TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/19 D4 252410-0/2008

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Veröffentlicht am 19.09.2008
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Spruch

D4 252410-0/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende dem Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde der M.M., geb. 00.00.1993, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, FZ. 03 38.630-BAS in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Die berufende Partei, führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist russische Staatsangehörige, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in A., reiste am 24.12.2003 gemeinsam mit ihrer Familie illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am nächsten Tag vertreten durch ihren Vater einen Asylerstreckungsantrag bezüglich ihres Vaters M.L..

 

Über den Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin M.L. wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.8.2004, FZ. 03 38.626-BAS betreffend § 7, § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 negativ abgesprochen.

 

Mit Bescheid vom 05.08.2004, FZ. 03 38.630-BAS, wurde der Asylerstreckungsantrag vom 25.12.2003 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

 

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 20.08.2004 mit einem Verweis auf die Begründung der Berufung ihres Vaters gegen dessen Bescheid vom 5.8.2004, FZ. 03 38.626-BAS berufen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat festgestellt:

 

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des M.L..

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008, Zahl D4 252413-0/2008, wurde der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin, M.L., vom 20.08.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 5.8.2004, FZ. 03 38.626-BAS, gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

 

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Da gegenständlicher Asylantrag am 25.12.2003 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlicher Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amtswegen gewährten Asyl.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008, Zahl D4 252413-0/2008, wurde der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin, M.L., vom 20.08.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 5.8.2004, FZ. 03 38.626-BAS, gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

Angesichts des aus § 10 Abs.1 AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylersteckungsantrags mit dem Asylantrag des Familienangehörigen, auf den sich dieser - hier auf jenen des Vaters - bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens der Beschwerdeführerin in gleicher Weise vorzugehen, um dem Bundesasylamt - betreffend sämtlicher Familienangehöriger - die Erfüllung des § 10 Abs. 1 AsylG zu ermöglichen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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