A1 315.055-1/2008/6E
S.P.
geb. 00.00.1979
StA. von Gambia
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des S.P., StA. Gambias, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2007, FZ. 06 07.039-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1; 8 Abs 1 Z 1; 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, idF BGBl Nr. 4/2008 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer beantragte am 6.7.2006 die Gewährung internationalen Schutz.
Am 7.7.2006, am 13.7.2006 und am 1.8.2007 wurde der Beschwerdeführer jeweils beim Bundesasylamt zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
...
Ich bin Staatsangehöriger von Gambia, gehöre zur Volksgruppe der Aku, spreche englisch, wolof und aku, bin nicht verheiratet und habe eine Tochter, die bei der Mutter in Dakar lebt.
Frage: Wie sieht Ihre Versorgung aus?
Antwort: Ich bin mittellos und habe keine Unterstützung. Ich habe keine Verwandten in Österreich, im Bereich der EU bzw. Norwegen oder Island.
Frage: Haben Sie Ihren Herkunftsstaat schon früher einmal verlassen?
Antwort: Ich war manchmal im Senegal, in Europa bin ich zum ersten Mal.
Frage: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
Antwort: Ich kann meinen Parteiausweis vorlegen.
Frage: Besitzen Sie einen Reisepass, einen Personalausweis oder einen Führerschein in Gambia?
Antwort: Nein. Solche Dokumente besorgt man sich nur, wenn man reist. Die kosten nämlich viel Geld.
Feststellung:
Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?
Antwort: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.
Frage: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen oder wollen Sie etwas ergänzen?
Antwort: Nein.
Frage: Wo gingen Sie von Bord des Schiffes?
Antwort: Das weiß ich nicht, es war Nacht.
Frage: Können Sie Länder oder Orte nennen, durch die Sie mit dem LKW gefahren sind?
Antwort: Nein, ich war auf der Ladefläche des LKW versteckt und habe die ganze Zeit geschlafen.
Frage: Wie lange hat die Fahrt mit dem LKW gedauert?
Antwort: Das weiß ich nicht, ich habe geschlafen. In der Nähe von Salzburg bin ich schließlich wieder ausgestiegen.
Frage: Schildern Sie bitte, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
Antwort: Ich bin vor der Hinrichtung geflüchtet. Ich bin ein politischer Aktivist und ein aktives Mitglied der U.D.P. (United Democratic Party). Wir stehen der Regierungspartei A.P.R.C. (Alliance Patriotic Reconciliation Council) als Opposition gegenüber. Es ist eine Diktatur. Der aktuelle Präsident war früher Soldat, bevor er die Regierung gestürzt hat, das war vor 12 Jahren. Wir haben Wahlveranstaltungen organisiert, um die Leute zu ermutigen, sich uns anzuschließen. Wir sind nämlich eine demokratische Partei im Gegensatz zur Regierungspartei. Am 22. März 2006 gab einen Putschversuch. Die Regierung hat dann die meisten Leute getötet, die an diesem versuchten Staatsstreich beteiligt waren. Die Regierung ist dann davon ausgegangen, dass wir, die U.D.P., diesen Staatsstreich hervorgerufen haben.
Anmerkung: Der ASt. legt ein englischsprachiges Schreiben vor. Der ASt. setzt fort: Dieses Schreiben ist eine Erklärungen, die bestätigt, dass ich Mitglied der U.D.P. war und dass ich auf Grund meiner Tätigkeiten mehrfach verhaftet wurde. Ich war mehrmals einige Stunden lang inhaftiert und wurde danach immer wieder entlassen.
Am 22. September 2006 finden die nächsten Wahlen statt und wir hielten erneut Wahlveranstaltungen ab. Alle Leute wissen, dass die Handlungsweisen der A.P.R.C. ungerecht sind. Es gibt sehr viele geheime Tötungen. Während wir eine Jugendveranstaltung am 25. Mai 2006 abhielten, erhielt ich den Hinweis, dass sie meinetwegen kommen. Das war dann der Grund, warum ich weggelaufen bin. Jeder glaubt an Frieden und Stabilität.
Frage: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, angeführt?
Antwort: Ja.
Frage: Was befürchten Sie in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Ich würde von der Regierung exekutiert werden.
Frage: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?
Antwort: Nein.
...
Frage:
Gut, Sie haben ja bereits gesagt, dass Sie Mitglied der UDP, einer gambischen Oppositionspartei, sind. Was haben Sie konkret für diese Partei gemacht, welche Funktion hatten Sie in dieser Partei, haben Sie sich hauptberuflich für diese Partei betätigt?
