A2 316.294-1/2008/12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Csucker über die Beschwerde des T.A., geb. 00.00.1989, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2007, Zahl: 06 11.431-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 27.10.2006, am 06.11.2006 und am 15.02.2007 (As. BAA 3-9, 29-41, 71-77) niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Das Bundesasylamt tätigte eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Dakar und veranlasste Ermittlungen durch einen länderkundigen Sachverständigen (Erhebungsberichte siehe As. BAA 85-87, 107 und 167-169). Die jeweiligen Erhebungsberichte wurden dem Beschwerdeführer anlässlich von Einvernahmen am 31.05.2007 und am 19.11.2007 vorgehalten (As. 109-111 und 161-165).
2. Mit Bescheid vom 23.11.2007, Zahl: 06 11.431-BAL, zugestellt am 26.11.2007, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab.
3. Dagegen wurde am 10.12.2007 Berufung (nunmehr gemäß § 23 AsylGHG als Beschwerde zu werten) eingebracht.
4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung A2 zugeteilt.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmungen auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren hat das Bundesasylamt zwar Erhebungen vor Ort über die Österreichische Botschaft Dakar und eine länderkundige Sachverständige veranlasst, doch sind deren Ermittlungsergebnisse nicht geeignet den Befund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wie vom Bundesasylamt dargestellt, zu tragen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Dakar (siehe As. BAA 85-87) nicht ergibt, welche genauen Ermittlungsschritte der Österreichische Honorarkonsul in Banjul setzte, um zu seinen Schlussfolgerungen des Berichtes zu kommen. So ist dem Bericht etwa nicht zu entnehmen, welche Personen durch den Österreichischen Honorarkonsul bzw. dessen Vertrauensperson befragt wurden ("es ist lediglich bekannt..." "es ist nicht bekannt..."). Auch die ergänzende Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft (As. BAA 107) ist nicht geeignet diese Bedenken zu zerstreuen, da sich auch in dieser keine konkreten Informationen über die Art und Weise der Informationsbeschaffung des österreichischen Honorarkonsuls finden. Allein aus dem Ergebnis der Botschaftsanfrage kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes somit nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht wie behauptete von XY als Pflegesohn aufgenommen wurde. Diesbezüglich ist auch auf den Bericht der Sachverständigen zu verweisen, aus welchem sich ergibt, dass XY mehrere Pflegekinder aufgenommen hat. In Zusammenschau mit den dargestellten mangelnden Hintergrundinformationen der Anfragebeantwortung der ÖB ist demnach nicht ausgeschlossen, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um ein Pflegekind von XY handeln könnte. Die diesbezüglichen Argumente im angefochtenen Bescheid können demgegenüber nicht bestehen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich darüber hinaus der Hinweis, dass XY wie vom Beschwerdeführer behauptet, tatsächlich ermordet wurde. Auch diese Diskrepanz zum Ermittlungsergebnis der Botschaft (wonach lediglich bekannt sei, dass XY geflüchtet sei) hätte der Erstbehörde bereits Anlass zu weiteren Ermittlungsschritten vor Ort geben sollen. Darüber hinaus bedarf es im Lichte des in der Beschwerde zitieren Länderberichtes von USDOS vom 6. März 2007 (und des Folgeberichtes aus 2008) in welchem von Verhaftungen von Familienmitglieder verdächtiger Putschisten berichtet wird (Seite 3 und Seite 5, Abschnitt 1.f), eingehenderen Ermittlungen zur Frage der "Sippenhaftung" von Angehörigen politisch Verfolgter.
Es wäre demnach zwingend Aufgabe der Erstinstanz gewesen, die bereits erfolgten Erhebung vor Ort zu ergänzen. Insbesondere wäre darauf zu dringen, dass zukünftige Anfragebeantwortungen und Berichte konkrete Angaben über die Ermittlungsschritte (befragte Personen, Ortsangaben) enthalten. Des Weiteren werden die Ergebnisse der ergänzenden Beweisaufnahme mit dem Beschwerdeführer im Zuge einer Einvernahme zu erörtern sein.
Das erstinstanzliche Verfahren leidet zudem an dem Mangel, dass die Würdigung der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, die auch möglicherweise teilweise kausal für die mangelhaften Feststellungen und das Unterbleiben weiterer Ermittlungsschritte war, unschlüssig ist. Die Beweiswürdigung beschränkt sich der Substanz nach auf die Schlussfolgerung, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu vage, nicht plausibel nachvollziehbar und allgemein gehalten seien. Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel dargestellt, dass er tatsächlich als Pflegekind des XY ins Visier der Regierung gekommen sei, da er geheime Informationen auf der Festplatte des XY gelöscht habe, dies insbesondere deswegen, weil es der Regierung ein leichtes sei, diese Daten durch Computerexperten wiederherzustellen. Es trifft zwar zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers teilweise kursorisch erscheinen, jedoch stützt sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Verfolgung wegen eigener politischer Betätigung, sondern darauf, dass er aufgrund der Teilnahme des XY an einem Putschversuch, ebenfalls ins Visier der gambischen Behörden geraten sei bzw. Verfolgung im Sinne einer "Sippenhaftung" zu befürchten habe. Die Erstbehörde hätte in ihrer Befragung und Beweiswürdigung diesem Umstand Rechnung tragen müssen. Auch ist den Ausführungen in der Beschwerde, wonach es bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers unerheblich sei, ob die Daten von PC-Spezialisten wiederhergestellt werden könnten oder nicht, zuzustimmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr unterstellt, erscheint es nämlich keinesfalls von vornherein unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als regimekritische Person gesucht wird. Vielmehr hat sich das Bundesasylamt beweiswürdigend in schlüssiger Weise mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich regierungsfeindlicher Tätigkeiten verdächtigt wird und ihm aus diesem Grund eine maßgebliche Verfolgungsgefahr droht.
Diese Umstände müssen in ihrer Gesamtheit bei einer Spezialbehörde als maßgeblicher Mangel angesehen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - mangelhafte Feststellungen, qualifiziert fehlerhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.