D3 265531-0/2008/25E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde der E.A., geb. 00.00.1975, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, GZ. 05 10.507-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und E.A. gemäß §§ 7, 10 AsylG i. d.F. BGBl 101/2003 Asyl gewährt.
Gemäß § 12 AsylG i.d.F. BGBl 101/2003 Asyl wird festgestellt, dass E.A. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 16.07.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle von der Slowakei aus gemeinsam mit ihrem Gatten und ihrem Sohn nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.
Am 20.07.2005 erfolgte in der Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen die erste Einvernahme der Asylwerberin:
Frage: Wann und wie haben Sie Ihr Heimatland verlassen bzw. wie kamen Sie nach Österreich?
A: Ich habe mit meiner Familie Grosny Anfang Februar 2005 verlassen. Ich bin mit meiner Familie und meinem Schwager nach Nazran in Inguschetien gereist, wo wir bis Anfang Juli blieben. Wir sind illegal bis Uschgorod in die Ukraine gereist. Wir reisten illegal in der Slowakei ein. Nach der Festnahme durch Grenzsoldaten wurden uns die Fingerabdrücke abgenommen und wir wurden fotografiert. Wir mussten dort vier Stunden im Regen warten. Das Kind hustet noch immer. Ich habe mich auch verkühlt. Dann mussten wir in einem kalten Zimmer schlafen. Wir beschlossen, nach Österreich weiterzureisen. Wir gingen durch die Wälder und sind am 16.07.05 illegal in Österreich eingereist.
Frage: Sind Sie legal mit eigenem Reisepass ausgereist?
Antwort: Nein. Ich habe keine Dokumente.
Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
Antwort: Nein. Meine Schwester ist in Österreich anerkannter Flüchtling.
Frage: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie vorbestraft?
Antwort: Nein.
Frage: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie jemals im Gefängnis?
Antwort: Nein.
Frage: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?
Antwort: Nein.
Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?
Antwort: Nein.
Frage: Nennen Sie uns bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle Beweismittel wie z.B. schriftliche Dokumente, Fotografien und Ähnliches vorzulegen.
Antwort: Ich hatte Angst um mein Kind und um meinen Mann. Er wurde oft mitgenommen und geschlagen. Es war ein Glück, dass er die Foltern überlebt hat. Man wollte ihn töten. Die Kinder können nicht einmal in Ruhe spielen. Man hat immer Angst, dass Schüsse fallen werden oder Bomben geworfen werden. Ich lebte ständig in Angst.
Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?
Antwort: Nein.
Am 27.07.2005 erfolgte eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. H., welche keine krankheitswertige psychische Störung feststellen konnte.
Am 28.07.2005 erfolgte eine weitere Einvernahme auf der Erstaufnahmestelle Ost, welche allerdings nur die damals beabsichtigte Zurückweisung des Asylantrages und die Feststellung der Zuständigkeit der Slowakei zur Führung des Asylverfahrens zum Gegenstand hatte.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Antragstellerin am 28.09.2005 wurde durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wie folgt einvernommen:
F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente?
A: Ich bin schwanger und bekomme voraussichtlich am 16. November 2005 mein Baby.
Anmerkung: Zur Überprüfung der Sprachkenntnisse der AW Sätze in tschetschenischer Sprache zur Übersetzung ins Russische vorgelegt. Die Sätze wurden sinngemäß übersetzt.
F: Halten Sie die vor dem Bundesasylamt am 20 und 27.07.2005 gemachten Angaben aufrecht?
A: Ich kann mich erinnern und halte meine Angaben aufrecht.
F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?
A: Ich habe bis zu meiner Ausreise ständig an meiner Wohnadresse in Grosny gelebt.
F: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen und wie kamen Sie nach Österreich?
A: Ich habe meine Wohnadresse Anfang Jänner 2005 verlassen und wir sind nach Inguschetien gefahren. Wir haben dort eine Wohnung gemietet.
F: Warum haben Sie Inguschetien verlassen? Sie verbrachten dort mehrere Monate, wurden Sie dort verfolgt?
