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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Abweisung desVerfahrenshilfeantrags als aussichtslos wegen Versäumung derBeschwerdefristSpruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit am 31. Oktober 2007 zur Post gegebenem Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. Oktober 2006, Z BMBWK-54.005/0005-VII/8a/2006.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt er im Wesentlichen aus, dass er den Bescheid am 2. November 2006 erhalten und am 12. Dezember 2006 beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diesen Bescheid gestellt habe. An der rechtzeitigen Einbringung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder einer Beschwerde auch beim Verfassungsgerichtshof sei er durch das Verhalten der Behörde gehindert gewesen, das für ihn ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" darstelle und sich über den Zeitraum vom 17. Oktober 2006 bis zum 17. Oktober 2007 erstreckt habe. Das Geschehen schildert er im Einzelnen wie folgt:
"In einem telefonischen Gespräch mit Frau G am 10.10.2006 wurde mir mitgeteilt, dass in einer davor stattfindenden Sitzung die Entscheidung getroffen wurde, die Gewährung der Nachsicht sei nicht möglich, aber die Studienunterstützung und vereinbarte einen Termin bei Dr. E. Über die teilgenommenen Personen an der Beratung erhielt ich keine Auskunft. Während des Gesprächs bei ... Dr. E am 17.10.2006 wurde mir die Gewährung einer Studienunterstützung gemäß §68 StudFG zugesagt, wenn ich auf die Einbringung einer Bescheidbeschwerde verzichte. Auf meine Frage: Weshalb? Antwort: Eine gewährte Studienunterstützung könne im Falle eines Anspruchs auf Studienbeihilfe nicht mehr zurückgefordert werden. Ich verwies auf das Erkenntnis VwGH 85/12/0174 vom 10. November 1986 - Antwort: Dies sei eine alte Entscheidung - Anwendung nicht möglich. Er werde sich mit Frau RegR R in Verbindung setzen, welche für die Gewährung der Studienunterstützung zuständig sei. Am 2. November 2006 erhielt ich den negativen Bescheid und am 6. Dezember 2006 vereinbarten Frau R und ich die Übermittlung des Studienunterstützungsantrages ans Ministerium für Jänner 2007. Vorher hatte ich Probleme Frau R zu erreichen. Ich erhielt eine E-mail, solle mich in der Woche ab 4.12.2006 melden, was ich auch tat. Ich hatte kein Vertrauen in die Behörde und stellte am 12.12.2006 rechtzeitig beim VwGH einen Verfahrenshilfeantrag-VH 2006/10/0119, seither erging kein Beschluss. Dies stellte für mich eine Absicherung dar, falls die Behörde ihr Wort nicht hält. Die Behörde würde keine Kenntnis vom VH-Antrag erlangen - falsche Annahme. Dann geschah lange nichts. Die teilnehmende ÖH wusste nichts von meiner Gewährung der Studienunterstützung. Schließlich fragte ich am 26. März 2007 telefonisch bei Frau R an. Sie verwies mich auf die nächste Sitzung, wegen Überlastung. Jedoch die ÖH konnte nicht bestätigen. In einer E-mail vom 17. April 2007 ersuchte ich, meinen Fall für den 2. Mai festzusetzen. Dann die Antwort: Ich habe eine Eingabe an den VwGH gemacht, somit ist die Gewährung der Studienunterstutzung nicht möglich. Ich verwies auf die Erk. VwGH 92/12/0118 und 85/1210174 und ersuchte um Behandlung meiner Angelegenheit am 2. Mai 2006. Ich erhielt keine Antwort, die ÖH bestätigte die Abweisung meines Antrages und somit wandte ich mich am 7. Mai 2007 an die Volksanwaltschaft. Diese prüfte den Fall und erhielt ebenfalls keine Antwort. Am 8.6. erhielt ich dann die negative Benachrichtigung bezüglich der Gewährung einer Studienunterstützung gemäß §68 StudFG. Als Begründung verwies man auf eine frühere Entscheidung bezüglich meines Studienunterstützungsanspruchs vom 21.12.2005 hin, als ob dieser vorher nicht schon bekannt gewesen wäre. Worauf ich dann innerhalb der 6-Wochenfrist einen VH-Antrag bzgl Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den VfGH stellte. Am 17.10.2007 erhielt ich dann die Abweisung des VH-Antrages - VfGH B1306/07-5 vom 2.10.2007."
Der zuletzt erwähnte Verfahrenshilfeantrag betraf ein Schreiben der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit dem die Gewährung einer Studienunterstützung abgelehnt und das vom nunmehrigen Einschreiter fälschlich als Bescheid gewertet worden war (vgl. VfGH 2.10.2007, B1306/07 ua.).
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist nicht begründet:
1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.
Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.
2. Der Einschreiter hat, seinem eigenen Vorbringen zufolge, rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den in Rede stehenden Bescheid gestellt. Sein Vorbringen vermag angesichts dessen nicht darzutun, dass er an der Einbringung einer Beschwerde (eines Verfahrenshilfeantrages) zur Bekämpfung dieses Bescheides auch beim Verfassungsgerichtshof durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen ist.
Schon aus diesem Grund lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen war.
III. Der unter einem eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war aufgrund der wegen der Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VfGG) offenbar aussichtslosen weiteren Rechtsverfolgung abzuweisen (§35 Abs1 VfGG iVm §63 Abs1 ZPO).
IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz VfGG sowie §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen,BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B2059.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009