C16 231.604-2/2008/2E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des P.S., geb. 00.00.1969, StA.
Indien, vertreten durch: Dr. Lennart Binder LL.M., Rechtsanwalt, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2008, FZ. 08 06.613 EAST-Ost, zur Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Verfahrensgang und Beschwerde
1. Der Sachverhalt, soweit er sich aus dem Akt des Bundesasylamts und dort insbesondere aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren ergibt, sowie das Verfahren vor dem Bundesasylamt stellen sich für den Asylgerichtshof wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger stellte am 24.07.2002 in Österreich Antrag auf internationalen Schutz.
Am 25.07.2002 und 24.09.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe 2002 (auf Vorhalt einer früheren erkennungsdienstlichen Erfassung in Österreich unter einem anderen Namen: 2001) sein Heimatdorf verlassen und sei aus Indien ausgereist, da seine zwei Angestellten / einer der Angestellten in kriminelle Geschäfte verwickelt gewesen sei/en und sowohl gestohlene Waren als auch Waffen in seinem Geschäft versteckt hätten. Die Polizei habe die gestohlenen Waren / die Waffen in seinem Geschäft gefunden. Er sei festgenommen und geschlagen worden und nur durch Zahlung von Bestechungsgeldern wieder freigelassen worden. Obwohl er zuvor niemals Probleme mit der Polizei gehabt habe, sei er danach mehrmals wieder von der Polizei verfolgt und geschlagen worden. Man könne gegen die Übergriffe der Polizei nichts machen. Er könne auch nicht in einen anderen Landesteil gehen, da er in anderen Teilen Indien niemanden kenne. Er habe sein Geschäft schließlich wegen der Schikanen der Polizei aufgeben müssen. Deshalb bitte er um Asyl in Österreich. Der Beschwerdeführer gab auf Befragung an, nie politisch tätig gewesen und keiner Partei angehört zu haben. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer laut verschiedener (genau bezeichneter) nationaler und internationaler Informationsquellen der Länderdokumentation im Bundesstaat Punjab (Indien) vor asylrelevanter Verfolgung sicher sei und der Polizeiapparat im rechtsstaatlichen Sinne agiere, gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. (AS 19 ff, 31, 33 ff, 41)
Mit Bescheid vom 24.09.2002, FZ. 02 19.626-BAW (im Folgenden: erster Asyl-Bescheid) wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 AsylG 1997, - AsylG 1997, BGBl I 1997/76, ab und stellte gemäß § 8 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist.
Das Bundesasylamt stützte den ersten Asyl-Bescheid darauf, dass die vom Beschwerdeführer angegeben Fluchtgründe unglaubwürdig und für ihn bei einer Rückkehr nach Indien keine Probleme von Seiten der indischen Behörden zu erwarten seien. Das Bundesasylamt bezog sich dabei im Wesentlichen auf die Informationen der besagten Länderdokumentation. Das entgegenstehende Vorbringen des Beschwerdeführers vermöge die dort enthaltenen Informationen nicht zu erschüttern, da es nicht genügend substantiiert, nicht schlüssig und nicht plausibel sei und er wegen verschiedener Verhaltensweisen, insbesondere nachweislich falscher Angaben, persönlich unglaubwürdig sei. (AS 49)
Mit Schreiben vom 28.09.2002 erhob der Beschwerdeführer gegen den ersten Asyl-Bescheid Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.
Am 00.00.2005 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt Wien.
Am 18.11.2005 zog der Beschwerdeführer die Berufung zurück. Das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde daraufhin am 12.12.2005 eingestellt.
Die Bundespolizeidirektion Wien verfügte daraufhin die Ausweisung (III-1105744/FrB/08, gültig bis 15.07.2014) des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer blieb jedoch in Österreich, wo er an verschiedenen Adressen gemeldet war und seinen Lebensunterhalt mit Zeitungsverkauf bestritt.
Am 21.12.2005 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 15.03.2007 abgelehnt wurde.
Am 00.00.2007 wurde der Beschwerdeführer von seiner Frau geschieden.
Am 26.07.2008 wurde der Beschwerdeführer in Wien aufgegriffen, in Schubhaft genommen und trat in Hungerstreik.
Noch am selben Tag stellte der Beschwerdeführer erneut Antrag auf internationalen Schutz, im Zuge dessen mit Unterstützung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher der Sprache Punjabi eine niederschriftliche Erstbefragung durchgeführt wurde.
Am 04.08.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da durch den ersten Asyl-Bescheid eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.
Am 07.08.2008 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi vom Bundesasylamt (niederschriftlich) einvernommen.
