TE AsylGH Beschluss 2008/09/19 B5 231039-2/2008

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Veröffentlicht am 19.09.2008
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Spruch

B5 231.039-2/2008/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von A.N., geb. am 00.00.1973, StA. Serbien, vom 13.01.2006 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:

 

Der Wiederaufnahmeantrag wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Die wiederaufnahmewerbende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist serbische Staatsangehörige, gehört der albanischen Volksgruppe an und stellte am 07.09.2001 einen Asylantrag (seit 01.01.2006 Antrag auf internationalen Schutz).

 

Vom Bundesasylamt einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass der Wiederaufnahmewerber ein Jahr für die Bewegung UCPMB tätig gewesen sei. Er habe alles vorbereitet, was das Essen und die Kleidung betreffe, und zwar in (der im Kosovo gelegenen Ortschaft) G.. Er wisse nicht, ob er von der serbischen Polizei gesucht werde. Er traue sich nicht nach Hause zu gehen. Er habe im Dorf L., in Südserbien, eine Landwirtschaft betrieben. Die Nachbarn hätten ihm gesagt, dass er von der Polizei gesucht werde und sein Name auf einer Liste von gesuchten Personen stehe. Während seiner Tätigkeit für UCPMB sei er nicht fix im Hauptquartier untergebracht gewesen, sondern habe nur bei Bedarf Kleider in einem Lager zusammengerichtet. Wenn er nicht benötigt worden sei, so sei er im Kaffeehaus gewesen. Im Falle der Rückkehr würde er sofort von der serbischen Polizei einvernommen werden, weil dort bekannt sei, dass er bei der UCPMB gewesen sei.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2002, FZ. 01 20.671-BAS, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR Jugoslawien gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die wiederaufnahmewerbende Partei nicht dartun habe können, dass ihr im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht und wurde weiters darauf verwiesen, dass in Serbien eine Amnestie für UCPMB-Kämpfer bestehe, die auch eingehalten werde.

 

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) erhoben.

 

Vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (seit 01.07.2008 Asylgerichtshof) wurde von der wiederaufnahmewerbenden Partei anlässlich einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2005 im Wesentlichen wie bisher vorgebracht und weiter, dass der Wiederaufnahmewerber seit Mai 2000 für die UCPMB als einfaches Mitglied in der so genannten Pufferzone an der Grenze zum Kosovo bzw. in einem Hauptquartier in G. tätig gewesen sei. Er sei nicht im Kampfeinsatz, sondern mit der Versorgung (Lebensmittel und Kleidung, Versorgung Verletzter) betraut gewesen. Er habe keinen direkten Kontakt zu serbischen Einheiten oder Polizeikräften gehabt. Er sei nach Beendigung der Kampfhandlungen und Auflösung der UCPMB (etwa im Mai 2001) im Kosovo bei seinem mittlerweile verstorbenen Bruder aufhältig gewesen.

 

Die Berufung der wiederaufnahmewerbenden Partei wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 05.12.2005, GZ. 321.039/0-XII/36/02, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

 

2. Am 13.01.2006 stellte die wiederaufnahmewerbende Partei den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass dem Wiederaufnahmewerber über Vermittlung eines Bekannten ein gegen ihn gerichtetes Strafurteil des Gemeindegerichts P. vom 00.00.2001, wonach er in Abwesenheit wegen der Gesetzesübertretung des Art. 33 Gesetz über Waffen und Munition zu vier Jahren Haft verurteilt worden sei, sowie ein dazu im Zusammenhang stehender Aufruf für ein hauptgerichtliches Urteil vom 00.00.2000, zugekommen sei. Hierzu wurde im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt:

 

"Nach Zustellung des Bescheides des UBAS vom 05.12.2005 fand in der Woche vor Weihnachten eine Besprechung zwischen dem Rechtsvertreter Dr. Gerhard Mory, dem Aw. und seinem Bruder K. statt. Dabei wurde vom Rechtsvertreter erklärt, dass unbedingt neue Beweise notwendig sind, um dieses Asylverfahren noch einem erfolgreichen Ende zuführen zu können. Daraufhin setzte sich A.K. mit seinem Halbbruder K.S.; wohnhaft in G., Kosovo, telefonisch in Verbindung und ersuchte diesen, den Nachbarn der Familie A. im Dorf L., B.A., telefonisch zu kontaktieren und diesen um Hilfe zu ersuchen. B.A. gehört zwar der albanischen Volksgruppe an, ist jedoch bei der serbischen Polizei tätig. Dieser hat bereits A.K. geholfen herauszufinden, welche Ermittlungen tatsächlich gegen ihn laufen. Nunmehr wurde er von K.S. ersucht, dieses auch in Bezug auf den AW. zu tun. Es gelang B.A. schließlich, die Originale der wiederaufnahmegegenständlichen Urkunden (...) beizuschaffen."

 

Dem Antrag wurden die Dokumente im Original beigelegt. Zu den Dokumenten führte der Wiederaufnahmewerber erklärend aus, dass er auch im Bereich der Beförderung von Waffen für die UCPMB tätig gewesen sei. So sei er am 19.09.2000 bei der Beförderung von Nachschubgütern, darunter auch Waffen und Munition, in der Nähe des Dorfes C. mit einem PKW der UCPMB in eine Schießerei zwischen serbische Kräfte und der UCPMB verwickelt worden, wobei ihm mit dem Fahrzeug die Flucht gelungen sei. Er habe nicht gewusst, dass er damals von der serbischen Seite erkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe davon nichts vorgebracht, weil er sich gefürchtet habe, offenzulegen, dass er auch im Bereich der Beförderung von Waffen und Munition logistisch für die UCPMB tätig gewesen sei, da er gehört habe, dass derartige Protokolle in die Hände der Serben gelangen könnten. Im Mai 2005 sei sein Bruder K., der ehemaliger UCPMB-Kommandant gewesen sei und in der Ortschaft L., verblieben sei, von der Polizei aufgefordert worden, sich bei dieser am 10.05.2005 zu melden. Bei dieser Gelegenheit sei K. auch bezüglich des Wiederaufnahmewerbers befragt worden. K. sei noch im Mai 2005 nach Österreich geflüchtet und habe mit Bescheid des Bundesasylamts vom 09.11.2005, FZ. 05 07.103-BAS, Asyl erhalten. Somit habe der Beschwerdeführer erfahren, dass offensichtlich auch er gesucht werde.

