TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/19 B10 228882-3/2008

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Veröffentlicht am 19.09.2008
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Spruch

B10 228.882-3/2008/23E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von O.D. alias B.A., geb. 00.00.1982, Staatsangehörigkeit:

Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2003, 02 06.502-BAT, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von O.D. alias B.A. nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer behauptete im Zuge des Asylverfahrens Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und am 07.03.2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 08.03.2002 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Asyl, woraufhin er am 13.09.2002 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der bosnischen Sprache niederschriftlich einvernommen wurde.

 

Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er von 1991 bis 1998 in Deutschland unter dem Namen B.A. aufhältig gewesen sei. Mit seiner Mutter und seinen vier Brüdern sei er 1998 nach B., Bosnien, zurück gekehrt. 1999 sei seine Mutter vergewaltigt und der Beschwerdeführer mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen worden. Sie seien oft von Serben abgeholt und zu Arbeiten gezwungen worden. Auch seien sie als Zigeuner und Moslems auf der Straße beschimpft worden. 2000 oder 2001 hätte er seinen Namen amtlich auf O.D. ändern lassen, da er damit ständig Probleme gehabt hätte. Mit den Behörden hätte er keine Probleme gehabt, da er nicht in die Stadt hinaus gegangen sei.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 00.00.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen § 202/1, 83/1, 269/1 und 107/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 09.01.2003, Zahl: 02 06.502-BAT, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die geltend gemachten Übergriffe durch Private auch in seinem Heimatstaat strafbare Handlungen darstellen würden, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden seiner Heimat bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht berufen und im Rahmen der Berufung Berichte zur Situation der Roma in Bosnien-Herzegowina und in B. zitiert.

 

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina.

 

Er lebte von 1991 bis 1998 in Berlin als Asylwerber unter dem Namen B.A.. Am 00.00.1998 wurde er nach Bosnien abgeschoben. Gegen ihn besteht eine unbefristete deutsche Abschiebungsverfügung.

 

Am 07.03.2002 reiste der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 08.03.2002 einen Asylantrag unter den Nationalen O.D., geb. 00.00.1982, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er von 1991 bis 1998 in Deutschland unter dem Namen B.A. aufhältig gewesen sei. Mit seiner Mutter und seinen vier Brüdern sei er 1998 nach B., Bosnien, zurück gekehrt. 1999 sei seine Mutter vergewaltigt und der Beschwerdeführer mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen worden. Sie seien oft von Serben abgeholt und zu Arbeiten gezwungen worden. Auch seien sie als Zigeuner und Moslems auf der Straße beschimpft worden. 2000 oder 2001 hätte er seinen Namen amtlich auf O.D. ändern lassen, da er damit ständig Probleme gehabt hätte. Mit den Behörden hätte er keine Probleme gehabt, da er nicht in die Stadt hinaus gegangen sei.

 

Im Zuge des Verfahrens legte der Beschwerdeführer eine Licna Karta der Republika Srpska, ausgestellt am 00.00.2001 auf den Namen O.D., vor.

 

Am 26.07.2002 reiste der Beschwerdeführer in das deutsche Bundesgebiet aus und wurde dort angehalten. Dabei wies er genannte Licna Karta vor.

 

Am 30.07.2002 wurde er gemäß dem Dubliner Übereinkommen nach Österreich rücküberstellt.

 

Nach abweisenden Bescheid und Berufungserhebung wurde das Asylverfahren im Berufungsstadium am 03.03.2005 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt.

 

Im Jahr 2005 befand sich der Beschwerdeführer in Bosnien-Herzegowina.

 

Am 04.05.2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39/1/1 FPG im Bundesgebiet festgenommen und in Schubhaft gestellt. Im Stande der Schubhaft stellte er am selben Tag einen Asylantrag unter den Nationalen B.A. alias H., geb. 00.00.1982, Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, und wies sich dabei mit einem bosnischen Personalausweis und Führerschein auf diesen Namen aus.

 

Am 10.05.2006 stellte er einen Fortsetzungsantrag.

 

Feststellungen zu bosnischen Dokumenten:

 

Identitätskarte (Licna karta)

 

Seit Anfang 2003 wird eine neue Identitätskarte im Kreditkartenformat ausgestellt. Sie ist beige und enthält ein digitales Foto, eine digitale Unterschrift und auf der Rückseite eine persönliche Identifikationsnummer (JMB) sowie ein digitalisiertes Fingerabdrucksfeld. Die Angaben sind in bosnischer, kroatischer, serbischer, französischer und englischer Sprache aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer beträgt für Personen zwischen 15 und 18 Jahren zwei Jahre und für Erwachsene zehn Jahre; ab 60 ist die Identitätskarte unbeschränkt gültig. Bis der Austauschprozess abgeschlossen ist, bleibt die alte Licna karta im Papierformat für Personen, die noch keine neue ID erhalten haben, weiterhin gültig.

