TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/19 A2 302728-1/2008

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Veröffentlicht am 19.09.2008
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Spruch

A2 302.728-1/2008/9E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Csucker über die Beschwerde des K. S. alias C. S. , geb. 00.00.1990, StA Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2006, GZ. 05 02.630-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt III zu lauten hat:

 

Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wird K. S. alias C. S. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe :

 

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 02.03.2005 (As. BAA 23-29) und am 12.05.2006 (As. BAA 79-95) in Gegenwart seines damaligen gesetzlichen Vertreters zu seinem Fluchtweg und seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.

 

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia für zulässig und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Das Bundesasylamt traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Gambia. Beweiswürdigend wurde mit näherer Begründung ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte in seinen Einvernahmen seine Fluchtgründe vage und bereits in den Kernaussagen widersprüchlich geschildert.

 

Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Beschwerdeführers (zur Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter, siehe Aktenvermerk vom 19.09.2008) beschränkte sich auf die Wiederholung der vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben des Beschwerdeführers und auf rechtliche Ausführungen zur Frage der Verfolgung aufgrund von Sippenhaftung.

 

Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

 

1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")? anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

3. Die Beschwerde hält der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nichts Substantiiertes entgegen. In der Beschwerde werden den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, somit sowohl hinsichtlich der Einschätzung der aktuellen Situation in Gambia, als auch der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (begründet mit im Einzelnen dargestellten Widersprüchen zu zentralen Handlungsabläufen seiner Verfolgungsbehauptungen) keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt bzw wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Angesichts der schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers war auch keine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers vorzunehmen.

 

4. Aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine Sippenhaftung, ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen, gibt. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des mittlerweilen volljährigen Antragstellers (zB Krankheit), dessen enge Familienangehörige in Gambia leben (Mutter, Bruder) war das Bundesasylamt auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in Gambia für nicht politisch verfolgte Personen oder allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (gänzliche Unglaubwürdigkeit des inhaltlichen Vorbringens) verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte des USDOS (zuletzt März 2008) - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert.

 

5. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war (noch) nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt lediglich etwa dreieinhalb Jahre in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich, Heirat o.ä.) nicht bekannt geworden sind. Die Ausweisungsanordnung war jedoch entsprechend ständiger Judikatur des VwGH zielstaatsbezogen zu formulieren.

 

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG 2005 verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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