Antwort:
Ich war aktives Mitglied der UDP. Wir haben versucht die Leute zu unterrichten was im Land so passiert. In Gambia hast Du keine Redefreiheit, Du kannst Deine Rechte nicht ausüben. Letztes Jahr bevor die Wahlen im September 2006 waren, da wusste die Regierung, dass wir versuchen, die Leute für uns zu mobilisieren. Wir UDP-Mitglieder hatten verschiedene Funktionen, wir machten Wahlwerbung. Es gab im März 2006 einen Putsch, es war der 22.3.2006. Die Regierung dachte, dass wir daran schuld seien, dass wir die Regierung stürzen wollen, deshalb gab es viele Festnahmen und Inhaftierungen.
Am 25.5.2006 machten wir ein Meeting, da gab mir ein Freund einen Tipp und sagte mir, dass sie mich holen würden. So beschloss ich für eine Woche in B. zu bleiben, dort habe ich einen Freund, der eine Verbindung für mich herstellte, um einen sicheren Platz zu finden, er arbeitet am Hafen.
Der Präsident hat am 22.7.1994 die Regierung gestürzt, er war ja Soldat. Der frühere Präsident Dawda Jawara war der erste Präsident von Gambia. Seit 1994 bis jetzt gibt es extralegale Hinrichtungen, viele Leute werden vermisst, er kann keine Kompromisse machen, er kann nicht mit anderen sprechen, er will immer seine Macht gebrauchen, um die Leute unten zu halten.
Frage:
Sie haben erwähnt, dass sie mehrmals verhaftet worden sind. Bitte führen Sie das genauer aus, warum wurden Sie verhaftet, wann ist das geschehen, was wurde Ihnen vorgeworfen, gab es Gerichtsverhandlungen, usw....?
Antwort:
Die Regierung dachte, dass wir am Putsch des 22.3.2006 schuld sind. Die haben geglaubt, dass wir die Armee dazu gebracht haben, den Putsch zu machen, wir waren aber unschuldig, wir wollten die Leute nur darüber unterrichten, was genau passiert in Gambia.
Die Armeeangehörigen kamen zu meinem Haus und sagten, dass ich verhaftet sei, sie brachten mich zu einer Polizeistation, das passierte mehrfach, dann wurde ich nach ein paar Stunden freigelassen, ich habe ihnen die Sachlage erklärt. Erst am 25.5.2006 hatten wir ein Treffen, da bekam ich den Tipp, von dem ich schon gesprochen habe, der Freund sagte mir, ich müsse weggehen, sonst könnte es schlimm werden für mich. So habe ich mich versteckt, am 28.06.2006 habe ich dann das Land verlassen.
Frage:
Was haben Sie beruflich in Ihrer Heimat gemacht, wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
Antwort:
Ich war selbständiger Händler und habe mit Kleidern gehandelt.
Frage:
Sie sagten, Sie hätten in L. gelebt. Bitte beschreiben Sie die Situation dort, wie sieht es dort aus, welche Leute leben dort, ist das eine Stadt oder ein Dorf?
Antwort:
Gambia ist ein kleines Land. Der Bezirk ist Kombo Saint Mary's Division. In L. leben so rund 10.000 Leute. Es gibt Leute, die in der Regierung arbeiten, oder auch im Tourismus, es gibt Leute, die kleine Geschäfte haben, es ist nicht so ein richtiges Dorf nur mit Bauern. L. ist eigentlich ein großer Außenbezirk.
Frage:
Ich beende jetzt das Interview. Wollen Sie noch etwas anführen was noch nicht zur Sprache gekommen?
Antwort:
Ich habe alles erklärt was in meinem Land los ist und wie sich der Präsident verhält. Leute sind umgebracht worden, die beim Putsch dabei waren, so wie er dachte, dass wir daran schuld sind, so hätte es sein können, dass ich auch umgebracht werde. Ich habe mein Land verlassen und bin nach Österreich gegangen, ich bin sehr sicher, Österreich ist eines der sichersten Länder in der Welt, ich bin glücklich hier und werde sehr gut behandelt.
Mit Bescheid vom 19.09.2007, FZ. 06 07.039-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.
Zur Person des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt Folgendes aus:
Der Ast. ist aufgrund seiner äußeren ethnischen Merkmale, der geltend gemachten Kenntnis der Wolof-Sprache sowie seiner lokalen Sachkenntnis Staatsangehöriger von Gambia.