Im Zuge der beiden Befragung vor dem Erlass des angefochtenen Bescheids gab der Beschwerdeführer an, dass sich an seinem Fluchtgrund nichts geändert habe und dieser "noch aufrecht" sei, neue Gründe kämen nicht hinzu. Seine alten Probleme bestünden jedoch immer noch, wie er durch mehrmalige Anrufe bei seiner Familie in Indien erfahren habe. Den neuen Asylantrag stelle er, "damit er in Österreich friedlich leben kann". Auf den Vorhalt hin, dass sein Antrag im ersten Asyl-Bescheid abgelehnt worden sei, weil sein Angaben zum Fluchtgrund als unglaubwürdig gewürdigt worden seien und auf die Ankündigung, dass beabsichtigt sei, den erneuten Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, machte der Beschwerdeführer keine Angaben, sondern antworte: " Machen Sie was Sie wollen." (AS 53, 55, 87, 89)
Zur persönlichen Situation gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keine Familienangehörigen habe. Von seiner Frau, von der er sich nur noch den Vornamen erinnere, sei er geschieden, weil sie sich "einfach nicht mehr verstanden" hätten, es bestehe seither keinen Kontakt mehr. Seine Versuche, sich in Österreich zu integrieren beschränkten sich auf das Zeitungsverkaufen, den Versuch Deutsch zu lernen habe er aufgegeben. (AS 45, 85)
Am 08.08.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 20.08.2008, FZ. 08 06.613 EAST-Ost (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wird der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt II.)
Zum Spruchpunkt I. wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren mit jenem, das dem ersten Asyl-Bescheid zu Grunde lag, identisch sei. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem neuen Asylantrag vorgebrachten sowie die von Amts wegen ermittelten Gründe ergäben auch keinen neuen asylrechtsrelevanten Sachverhalt, insbesondere habe sich die allgemeine Lage in Indien im Vergleich zu den Verhältnissen zum Zeitpunkt des ersten Asyl-Bescheids nicht zu seinen Ungunsten verändert. Auch in der Rechtslage seien keine Änderungen eingetreten. Insgesamt sei also davon auszugehen, dass keine Änderungen eingetreten seien, die eine andere rechtliche Beurteilung seines Antrags auf internationalen Schutz nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse.
Zum Spruchpunkt II. wird ausgeführt, dass keine familiären Bindungen in Österreich bestünden und mangels Integrationsverfestigung auch kein schützenswertes Privatleben einer Abschiebung nach Indien entgegenstehe.
2. Am 03.09.2008 erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof.
Die Beschwerde langte am 09.09.2008 beim Asylgerichtshof ein.
In der Beschwerdeschrift trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe einen Sachverhalt vorgebracht, der über die Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem ersten Asyl-Antrag hinausgehe. Das Bundesasylamt habe es außerdem unterlassen, die Glaubwürdigkeit bzw. das Vorliegen eines glaubwürdigen Kerns zu überprüfen. Ferner fänden sich im angefochtenen Bescheid keine aktualisierten Länderfeststellungen. Die Rechts- und die persönliche Sachlage des Beschwerdeführers hätten sich insgesamt geändert. Schließlich habe das Bundesasylamt auch nicht überprüft, ob Gründe vorliegen, die gegen eine Ausweisung und Abschiebung sprechen. In diesem Zusammenhang habe er "deutlich" "Aspekte des Art. 8 EMRK" angeführt, die zum Zeitpunkt des ersten Asyl-Bescheids nicht bestanden hätten. Außerdem sei er in Österreich integriert, da er hier verheiratet gewesen sei, "ehrliches Geld" verdiene und durch seine Arbeit zum Gemeinwohl beitrage.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anwendbares Recht
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 29.07.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Gesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird. Gemäß Abs. 2 ist die Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Gesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z. 1) oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde (Z. 2).
2. Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid verstößt nicht gegen § 68 AVG und nicht gegen § 10 Abs. 2 Z.1. oder Z.2. AVG und ist daher rechtmäßig.
2.1. Zurückweisung des erneuten Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (§ 68 AVG)
Die Zurückweisung des erneuten Antrags auf internationalen Schutz ist rechtmäßig, da eine entschiedene Sache gemäß § 68 AVG Abs. 1 vorliegt.
In diesem Zusammenhang erinnert der Asylgerichts zunächst an die einschlägige Judikatur zur Auslegung und Anwendung von § 68 Abs. 1
AVG.
Der VwGH betont, dass bei der Prüfung der Identität der Sache von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen ist, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).
Ein Antrag ist danach nur dann zulässig, wenn er eine von einem früheren rechtskräftigen Bescheid verschiedene "Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13).
Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097).
Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418)
Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626 und VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380).
In Bezug auf die Voraussetzungen des § 68 AVG im konkreten Fall, stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass der erste Asyl-Bescheid wegen der Rücknahme der dagegen gerichteten Beschwerde an den Unabhängigen Bundesasylsenat nach der Berufungsfrist formell rechtskräftig geworden ist.
Der Asylgerichtshof stellt ferner fest, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgeht, dass eine "entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, da im Fall des gegenständliche Asylantrags keine Gesichtspunkte vorliegen, die nicht bereits von der materiellen Rechtskraft des ersten Asyl-Bescheids erfasst sind.
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller in Person des Beschwerdeführers sowie das Begehren des erneuten Asylantrags identisch sind.
Zur Rechtslage ist festzustellen, dass sie sich seit dem ersten Asyl-Bescheid (AsylG 1997) zwar geändert hat (AsylG 2005), dies jedoch gemäß § 75 Abs. 4 AsylG der Anwendung des § 68 AVG nicht entgegensteht, wenn der erste Asyl-Bescheid in derselben Sache ergangen ist.
