B7 248.283-2/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde der A.B., geb. 00.00.1967, StA. Republik Kosovo, vom 16.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2008, Zahl: 07 10.469-BAS, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von A.B. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird A.B. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird A.B. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) stellte am 16.10.2001 in Österreich den ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Dabei brachte sie vor, Staatsangehörige von Serbien und Montenegro (nunmehr Serbien) und Angehörige der albanischen Volksgruppe aus der vormaligen Provinz Kosovo (nunmehr Republik Kosovo) und am 16.10.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Dieser (erste) Asylantrag wurde anlässlich der Einvernahme der Berufungswerberin durch das Bundesasylamt vom 17.10.2001 in einen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 AsylG auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Ehegatten A.E., geb. 00.00.1965, aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls umgewandelt. Die Beschwerdeführerin gab dabei an, selbst nicht verfolgt zu sein und deshalb daher lediglich einen Erstreckungsantrag gem. § 10 iVm § 11 AsylG 1997 zu stellen.
Der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 16.10.2001 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2004, Zahl: 01 23.844-BAL, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.03.2007, GZ: 248.282/0/13E-IV/44/04, wurde die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von A.E. in die unter internationaler Verwaltung stehende, vormalig autonome Provinz Kosovo (Serbien), gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG zulässig ist. Vom Unabhängigen Bundesasylsenat wurde in diesem Bescheid unter anderem nicht festgestellt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin irgendwelchen Anfeindungen oder Angriffen wegen des Umstandes, dass seine Mutter der Volksgruppe der "Ägypter" zugerechnet werde, ausgesetzt gewesen sei. Nicht festgestellt wurde weiters, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen
Bundesasylsenates vom 23.03.2007, GZ: 248.283/0/11E-IV/44/04, wurde die Berufung von A.B. gegen den sie betreffenden erstinstanzlichen
Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2004, Zahl: 01 23.843-BAL, gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.03.2007, GZ: 248.283/0/11E-IV/44/04, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, Zl. 2007/01/0426-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 23.03.2007 abgelehnt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerde werfe keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, lägen nicht vor.
Am 12.11.2007 brachte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin, zu ihren Fluchtgründen befragt, an, dass sie nicht wisse wohin sie in ihrer Heimat gehen solle. Die Familie ihres Ehegatten "wolle" sie nicht und sei sie weiters psychisch krank.
Anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.11.2007 gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die albanische Sprache Folgendes an:
"Ich bin Staatsangehörige von Serbien, Provinz Kosovo, gehöre zur Volksgruppe der Albaner,
spreche albanisch, serbokroatisch und deutsch, bin verheiratet und habe keine Kinder.
Frage: Wie sieht Ihre Versorgung aus?
Antwort: Ich benötige keine Unterstützung, mein Mann A.E., geb. am 00.00.1965, unterstützt mich. Er arbeitet in P. (AIS-Zl.: 07 01.470). Meine Mutter und meine Schwester leben in Wien. Beide besitzen Aufenthaltstitel.
Frage: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
Antwort: Ich kann meinen Reisepass vorlegen.
Vorhalt: Sie haben am 16.10.2001 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde.
Frage: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?
Antwort: Wir können nicht in den Kosovo zurück.
Frage: Warum können Sie nicht in den Kosovo zurück?
Antwort: Die Familie meines Mannes mag mich nicht. Sie mag mich deswegen nicht, weil meine Mutter Bosnierin ist. Als Beweismittel kann ich die Geburtsurkunde meiner Mutter vorlegen (liegt in Kopie bei). Außerdem möchte ich bei meiner Mutter in Österreich bleiben. Sie lebt in Wien und besitzt einen Aufenthaltstitel. Sie hat ihre Wohnung im Kosovo verkauft.
Ich bin auch krank. Ich habe psychische Probleme. Ich habe diese Probleme, seitdem ich den Bescheid im März 2007 bekommen habe. Ich weiß nicht, wohin ich soll, meine Mutter und meine Schwester sind in Österreich, mein Bruder in Deutschland. Ich kann auch nicht zur Familie meines Mannes zurück, da mein Mann auch Probleme mit seiner Familie hat, da wir keine Kinder haben. Die Familie meines Mannes will, dass er sich von mir trennt, da wir keine Kinder haben. Ich möchte Bestätigungen vorlegen, dass ich in ärztlicher Behandlung war, ich wurde deswegen auch operiert (liegen in Kopie bei).
Frage: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, angeführt?
Antwort: Ja.
Frage: Was befürchten Sie in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Ich weiß nicht, wohin ich soll. Ich habe auch Angst vor dem Bruder meines Mannes. Ich habe gehört, wie er zu meinem Mann gesagt, dass aus einem Bosnier zwei Serben entstehen, wenn man diesen umbringt.
Frage: Gehören die Eltern Ihres Mannes einer Minderheit an?
Antwort: Ja, seine Mutter ist Zigeunerin.
Frage: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
Antwort: Ich habe nur vor der Familie meines Mannes Angst.
Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
Antwort: Mein Mann hat auch einen Asylantrag gestellt. Außerdem sind meine Mutter und meine Schwester auch in Österreich. Sie besitzen Aufenthaltstitel.
Frage: Warum haben Sie diese Probleme nicht schon im ersten Asylantrag angegeben?
Antwort: Ich habe nicht gewusst, dass ich auch familiäre Probleme angeben kann.
Frage: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?
Antwort: Nein.
Ihnen wird nun mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Sie erhalten eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 und können einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden. Diese ist gleichzeitig die Abgabestelle, an der Sie behördliche Schriftstücke zugestellt erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle müssen Sie sofort dem Bundesasylamt mitteilen. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten.