Der Antragsteller ist entgegen den Bestimmungen des derzeit in Geltung stehenden Fremdengesetzes am 05.07.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt.
Dem Antragsteller wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Gambia zu gewärtigen hat.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Antragsteller für den Fall der Rückkehr nach Gambia unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohen.
Zur Lage im Herkunftsstaat Gambia stellte das Bundesasylamt Folgendes fest:
Aktuelle politische Situation
Vor dem unblutigen Militärstaatsstreich im Jahre 1994 galt Gambia als eine der ältesten Mehrparteiendemokratie auf dem afrikanischen Kontinent. Seit seiner Unabhängigkeit 1965 war die bestimmende politische Figur Präsident Jawara, der als Anführer der People's Progressive Party die politische Szene Gambias dominierte.
Nach den Wahlen von 1996 wurde der Anführer des Militärputsch A.J.J. Jammeh zum Präsidenten gewählt, wobei er im Oktober 2001 zum zweiten Mal für weitere fünf Jahre in seinem Amt bestätigt wurde. Die präsidentennahe APRC (Alliance for Patriotic Reorientation and Construction) wurde die mit Abstand stärkste der im Parlament vertretenen Parteien. Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Das in fünf Bezirke und kreisfreie Städte eingeteilte Land wird zentral verwaltet.
Nach den Wahlen 1996 und 2001 ist Präsident Alhaji Jammeh im September 2006 zum dritten Mal für weitere fünf Jahre in seinem Amt bestätigt worden. Mehrere Putschversuche wurden seither vereitelt, zuletzt am 21. März 2006 in der Hauptstadt des westafrikanischen Staates Gambia, Banjul.
Angeführt wurde der versuchte Staatsstreich vom ehemaligen Armeechef, Ndure Cham. Todesfälle gab es keine. Von den 50 Personen, welche im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom 21. März 2006 inhaftiert worden waren, wurden 24 während des Jahres 2006 wieder freigelassen; 5 Personen gelang während einer Gefängnisüberstellung die Flucht. Die restlichen 21 Personen waren Ende 2006 immer noch inhaftiert. Seit dem Putschversuch ist es in der Hauptstadt relativ ruhig.
(Schweiz / Bundesamt für Migration: ImPuls - MILA-Migrations- und Ländernewsletter - Woche 18/2006, 05.05.2006, Gambia: Verhaftungen nach Putschversuch, (Zugriff am 08.05.2007))
(U.S. Department of State: Gambia, The Country Reports on Human Rights Practices - 2006, released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor March 6, 2007, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2006/78736.htm, (Zugriff am 08.05.2007))
Menschenrechte
Die Wahrung der Menschenrechte bedarf wie die Frage der guten Regierungsführung im Sinne von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie auch weiterhin der Aufmerksamkeit. Die Regierung respektiert im Allgemeinen die verfassungsmäßig garantierten Menschenrechte zwar auch in der Praxis; allerdings ist das System der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung schwach ausgebildet, mit entsprechenden Tendenzen der Exekutive, individuelle Freiheitsrechte und die Unabhängigkeit der Justiz zu beeinträchtigen.
Vor allem seit dem Putschversuch im März 2006 kommt es immer wieder zu einer Beschneidung der Menschenrechte der gambischen Bürger.
Die Regierung verletzt zeitweise die Privatrechte der Bürger und schränkt die Meinungs- und Pressefreiheit durch Einschüchterung und einschränkende Gesetzgebung ein. Hierzu gehören Einschüchterung und Diskriminierung der Opposition ebenso wie Beschränkungen der unabhängigen Presse. Es kommt auch immer wieder zu Verhaftungen von Journalisten oder Politikern, die dem Präsidenten oder der Regierung kritisch gegenüber stehen. Gelegentlich werden Personen von den Sicherheitskräften festgehalten, die die Arbeit der Regierung kritisieren oder öffentlich deren Ansichten missbilligen.
Einige Journalisten praktizieren Selbstzensur. Die Versammlungsfreiheit wird von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung von Frauen ist ein allgemeines Problem. Die Praktizierung von Genitalverstümmelung (FGM) ist weit verbreitet und fest verwurzelt. Es gibt Berichte von Kinderprostitution, sexueller Ausbeutung von Kindern, Kinderarbeit und Menschenhandel.
