertreter" fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

 

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer einen indischen Führerschein sowie einen indischen Reisepass vor. Nach beiden Urkunden ist der Beschwerdeführer am 00.00.1980 geboren.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist das Rechtsmittel der Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Vorweg ist zu klären, ob die seitens des Magistrates der Stadt Wien als "gesetzlicher Vertreter" des Beschwerdeführers fristgerecht für den Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde zulässig war. Voraussetzung dafür ist, dass der Magistrat der Stadt Wien tatsächlich zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides bzw. der Einbringung der Beschwerde - wie von der Erstbehörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers angenommen - der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers gewesen ist, der Bescheid somit überhaupt rechtswirksam zugestellt wurde und der Magistrat der Stadt Wien zur Einbringung des Rechtsmittels legitimiert war.

 

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits bei Antragstellung in Österreich volljährig war, da er sowohl einen Führerschein, dessen Authentizität zwar bezweifelt wird, aber auch einen indischen Reisepass, dessen Authentizität nach dem Akteninhalt nicht bestritten wird, vorlegte, denenzufolge er tatsächlich am 00.00.1980 geboren ist. Es hat daher seit Beginn des Verfahrens kein gesetzliches Vertretungsverhältnis bestanden. Für ein gewillkürtes Vertretungsverhältnis oder eine Zustellvollmacht gibt es keinen Anhaltspunkt.

 

Da das Bundesasylamt seinen Bescheid aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers dem Magistrat der Stadt Wien zugestellt hat, ein Vertretungsverhältnis tatsächlich jedoch nie existierte, ist die Zustellung mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmungen zur Heilung eines derartigen Zustellmangels bzw. Fingierung einer ordnungsgemäßen Zustellung im Asylgesetz nach der anzuwendenden Rechtslage (Asylgesetz 1997) - etwa ähnlich dem § 23 Abs. 6 Asylgesetz 2005 - nicht rechtwirksam erfolgt und sohin der in Rede stehende Bescheid des Bundesasylamtes nicht erlassen. Demzufolge mangelt es an einem Anfechtungsgegenstand, gegen den zulässigerweise Beschwerde erhoben werden könnte, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass das Asylverfahren von S. J., 00.00.1980 alias 00.00.1985 geb., in erster Instanz anhängig und der Asylwerber volljährig ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Bescheidqualität, Volljährigkeit, Zustellmangel
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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