A: Ich weiß das nicht. Ich erfahre von den Männern nichts. In Inguschetien wurden wir nicht verfolgt. Wir wurden nur in Grosny verfolgt.
F: Wurden Sie bei Ihrer Ausreise an der Grenze kontrolliert?
A: Nein
F: Können Sie Dokumente als Beweis für Ihre Identität vorweisen?
A: Nein
F: Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass besessen oder beantragt?
A: Nein
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich das Dokument im Falle der Wiedererlangung unverzüglich dem Asylamt vorzulegen habe.
F: Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen?
A: AW denkt lange nach. Ich selbst war alleine, aber auch mit meinem Mann in Russland.
V: Das heißt ihr Mann war öfters in Russland?
A: Heute tut mir mein Kopf so weh und ich kann mich nicht mehr erinnern.
V: Sie können nicht angeben, ob ihr Mann öfters in Russland war!
A: Nein ich kann mich nicht mehr erinnern.
F: Haben Sie in ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?
A: Nein.
F: Was genau und wie lange haben Sie gearbeitet?
A: Ich war Hausfrau.
Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
A: Ich habe keine eigenen Gründe. Ich bin mit meinem Mann mitgekommen. Wir sind eine Familie. Seine Probleme sind auch meine. Besonders besorgt bin ich um mein Kind.
F: Was befürchten Sie persönlich?
A: Ich habe Angst, dass mein Mann jederzeit umgebracht werden kann. Zweimal wurde ich von Russen angehalten. Ich bin aber davon gelaufen. Es passierte nichts.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja
F: Warum gingen Sie nicht zur Polizei und zeigten den Vorfall an?
A: Es gibt dort keine Polizei.
F: Leben Angehörige von Ihnen noch in Tschetschenien?
A: Ich habe noch 2 Brüder, aber ich weiß nicht, wo die sind.
F: Leben Angehörige von Ihnen in anderen Teilen der Russischen Föderation?
A: Nein
F: Hätten Sie in einem anderen Teil des Heimatlandes leben können?
A: Nein, wir haben dort nichts mehr, auch kein Haus mehr.
F: Sie haben in Inguschetien gelebt, hätten Sie nicht dort bleiben können?
A: Nein dort ist es auch nicht sicher.
F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Ich könnte auch - wie mein Mann - verfolgt werden.
Vorhalt! Nach ihren Schilderungen sind Sie ein Betroffener der allgemeinen Situation in Ihrer Heimat. Sie sind wegen des Krieges/Bürgerkrieges geflüchtet. Eine individuelle Verfolgung Ihrer Person ist nicht ersichtlich.
A: Das nehme ich zur Kenntnis.
F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen?
A: Hier ist meine Schwester. Ihr Name ist H.F. geb. am: 00.00.1968. Sie lebt in Wien als anerkannter Flüchtling mit ihren 2 Kindern.
F: Haben Sie sonstige Verwandte in Österreich?
A: Nein
F: Haben Sie Angehörige in einem EU Staat?
A: Nein
F: Wie sieht Ihre Versorgung aus?
A: Derzeit werde ich vom Staat unterstützt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, GZ. 05 10.507-BAG, wurde unter Spruchteil I der Asylantrag vom 16.07.2005 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Russische Föderation für zulässig erklärt und unter Spruchteil III die Antragstellerin gemäß § 8 Abs 2 AsylG in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Berufung.
Die (damalige) Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, führte am 18.05.2006 einen "selbständigen Augenschein" durch. Dabei wurde durch Beiziehung einer selbst aus Tschetschenien stammenden Dolmetscherin sowie der länderkundlichen Sachverständigen Dr. L.L. erhoben, dass nach der genannten Sachverständigen keinerlei Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr angegeben, aus der Stadt Grozny in Tschetschenien stamme.
Weiters wurde ein (generelles) Gutachten der genannten Sachverständigen gemeinsam mit Herrn Univ. Prof. Dr. H.G. H. zur Situation von tschetschenischen Vertriebenen in Russland "in das Verfahren eingeführt".