(Auswärtiges Amt, Innenpolitik, Gambia, April 2006, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Gambia/Innenpolitik.html, (Zugriff am 08.05.2007))
(U.K. Home Office, The Gambia OGN v2.0, 18. Dezember 2006, http://www.ecoi.net/file_upload/432_1166699302_gambiaogn.pdf, (Zugriff am 08.05.2007))
(U.S. Department of State: Gambia, The Country Reports on Human Rights Practices - 2006, released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor March 6, 2007, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2006/78736.htm, (Zugriff am 08.05.2007))
Unmenschliche oder entwürdigende Behandlung und andere Grausamkeiten sind von Gesetz wegen verboten. Trotzdem wird gelegentlich von solchen Praktiken bei Militär- und Polizeikräften berichtet. Selten kommt es dabei zu Verurteilungen der verantwortlichen Personen, da die Betroffenen aus Furcht vor weiteren Repressalien kaum Beschwerden oder Anzeigen machen. In diesem Zusammenhang ist auch wieder die Tätigkeit der sog. "Green Boys" zu nennen, die vor allem von der Opposition zahlreicher Menschenrechtsverletzungen bezichtigt werden und deren Ausbildung von der Regierung finanziert sein soll.
(U.S. Department of State: Gambia, The Country Reports on Human Rights Practices - 2006, released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor March 6, 2007, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2006/78736.htm, (Zugriff am 08.05.2007))
Versorgungslage
Das öffentliche Gesundheitssystem erreicht mehr als 90% der Bevölkerung. Es ist dreistufig aufgebaut, wobei derzeit 3 Krankenhäuser, 36 Gesundheitszentren und 428 Gesundheitsstellen existieren. Zusätzlich zu den öffentlichen Versorgungsstellen gibt es noch 34 private und von NGO's betriebene Kliniken. Der öffentliche Gesundheitssektor umfasst mehr als 1.477 Betten, 211 Doktoren und Zahnärzte, 8 Pharmakologen und 655 Krankenschwestern und Pflegepersonal.
(U.K. Home Office, The Gambia OGN v2.0, 18. Dezember 2006, http://www.ecoi.net/file_upload/432_1166699302_gambiaogn.pdf, (Zugriff am 08.05.2007))
Gambia gilt als eines der ärmsten Länder der Welt, mit 64% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die Wachstumsrate der Bevölkerung beträgt 6,1%, es ist somit eines der am dichtest besiedelten Länder der Erde, wobei 26% der Bevölkerung im städtischem Bereich lebt. Diese hohen Zahlen bedingen die meisten derzeitigen Ressourcenprobleme im medizinischen Bereich, daher gilt für die Regierung das Gesundheitswesen, neben dem Bildungswesen und dem Bevölkerungswachstum, als die große Herausforderung für die Zukunft des Landes.
Für die meisten Kommunen sind allerdings die erste Anlaufstelle im Gesundheitswesen immer noch die Einrichtungen der traditionellen Medizin, wie Medizinmänner, Hebammen, Wahrsager und Heilgehilfen. Deshalb versucht die Regierung diese Form der Medizin auch in das staatliche Gesundheitssystem mit einzubauen.
Die gesundheitlichen Einrichtungen liegen hauptsächlich im städtischen Bereich, sodass der Zugang zum Gesundheitssystem für die Landbevölkerung nach wie vor mangelhaft ist. Obwohl sich die Situation in der medizinischen Versorgung allgemein stetig verbessert, sind immer noch ernste Probleme vorhanden. So gibt es einen hohen Anteil an parasitären und infektiösen Krankheiten, die bedingt sind durch ein schwächelndes Gesundheitssystem, mangelnde Umwelthygiene, Unterernährung und kaum vorhandene Gesundheitserziehung besonders in den ländlichen Gebieten.
(World Health Organization (WHO), WHO Country Cooperation Strategy:
Republic of The Gambia, 2002-2005, http://www.who.int/countries/en/cooperation_strategy_gmb_en.pdf, (Zugriff am 08.05.2007))
Etliche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Ergebnisse auch veröffentlichen. Regierungsvertreter sind einigermaßen kooperativ und teilweise auch einsichtig.
(U.K. Home Office, The Gambia OGN v2.0, 18. Dezember 2006, http://www.ecoi.net/file_upload/432_1166699302_gambiaogn.pdf, (Zugriff am 08.05.2007))
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz erlaubt uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektiert diese Rechte, mit begründeten Ausnahmen, generell auch in der Praxis.
