TE Vfgh Beschluss 1998/6/24 B577/95, B1952/96, B849/97, B1933/97

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art146 Abs2
VfGG §87 Abs2

Leitsatz

Abweisung der Anträge, beim Bundespräsidenten die Exekution mehrerer Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zu beantragen

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Erkenntnissen B577/95-11, B1952/96-11 sowie B849/97-6 und B1933/97-6, jeweils vom 28. November 1997 hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß der Beschwerdeführer und nunmehrige Antragsteller durch den jeweils angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (vgl. VfGH 17.10.1997, G168/96 ua., und 28.11.1997, G451/97) in seinen Rechten verletzt wurde. Die Bescheide wurden aufgehoben.

2. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 1998 richtet der Einschreiter nun das Begehren an den Verfassungsgerichtshof, gemäß Art146 Abs2 B-VG beim Bundespräsidenten die Exekution der zitierten Erkenntnisse B577/95, B1952/96 sowie B849/97 und B1933/97 zu beantragen und den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde in den Kostenersatz zu verfällen. Begründend führt er unter Hinweis auf §87 Abs2 VerfGG aus, daß die belangte Behörde, obwohl ihr die aufhebenden Erkenntnisse bereits im Jänner zugestellt worden sind, bislang untätig geblieben sei.

II. Die Anträge sind unzulässig.

1. Gemäß Art146 Abs2 B-VG obliegt die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist (vgl. etwa Art146 Abs1 und Art126a B-VG) dem Bundespräsidenten; sie ist - bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen - vom Verfassungsgerichtshof beim Bundespräsidenten zu beantragen und nach dessen Weisungen durch die nach seinem Ermessen hiezu beauftragten Organe des Bundes oder der Länder einschließlich des Bundesheeres durchzuführen.

2. Den oben genannten Erkenntnissen vom 28. November 1997 mangelt es indes - abgesehen vom Kostenspruch, dessen Nichterfüllung der Antragsteller nicht behauptet - an der Exekutionsfähigkeit:

Soweit ein Erkenntnis die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides ausspricht, erschöpft es sich in diesem Ausspruch. Der Bescheid ist mit der Fällung des Erkenntnisses aufgehoben. Eine Exekution ist daher begrifflich nicht möglich (vgl. VfSlg. 11318/1987).

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Verwaltungsbehörden gemäß §87 Abs2 VerfGG verpflichtet sind, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, in concreto: die Rechtsmittelentscheidungen über die Berufungen des Einschreiters gegen die erstinstanzlichen Einkommensteuerbescheide der Jahre 1993 bis 1996 (neuerlich) zu treffen, dh Ersatzbescheide zu erlassen (vgl. VfSlg. 11318/1987 mwN). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die Beachtung der Entscheidungspflicht im Falle der Säumnis (auch) hier nicht durch eine Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes erzwungen werden. Diesbezüglich ist die Rechtslage nicht anders beschaffen, als sie war, bevor über die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide durch die Rechtsmittelbehörde entschieden worden ist. Es stehen daher nur die für Säumnisfälle auch sonst vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung.

Die Anträge des Beschwerdeführers, beim Bundespräsidenten gemäß Art146 Abs2 B-VG den Antrag auf Vollstreckung der Erkenntnisse B577/95, B1952/96 sowie B849/97 und 1933/97 zu stellen, ist daher gemäß §19 Abs5 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Exekution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B577.1995

Dokumentnummer

JFT_10019376_95B00577_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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