 

Eine Identitätskarte kann für Personen ab 15 Jahren beantragt werden. Alle Personen müssen nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Besitz einer Identitätskarte sein. Um eine Identitätskarte zu erhalten, muss man bei der örtlichen Behörde registriert sein sowie eine feste Wohnadresse haben. Für einige Personen ohne festen Wohnsitz (hauptsächlich Roma) kann es deshalb schwierig sein, die benötigten Nachweise zu erbringen, um eine Identitätskarte beantragen zu können. Die neuen Identitätskarten und Führerscheine werden im CIPS (Citizens Identification Protection System) erfasst und jedem Bürger eine zentral erfasste Identifikationsnummer (JMB) zugeteilt. CIPS-Registrierstellen gibt es in fast jeder Gemeinde, häufig im Postamt. Um eine JMB-Nummer zu erhalten, muss man einen Auszug aus dem Geburtsregister und ein Staatsangehörigkeitszertifikat vorweisen. Beim Antrag für eine neue Identitätskarte muss die alte Licna karta abgegeben werden.

 

Der Antragsteller muss persönlich auf der CIPS-Stelle erscheinen, seine Unterschrift abgeben sowie sich in digitaler Form fotografieren und seine Fingerabdrücke nehmen lassen. Die Identitätskarte muss persönlich abgeholt werden und kostet 11 Konvertible Mark (ca. 8.50 CHF).

 

Illegale Beschaffung der Identitätsdokumente

 

Aufgrund der Kriegsfolgen und der föderalen Strukturen ist es in BiH möglich gewesen, sich mehrere oder falsche Dokumente zu beschaffen. Seit 2003 werden bei der Ausstellung der neuen Identitätskarten und Führerscheine im Rahmen des CIPS erstmals alle Personendaten zentral erfasst. Dies und die Anwendung modernster Sicherheitstechnologien sollen Missbrauch und Fälschungen erschweren. Trotzdem gibt es bereits Anzeichen, wonach auch neue Identitätskarten und Führerausweise gefälscht worden sind. Bei der Beschaffung von falschen Reisedokumenten für Reisen in den Westen stehen ausländische Pässe und Schengen-Visa im Vordergrund.

 

(Bundesamt für Flüchtlinge, Focus Bosnien und Herzegowina, Ausweise und Ausreise, 30. Juni 2004)

 

Nicht festgestellt werden konnten der Name, der Fluchtweg sowie die behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen über die Aufenthalte, Asylantragstellungen im In- und Ausland, sowie die verwendeten Identitäten ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere auf die Einvernahme vor der PI Passau.

 

Die Feststellungen zu Dokumenten aus Bosnien-Herzegowina aus den oben erwähnten Berichten.

 

Die Identitäten konnten aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens nicht festgestellt werden: Anlässlich seiner Asylantragstellung 2002 gab der Beschwerdeführer an, er habe im Jahr 2000/2001 seinen Namen von B.A. auf O.D. in Bosnien ändern lassen, anlässlich seiner Inschubhaftnahme und seines Fortsetzungsantrages 2006 verwendete er jedoch wiederum den Namen B.A..

 

Seine Fluchtgründe können schon deshalb als nicht glaubwürdig erachtet werden.

 

Darüber hinaus ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte nicht zur Polizei gehen können, um die Angriffe dritter Personen anzuzeigen, da er aus Angst nie in die Stadt gegangen sei, nicht nachvollziehbar, ist der Beschwerdeführer doch im Besitz eines Personalausweises der Republika Srpska, ausgestellt in B. am 00.00.2001 auf den Namen O.D., als auch über einen neueren Personalausweis von Bosnien-Herzegowina, ausgestellt am 00.00.2005 auf den Namen B.A.. Ebenso verfügt er über einen bosnischen Führerschein, ausgestellt am 00.00.2005 in B. auf denselben Namen. Der Beschwerdeführer verließ sein Haus also offenbar doch, um mit Behörden Kontakt aufzunehmen.

 

Dies bedeutet aber auch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 über einen längeren Zeitraum in B. aufhältig war, da gemäß den Feststellungen ein Personalausweis nur bei persönlicher Antragstellung und Abholung samt Unterschrifts- und Fingerabdruckleistung ausgestellt wird. Darüber hinaus wird eine Registrierung bei der örtlichen Behörde sowie eine feste Wohnadresse benötigt.

 

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers ist somit nicht glaubwürdig, da dieser trotz seiner behaupteten Verfolgung im anhängigen Asylverfahren 2005 freiwillig nach B. gereist und dort aufhältig war.

 

Rechtlich folgt daraus:

 

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.

 

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Da im vorliegenden Verfahren vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, ist von einer Senatszuständigkeit auszugehen.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Ad I.) Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).

 

Auf Grund obiger Erwägungen wird dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgesprochen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist eine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen und eine Asylgewährung aus diesem Grunde ausgeschlossen ist.

 

Ad II.) Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.

§ 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.

 

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BG BGBl I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

 

Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer seine Angaben nicht glaubhaft machen, womit es ihm nicht gelungen ist, die behaupteten, für eine drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig zu schildern, weshalb nach Ansicht der erkennenden Behörde der Schluss zu ziehen war, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 AsylG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist.

 

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Fall war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, da sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - das Vorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig ist.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Identität, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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