Die Regierung verbietet Personen, gegen die eine Untersuchung wegen Korruption oder Sicherheitsfragen läuft, das Land zu verlassen. Das Gesetz verbietet gezwungene Ausweisung (forced exile) und die Regierung hielt sich auch daran.
In Gambia gibt es keine Gesetze nach den Bestimmungen der UN Flüchtlingskonvention und des Zusatzprotokolls, dennoch hat die Regierung ein System errichtet, das den Schutz von Flüchtlingen gewährleistet. Refoulement wird von der Regierung akzeptiert und in der Praxis auch angewandt. Trotz der Abwesenheit eines eigenen Asylgesetzes arbeiten die offiziellen Stellen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Flüchtlingsfragen zusammen und gewähren Flüchtlingen Asyl oder einen adäquaten Status.
(U.S. Department of State: Gambia, The Country Reports on Human Rights Practices - 2006, released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor March 6, 2007, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2006/78736.htm, (Zugriff am 08.05.2007))
Gambische Staatsbürger können jederzeit in jede Region von Gambia zurückkehren.
(U.K. Home Office, The Gambia OGN v2.0, 18. Dezember 2006, http://www.ecoi.net/file_upload/432_1166699302_gambiaogn.pdf, (Zugriff am 08.05.2007))
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt Folgendes aus:
Der Antragsteller hat verkürzt dargestellt geltend gemacht, dass er als politischer Aktivist der gambischen Oppositionspartei "UDP" an Leib und Leben bedroht wird, weil die Regierung die Vermutung hegt, dass die "UDP" am letztendlich missglückten Putschversuch vom März 2006 beteiligt gewesen ist und auch die im September 2006 stattgefundenen Präsidentenwahlen zu beeinflussen versucht haben soll. Diese Aussage des ASts wird der nachfolgenden Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
Über Nachfrage hat der Antragsteller außer dem oben dargestellten Fluchtgrund keine weiteren Sachverhalte angegeben, die sich einer asylrelevanten Beurteilung unterziehen ließen. Er hat ausdrücklich angegeben, sonst nichts mehr anführen zu können, andere möglicherweise asylrelevante Sachverhalte sind somit zur Gänze auszuschließen.
Grundsätzlich ist unter Hinweis auf die weiter oben angeführten und dem Antragsteller vollumfänglich zur Kenntnis gebrachten landeskundlichen Feststellungen zu Gambia sowie der jüngsten politischen Entwicklungen im Gefolge des Putschversuchs vom März 2006 festzuhalten, dass das dortige politische, soziale, kulturelle und ökonomische Leben von Pluralität und persönlicher Freiheit gekennzeichnet ist. Gambia ist keinesfalls ein quasi rechtsleerer Raum, in dem die dort lebenden Menschen permanent und konsequent schutzlos allen erdenklichen Übergriffen, seien es solche, die von privaten Personen oder Personengruppen ausgehen, seien es staatliche Willkürmaßnahmen, ausgesetzt sind. Gambia ist ein nach demokratischen Gesichtspunkten aufgebauter Staat, der alle einschlägigen der Wahrung der Menschenrechte dienenden nationalen und internationalen Rechtsbestimmungen anwendet.
Es ist richtig, dass da und dort Defizite zu beobachten sind, die nach mitteleuropäischem oder auch angloamerikanischem Menschenrechtsverständnis als nicht standardgemäß zu bewerten sind, dies führt auch die zit. Länderfeststellung klar an. Es wird aber nicht gerechtfertigt sein, hier übliches Rechtsverständnis deckungsgleich auf andere Staaten zu übertragen, dafür gibt es keine Berechtigung, da auch das kulturelle, gesellschaftliche und soziale Umfeld einer bestimmten Gesellschaftsstruktur bzw. eines Staates mit dem Begriff "Menschenrechte" in Beziehung zu setzen ist, alle diese Parameter stehen in Wechselbeziehung zueinander. Gambia verfügt trotz der für Europäer nicht immer verständlichen Lebens- und Denkweise (was wohl für ganz Schwarzafrika zutreffen wird) mittlerweile jedenfalls über eine solide demokratiepolitische Basis, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, auch wenn einige Wenige aus traditionellen in der historischen Vergangenheit liegenden Gründen fallweise diese neue gesellschaftliche Ordnung, von der alle dort lebenden Menschen profitieren, zu stören suchen.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass allfällige menschenrechtswidrige Ereignisse nicht nur im Herkunftsstaat des Antragstellers, sondern auch in anderen Ländern mit demokratischer Gesellschaftsstruktur geschehen können, dies wird in Kauf zu nehmen sein. Entscheidend für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung wird nicht das Stattfinden eines solchen bedenklichen Ereignisses sein, sondern ob ein solches vielleicht auch strafbares Ereignis geahndet werden kann. Dies ist in Gambia jedenfalls möglich, die obigen Feststellungen belegen dies klar.