Die bereits erwähnten länderkundlichen Sachverständigen erstatteten ein zweites Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Tschetschenien, worauf das Bundesasylamt replizierte und die Sachverständigen eine schriftliche Stellungnahme abgaben und die Berufungsbehörde eine "einseitige Anhörung" mit Vertretern des Bundesasylamtes am 07.09., 08.09, 11.09. und 12.09.2006 durchführte.
Mit "Erkenntnis" des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2006, ZI 265.531/16-II/04/06, wurde der "Beschwerde" der E.A. vom 25.10.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, ZI 05 10.507-BAG, betreffend Spruchteil I stattgegeben und der Genannten gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt, sowie gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihm Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Bundesminister für Inneres Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 26.06.2008, ZI 2006/20/0792, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass die bereits im Erkenntnis vom 19.12.2007, ZI 2006/20/0771, dargstellten gutachterlichen Äußerungen von einer asylrelevanten Verfolgung grundsätzlich alle Bewohner Tschetscheniens tschetschenischer Ethnie ausgehen, auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte individuelle Verfolgungsbehauptung jedoch nicht eingingen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem zitierten Erkenntnis dargelegt habe, seien die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und insgesamt nicht geeignet, die zusammenfassende Behauptung der Sachverständigen hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit eines beliebigen Tschetschenen zu tragen. Soweit ergänzend auf die Asylgewährung des Gatten verwiesen worden sei, sei zu bemerken, dass der Bescheid betreffend den Gatten der Mitbeteiligten behoben worden seien und der Bescheid der Mitbeteiligten somit vor Entscheidung über den Antrag jenes Familienangehörigen ergangen sei von dem die Asylberechtigung abgeleitet werden solle.
Mit Erkenntnis vom 22.09.2008, D3 265535-0/2008, gab der Asylgerichtshof der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Gatten der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß § 7 AsylG statt und stellte gemäß § 12 AsylG fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat, wie folgt, festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist die Gattin des I.A., geb. 00.00.1972.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 12.10.2005, ZI 05 10.506-BAG, wurde unter Spruchteil I der Asylantrag des Gatten vom 16.07.2005 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Gatten der Antragstellerin nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ausgesprochen und unter Spruchteil III gemäß § 8 Abs. 2 AsylG der Gatte der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, GZ. 05 10.507-BAG, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 16.07.2005 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Russische Föderation für zulässig erklärt und unter Spruchteil III. die Antragstellerin gemäß § 8 Abs 2 AsylG in die Russische Föderation ausgewiesen.
Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom 22.09.2008, D3 265535-0/2008, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Gatten der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß § 7 AsylG statt und stellte gemäß § 12 AsylG fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Die soeben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Gatten der Beschwerdeführerin (GZ D3 265535-0/2008), dem gegenständlichen Akt sowie dem AIS.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiter zu führen
Z 3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Durch die Behebung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2006, ZI 265.531/16-II/04/06, mit Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2008, ZI 2006/20/0792, ist dieses Verfahren wiederum in das Stadium vor Erlassung des behobenen Berufungsbescheides zurückgetreten. Da das seinerzeit verfahrensführende Senatsmitglied nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde und es sich um ein Verfahren gegen einen abweisenden Bescheid handelt, ist dieses nunmehr nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiter zu führen.
Da der gegenständliche Asylantrag am 16.07.2005 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des Asylgesetzes 1997 idF BGBI I 2003/101 unter Beachtung der bezughabenden Übergangsbestimmungen zu führen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG stellen Familienangehörige eines Asylberechtigten einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl. Nr. 210/1958 mit den Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Damit liegt bei der Beschwerdeführerin das gemäß § 10 Abs. 2 AsylG zu erbringende Erfordernis, nämlich die einem Angehörigen im Sinne des Absatz 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung vor. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass Asyl im Zuge eines Familienverfahrens zu gewähren war.