 

3. Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten sowie dem Antrag auf Wiederaufnahme der antragstellenden Partei sowie allfällig beigelegten Dokumenten, die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren - abgesehen von im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Bestimmungen - nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 dieses Gesetzes gilt. Dieser normiert, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach dem Asylgesetzes 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2. Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

 

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

 

Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Ein Zeitungsartikel scheidet als Wiederaufnahmegrund jedenfalls dann aus, wenn er nicht schon vor Erlassung des Straferkenntnisses vorhanden gewesen, das heißt erschienen ist (VwGH 26.06.1967, Zl. 0913/66).

 

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). Auch stellt das nachträgliche Bekanntwerden des Aufenthaltsortes von Zeugen keinen Wiederaufnahmegrund dar, wenn die Partei im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, den Zeugenbeweis durch die ihr schon damals persönlich bekannten Zeugen anzubieten (Vgl. VwGH 05.12.1980, Zl. 1436/78). Angesichts dieser Judikatur kann nicht erkannt werden, dass die wiederaufnahmewerbende Partei an der nicht Geltendmachung der neuen Tatsachen während des rechtskräftig mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 05.12.2005 abgeschlossenen Verfahrens, kein Verschulden trifft.

 

Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bruder des Wiederaufnahmewerbers seit Mai 2005 im Bundesgebiet aufhielt. Aus dem Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamts vom 23.05.2005, FZ. 05 07.103, in dem die Angaben des Bruders zu seinen persönlichen Daten festgehalten wurden, ergibt sich zudem, dass dieser offenbar auch beim Wiederaufnahmewerber gewohnt hat. Somit hätte der Beschwerdeführer objektiv bereits zu diesem Zeitpunkt die Kontakte seines Bruders nützen können, um nach allfälligen Beweismitteln zu forschen, zumal er von seinem Bruder darüber informiert worden sei, dass offensichtlich auch er gesucht werde. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er auch in Erfahrung bringen müssen, dass sein Bruder über eine Kontaktperson bei der serbischen Polizei verfügte und sich dieser im eigenen Verfahren offensichtlich bedient habe. In der im Wiederaufnahmeantrag angeführten Erklärung, wie man zu den Beweismitteln gekommen sei, wird ausgeführt, dass erst nach rechtskräftigem Abschluss des Berufungsverfahrens eine Woche vor Weihnachten 2005 die Notwendigkeit neuer Beweismittel seitens des rechtsfreundlichen Vertreters und des Wiederaufnahmewerbers erkannt wurde, wobei der Bruder des Wiederaufnahmewerbers daraufhin die gleichen Kontakte bemühte, die er bereits zuvor in seinem Verfahren, das mit Bescheid des Bundesasylamts vom 09.11.2005 beendet wurde, genutzt hatte. Die vorgelegten Beweismittel konnten dann offenbar auch in knapp zwei Wochen beigeschafft werden. Somit kann aber kein Grund erkannt werden, der dem Wiederaufnahmewerber bei einem gehörigen Maß an Aufmerksamkeit und Fleiß entgegengestanden wäre, entsprechende Beweismittel, die zudem aus dem Jahr 2000 bis 2001 stammen, bereits vor Abschluss des Verfahrens über die Kontakte seines Bruders beizuschaffen. Hierbei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Wiederaufnahmewerber die seinen neu hervorgekommenen Beweismitteln zugrundeliegende Behauptung, nämlich offenbar auch Waffen und Munitionskurier gewesen zu sein, zudem weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Berufungsverfahren auch nur angedeutet hat.

 

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106). Da somit schon aus diesen Gründen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag schon deshalb nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht.

 

Der Vollständigkeit halber ist aber auch noch auf den nicht mehr entscheidungswesentlichen Umstand hinzuweisen, dass die erstmalig im Wiederaufnahmeantrag neu vorgebrachte Schilderung der angeblichen Vorfälle am 19.09.2000 nicht nur im Widerspruch zu seinen Angaben in der Berufungsverhandlung vom 26.09.2005 stehen, wonach er keinen direkten Kontakt zu serbischen Einheiten oder Polizeikräften gehabt habe, sondern sich letztlich auch nicht dem erhobenen Sachverhalt des vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Urteils des Gemeindegerichts P. vom 00.00.2001 decken. Laut Urteilsbegründung seien im Fahrzeug des Beschwerdeführers im Rahmen einer Fahrzeuguntersuchung detailliert angegebene Waffen und mengenmäßig bestimmte Munition gefunden worden. Vom Wiederaufnahmewerber wurde jedoch behauptet, dass er mit einem Fahrzeug der UCPMB in eine Schießerei zwischen serbische und Kräfte der UCPMB verwickelt, jedoch nicht angehalten worden sei, und ihm mit dem Auto die Flucht gelungen sei, weshalb er davon ausgegangen sei, nicht erkannt worden zu sein (vgl. S. 2 bzw. 6 Wiederaufnahmeantrag vom 13.01.2006).

 

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.

Schlagworte
Wiederaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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