Vor diesem Hintergrund schenkt das Bundesasylamt den obigen allgemeinen Ausführungen zu Gambia zur Gänze Glauben, es gibt keine schlüssig nachvollziehbaren Überlegungen den aus verschiedensten Quellen amtlicher, halbamtlicher oder privater Natur zusammengestellten Darlegungen zu misstrauen bzw. die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Was nun das eigentliche individualisierte Asylvorbringen angeht, so schenkt das Bundesasylamt dem Antragsteller aus nachfolgenden Überlegungen vollumfänglich keinen Glauben:
Wenn der Antragsteller behauptet (Niederschrift vom 13.07.2006, Az. 35-41), dass die Regierung die meisten Leute getötet hätte, die am Putschversuch vom 22.03.2006 beteiligt gewesen seien, bzw. überhaupt den Eindruck zu vermitteln sucht, dass das ganze Land quasi in Rechtlosigkeit zu versinken droht, so lässt sich das anhand der zur Verfügung stehenden Dokumentationsmaterialien nicht bestätigen. So gibt es kein einziges Todesopfer zu beklagen, es wird von lediglich knapp zwei Dutzend Personen berichtet, die nicht willkürlich, sondern aufgrund des Verdachtes der Begehung einer Straftat (Umsturzversuch) wie in jedem anderen Land mit demokratischer Gesellschaftsstruktur üblich in Haft genommen wurden.
Der Antragsteller selbst konnte die ihm nachweislich zur Kenntnis gebrachten landeskundlichen Feststellungen nicht einmal ansatzweise entkräften, ganz im Gegenteil, er stimmte den von hier getroffenen Feststellungen vollumfänglich zu. Auch der von ihm vorgelegte Zeitungsausschnitt des Periodica "africa news" vom Oktober 2006 bestätigt die Ausführungen des Bundesasylamtes. In der genannten Zeitschrift wird sehr ausführlich über die letztmals im September 2006 stattgefundene Präsidentenwahl berichtet (Seite 10, "Gambia's Jammeh wins 3rd term"), es wird darauf hingewiesen, dass die Wahl unter Anwesenheit zahlreicher internationaler Beobachter abgewickelt wurde und im Großen und Ganzen als korrekt zu bezeichnen ist, von irgendwelchen Auseinandersetzungen wird gar nichts berichtet; dass es im Vorfeld der Wahlen zu irgendwelchen gezielten Sanktionen gegen politische Mitbewerber gekommen ist bzw. die "UDP" in irgendeiner Form benachteiligt oder gar verfolgt wird, wird gleichfalls nicht berichtet, auch die Einsicht in die von hier zur Sache erhobenen landeskundlichen Feststellungen erbrachten keine Hinweise auf eine konsequente Verfolgung von UDP-Mitgliedern, ganz im Gegenteil: bei den letzten Parlamentswahlen vom 25.01.2007 konnte die UDP vier Parlamentssitze erringen, die Partei ist also von politischen Entscheidungsprozessen nicht ausgeschlossen.
Es sei in diesem Zusammenhang in Abstimmung mit den zur Sache erhobenen landeskundlichen Ermittlungen nicht verschwiegen, dass einige wenige herausragende Funktionäre der UDP freiheitsbeschränkenden Maßnahmen unterworfen waren, das Bundesasylamt konnte dazu auch die Namen der wenigen Festgenommenen eruieren, jener des Antragstellers war nicht darunter.
Ebenfalls nicht eruierbar war, dass UDP-Mitglieder bzw. Funktionäre mit dem Putsch vom März 2006 in Verbindung gebracht wurden, das wurde bereits weiter oben erörtert; die diesbezüglichen Behauptungen des Antragstellers in der Erstbefragung (Az. 19-27), wonach er und "viele andere" nach dem Putsch festgenommen worden sein, müssen daher als unglaubwürdig bezeichnet werden.