Dazu stellt der Asylgerichtshof fest, dass der im ersten Asyl-Bescheid maßgebliche Sachverhalt von jenem, den der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorbringt, lediglich in Punkten abweicht, die für die asylrechtliche Beurteilung nicht von Relevanz sind. Auf eine Prüfung, ob das Vorbringen des Beschwerdeführer einen glaubhaften Kern aufweist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da dieses - selbst die vollständige Richtigkeit unterstellt - keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung enthält.
Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragungen im Verfahren vor dem Bundesasylamt nämlich angegeben, dass sich an seinem Fluchtgrund nichts geändert habe, keine neuen Gründe hinzukämen und dass seine alten Probleme vom ersten Asylverfahren immer noch bestünden.
Insoweit er im Verfahren vor Erlass des angefochtenen Bescheids lediglich neu vorgebracht hat, er habe einige Male zu Hause angerufen und seine Familie habe ihm gesagt, dass seine alten Probleme noch immer bestehen würden, ist festzustellen, dass er damit lediglich behauptet, der bereits im ersten Asyl-Bescheid anhand der Länderdokumentationen widerlegten Sachverhalt betreffend die angeblich korrupte und gewaltbereite Polizeiverwaltung im Bundesstaat Punjab sowie die fehlende Möglichkeit, dagegen rechtsstaatlichen Schutz zu erhalten, bestehe weiterhin.
Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, er habe im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass er in Indien mit dem Tod bedroht sei, ist zunächst festzustellen, dass dies aktenwidrig und außerdem in keiner Weise - vor allem nicht in Bezug auf die Personengruppe oder auf die Institutionen, von denen diese Gefahr drohen soll - substantiiert worden ist.
Insoweit der Beschwerdeführer dort ebenfalls behauptet, er habe im Verwaltungsverfahren "Aspekte von Art. 8 EMRK ins Spiel gebracht", ist festzustellen, dass weder aus dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus anderen Gründen ersichtlich ist, worin dessen asylrechtliche Relevanz liegt, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids bereits von seiner in Österreich geehelichten Frau geschieden war, weil sie sich "nicht mehr verstanden" haben und der Beschwerdeführer mit ihr seither auch keinen Kontakt mehr hatte.
Zum Beschwerdevorbringen, das Bundesasylamt habe keine aktualisierten Länderfeststellungen getroffen, ist auszuführen, dass sich der angefochtenen Bescheid darauf stützt, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage in Indien im Vergleich zum ersten Asyl-Bescheid nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführer verändert habe. Für den Asylgerichtshof ist nicht ersichtlich, dass diese Annahme sich auf falsche, unvollständige oder unglaubwürdige Quellen stützt.
Lediglich der Vollständigkeit halber stellt der Asylgerichtshof zum Beschwerdevorbringen, das Bundesasylamt habe sich nicht mit dem Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführer auseinandergesetzt und dieses insbesondere nicht auf seinen glaubwürdigen Kern überprüft, fest, dass das Bundesasylamt sich im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung sehr wohl mit jedem der Vorbringen des Beschwerdeführer im Vorverfahren auseinandergesetzt und diese auf ihren glaubhaften Kern hin einer Überprüfung unterzogen hat.
2.2. Ausweisung nach Indien (§ 10 Abs. 1 AsylG)
Die Ausweisung nach Indien ist rechtmäßig, da die zurückweisende Entscheidung über den erneuten Asyl-Antrag gemäß § 68 AVG rechtmäßig ist, und der Ausweisung weder ein nicht auf das AsylG beruhendes Aufenthaltsrecht (§ 10 Abs. 2 Z. 1 AsylG) noch eine Verletzung von Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG) entgegenstehen.
Der Asylgerichtshof verweist dazu zunächst darauf, dass gemäß den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des AsylG § 10 Abs. 1 AsylG auch gilt, wenn die Zurückweisung eines Antrags - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu § 37 Asylgesetz 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).
Zum Vorliegen der Ausschlussgründe gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 AsylG stellt der Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer kein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich hat, da eine gültige Ausweisungsverfügung besteht und sein Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig abgelehnt wurde.
Des Weiteren stellt der Asylgerichtshof fest, dass der Ausweisung auch kein gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. Art. 8 EMRK zu schützendes Privat- und Familienleben entgegensteht.
Wie das Bundesasylamt nämlich zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer in Österreich nach eigenen Angaben keine Verwandten und lebt auch mit keiner Person in Familiengemeinschaft oder familienähnlicher Gemeinschaft. Von seiner in Österreich geehelichten Frau ist er geschieden, weil sie und der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers "nicht mehr verstanden" haben und seit der Scheidung auch kein Kontakt mehr besteht. Der Beschwerdeführer kann sich, obwohl die Scheidung noch nicht einmal ein Jahr zurückliegt, nicht einmal mehr an den Scheidungstermin und nur noch an den Vornamen seiner geschiedenen Frau erinnern.
Das Bundesasylamt geht auch zu Recht davon aus, dass keine Umstände vorliegen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, die es nahelegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich verfestigte soziale Beziehungen hat.
3. Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.