Unbeschadet der Tatsache, dass die vom Antragsteller vorgelegte formlose Bestätigung der UDP, wonach er immer wieder Opfer von kurzfristigen Festnahmen geworden sein soll, jedermann herstellen kann und somit für sich alleine betrachtet noch nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens zu untermauern, ist beachtlich, dass in dieser angeblich am 26.06.2006 ausgestellten Bestätigung (Az. 45) davon gesprochen wird, dass der Antragsteller wegen der geschilderten Festnahmen aus Gambia geflüchtet und um Asyl angesucht hat ("since then he fled the country seeking for an asylum").
Das kann aber nicht stimmen, zum angeblichen Ausstellungszeitpunkt (26.06.2006) war er ja noch in Gambia, er sagt ja selbst (Erstbefragung vom 07.07.2006), dass er am 28.06.2006 Gambia verlassen habe. Nach Meinung des Bundesasylamtes ist dies ein wesentliches Indiz für die Wertlosigkeit dieser Bestätigung, offenbar handelt es sich um eine wahrheitswidrige Gefälligkeitsbescheinigung, worauf auch der geringe Informationsgehalt des Schriftstückes (keine Zeit- und Ortsangaben der angeblichen Festnahmen, kein Tätigkeitsprofil des Antragstellers) hindeutet.
Es kann schon sein, dass einzelne Sachverhalte eines Vorbringens zwar unwahrscheinlich klingen, aber dennoch denkmöglich sind, wenn aber wie hier mehrere Widersprüche zusammentreffen (offenbar falsche Angaben in der vorgelegten Bestätigung, keine Hinweise auf eine Beteiligung von UDP-Mitgliedern am Putschversuch vom März 2006, keine konkreten Schilderungen hinsichtlich der angeblich erfolgten kurzfristigen Festnahmen, keine Hinweise auf den Antragsteller in den dazu eingeholten spezialisierten landeskundlichen Feststellungen), dann ist es jedenfalls gerechtfertigt von einer Implausibilität des gesamten Vorbringens auszugehen.
Zusammenfassend vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass der Antragsteller im Asylverfahren ein frei erfundenes Lügenkonstrukt vorgetragen hat, dem jeglicher Realitätswert abzusprechen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Anzuwenden war gegenständlich gemäß §73 Abs1 iVm mit §75 Abs1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 2008/4, das AsylG in der soeben genannten Fassung, da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 6.7.2006 gestellt hat.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.
In der Sache selbst:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
In der Beschwerde wurde nichts vorgebracht, was der Entscheidung des Bundesasylamtes qualifiziert entgegentreten würde.
Zunächst wird lediglich - aber aus dem Zusammenhang gerissen - vom Bundesasylamt zur Lage in Gambia Festgestelltes auszugsweise wiederholt und aufgrund dieser herrschenden Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers die Meinung vertreten, dass deswegen Asylgründe in der Person des Beschwerdeführers vorlägen - allerdings ohne konkret auf den Beschwerdeführer Bezug zu nehmen und auszuführen, inwiefern gerade der Beschwerdeführer von den aus dem Zusammenhang gerissenen Feststellungen des Bundesasylamtes betroffen sein soll:
Das Asylamt anerkannt zwar grundsätzlich, dass es in Gambia im Rahmen des Menschenrechts Defizite gibt. Insbesondere sind einige herausragende Funktionäre der UDP massiven freiheitsbeschränkenden Maßnahmen unterworfen worden, die mit einer rechtsstaatlichen Grundauffassung nicht vereinbar sind.
Auch wird anerkannt, dass unmenschliche oder unwürdige Behandlungen und andere Grausamkeiten gelegentlich von Militär und Polizeikräften praktiziert werden. Auch die Tätigkeit der sog. "Green Boys" wird akzeptiert, die vor allem von der Opposition zahlreicher Menschenrechtsverletzungen bezichtigt werden und deren Ausbildung von der Regierung finanziert sein.
Schließlich geht das Asylamt selbst davon aus, dass die Regierung zeitweise die Privatrechte der Bürger verletzt und die Meinungs- und Pressefreiheit hierführ einschränkt. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Gelegentlich werden auch Personen von Sicherheitskräften festgehalten, die die Arbeit der Regierung kritisieren oder öffentlichen missbilligen.
Das einzige - aber wiederum unsubstantiierte - Beschwerdevorbringen, den Beschwerdeführer betreffend, weil damit nicht einmal ansatzweise versucht wird, der umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten, wiederholt lediglich oberflächlich - rahmenartig - beim Bundesasylamt Vorgebrachtes.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei laut Beschwerde vielmehr zu entnehmen, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Gambia mit einer Hinrichtung zu rechnen habe.
In diesem Zusammenhang wird also abermals den zutreffenden Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten, sondern werden diese - wie bereits vorher kurz zusammengefasst - wiedergegeben, wobei aber auch diesbezüglich völlig unklar bleibt, was der Beschwerdeführer mit den Ausführungen
"Dazu ist auszuführen, dass sich aus den Länderfeststellungen nicht ergibt, dass Mitglieder der UDP im Rahmen des Putschversuches, welcher der Oppositionspartei unter die Schuhe geschoben werden sollte, in irgendeiner Weise hingerichtet worden seien. Es wird lediglich von 50 Inhaftierungen in diesem Zusammenhang berichtet, wobei sich 21 dieser 50 inhaftierten Personen laut zitiertem Länderdokumentationsmaterial Ende 2006 noch in Haft befanden."
für sich zu gewinnen versucht, da nachfolgend in der Beschwerde nur bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung erstinstanzlichen Parteiengehörs die Richtigkeit der beabsichtigten Länderfeststellungen bestätigte:
"Es sei - wie auch schon in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes angeführt - nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer diese Länderdokumentationen, welche entgegen seinen eigenen Angaben von keinerlei Hinrichtungen berichten, ausdrücklich und schriftlich als richtig und die Situation in seinem Heimatstaat treffend darstellend erachtete!"
Die in der Beschwerde gezogenen Schlussfolgerungen
"Aus den von Herrn S. geschilderten Gründen für seine Flucht aus Gambia ist in erster Linie nicht abstreitbar zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia mit seiner Hinrichtung rechnen muss. Allein dies ist schon ein gewichtiger Grund, um ein Recht auf Asyl zu bejahen.
Auch die weiteren Gründe hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten und die Flucht vor der drohenden Verhaftung erscheinen schlüssig und im Ereignis nachvollziehbar. Sie decken sich dafür hinaus mit der vom Asylamt selbst festgestellten allgemeinen politischen Situation in Gambia. Herr S. muss daher bei seiner Rückkehr nach Gambia mit schwerwiegenden Eingriffen in seine persönliche Freiheit rechnen, u. U. auch mit seiner Hinrichtung."
entbehren sohin vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten der Grundlage.
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer nach bereits erfolgtem Putschversuch mehrmals von Angehörigen der gambischen Armee verhaftet und nach Klärung der Sachlage wieder entlassen wurde, so kann daher nach der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keineswegs einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Heimatstaat ausgesetzt ist.
Denn wenn der Beschwerdeführer von der Regierung tatsächlich in der Absicht, einer Hinrichtung bzw. freiheitsbeschränkenden Maßnahmen unterworfen zu werden, gesucht worden wäre, wäre der Beschwerdeführer unmöglich wiederholt bereits nach einigen Stunden wieder in die Freiheit entlassen worden!
Es ist daher selbst im Fall der Annahme, dass er tatsächlich Mitglied der oppositionellen Partei war, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahr im Rahmen dieses Putschversuches anzunehmen.
Rechtlich folgt:
§ 3 (1) AsylG 2005 lautet.
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Dem Bundesasylamt ist also darin Recht zu geben, dass es dem Beschwerdeführer - wie bereits oben ausgeführt - nicht gelungen ist, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.
§ 8 (1) AsylG 2005 lautet:
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr.13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Gambia einer Bedrohungssituation im soeben genannten Sinne ausgesetzt wäre, zumal dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen war und diesem daher auch im Rahmen der Refoulementprüfung keinerlei Bedeutung zugemessen werden kann.
Andere Gründe, die gegen eine gefahrlose Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden, hat dieser in keiner Hinsicht geltend gemacht und sind der Behörde im Zuge dieses Verfahrens auch sonst nicht zur Kenntnis gelangt.
§ 10 (1) AsylG 2005 lautet:
Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
Der Asylwerber hat nichts in der Beschwerde vorgebracht, was die erstinstanzliche Entscheidung über den Ausspruch der Ausweisung in Frage stellt. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet ist und sich somit dem Asylverfahren entzogen hat. Weiters war er Mitglied eines Drogenrings, welcher erhebliche Mengen von Rauschgift umsetzte, von einer Integration des Beschwerdeführers ist auch aus diesem Grund nicht auszugehen. Daher war auch dieser Spruchpunkt zu bestätigen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.