Frage: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?
Antwort: Ja."
Am 04.02.2008 fand eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt statt. Dabei brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
"Frage: Haben Sie immer die Wahrheit gesagt?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie Dokumente bei sich, aus denen Ihre Identität hervorgeht?
Antwort: Ich habe die Geburtsurkunde von meiner Mutter mit, auch Bestätigung über die Belegung eines Integrationskurses Deutsch. Ich lege auch noch eine ärztliche Stellungnahme vom 00.00.2008 vor, dass ich in regelmäßiger ambulanter Behandlung im Krankenhaus in Braunau bin. Weiters habe ich noch eine Bestätigung vom Bezirksgericht in Prishtina. Meine Mutter hatte eine Wohnung in Prishtina, und hat diese Wohnung 2003 verkauft, an einem Herrn F.L. und dieser hat eine Kopie meiner Mutter geschickt.
Frage: Aus welchem Grunde legen Sie diese Bestätigung des Bezirksgerichtes vor?
Antwort: Um zu zeigen, dass ich nichts habe im Kosovo. Meine Mutter lebt auch nicht unten und sie hat auch nichts mehr. Sie lebt auch hier in Österreich gemeinsam mit meiner Zwillingsschwester.
Frage: Warum heißt Ihre Mutter K.?
Antwort: Das Dorf heißt K. oder Ki.. Als meine Mutter meinen Vater heiratete hieß dieser Ki., in der Gemeinde ist er als Ki. eingetragen und in seiner Geburtsurkunde als O. und jetzt heißen wir O. und meine Mutter noch immer Ki..
Frage: Wie gestaltet sich Ihr Alltag hier in Österreich? Was machen Sie?
Antwort: Ich sitze, was soll ich machen? Ich würde sehr gerne Arbeiten, aber ich habe kein Recht.
Frage: Besuchen Sie noch weitere Deutsch- oder Fortbildungskurse?
Antwort: Derzeit nicht.
Frage: Wer unterstützt Sie hier? Wer bezahlt Ihren Aufenthalt?
Antwort: Mein Gatte.
Frage: Gehen Sie einer Erwerbstätigkeit nach? Arbeiten Sie?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie enge Kontakte zu Personen, die zum dauern- den Aufenthalt in Österreich berechtigt sind?
Antwort: Meine Mutter und meine Schwester leben hier in Österreich mit einem Aufenthaltstitel. Sie leben seit 2002 hier in Österreich.
Frage: Wie ist der Kontakt zu diesen?
Antwort: Gut.
Frage: Sehen Sie sich regelmäßig?
Antwort: Wenn ich Geld habe, besuche ich sie, sie besuchen auch uns. Die Schwester selten, weil sie arbeitet.
Frage: Warum stellen Sie einen neuerlichen Asylantrag?
Antwort: Für mich gibt es keinen Platz im Kosovo. Meine Mutter gehört einer anderen Ethnie an, sie ist Bosniakin und ich bin Halb-Bosniakin. Ich wurde nie von der Familie meines Mannes akzeptiert.
Frage: Wann haben Sie geheiratet?
Antwort: 1997.
Frage: Wie war die Hochzeit?
Antwort: Wir hatten keine Hochzeit, wir haben so geheiratet. Es waren schlechte Bedingungen und es war Krieg.
Frage: Wer war bei der Hochzeit dabei?
Antwort: Die Schwägerin von meinem Mann und sein Bruder, sonst niemand.
Frage: Wie können Sie sich erklären, dass der Bruder Ihres Mannes bei der Trauung dabei war, obwohl er so gegen Ihre Beziehung gewesen ist?
Antwort: Er wusste vorher nicht, dass meine Mutter aus Bosnien stammt. Hätte er es gewusst, hätte er das nicht zugelassen.
Frage: Wann erfuhr der Bruder, dass die Mutter Bosnierin ist?
Antwort: Genau weiß ich es nicht, ca. eineinhalb Monate nach der Trauung. Ich war nicht oft im Hause meines Mannes, mehr bei meiner Mutter. Nach sechs Monaten waren wir am Meer in U. und von dort aus sind wir nach Deutschland gefahren.
Anmerkung: Die Antragstellerin schildert Ihr Vorbringen sehr emotional und ist sehr aufgebracht.
Vorhaltung: Ihr Gatte gab bei seiner Befragung jedoch nicht an, dass sein Bruder nichts von Ihrer Herkunft wusste. Er gab vielmehr an, dass sein Bruder zur Trauung mitkommen musste.
Frage: Wie erklären Sie sich dazu?
Antwort: (Anm.: Die Ast antwortet aufgeregt und auch unter Beiziehung Ihrer Hände) Mein Mann sagte, dass die Familie wisse, dass ich Halb-Bosniakin bin, der Bruder sagte jedoch, dass er nichts davon wusste. Ich werde von Ihnen beschimpft, ich würde keine Kinder kriegen etc. (Anm. Die Ast beginnt zu weinen).
Frage: Wie werden Sie beschimpft?
Antwort: Als ich unten war wurde ich schon beschimpft, da gab es schon die Streitigkeiten. Als er zuletzt mit seiner Mutter telefoniert hat, fragte diese als erstes ob wir schon Kinder hätten und sie sagte weiters, was er mit mir wolle, mein Mann solle mich dann doch verlassen.
Anmerkung: Sie legen eine ärztliche Stellungnahme vor, dass Sie psychische Leiden haben.
Frage: Wie geht es Ihnen?
Antwort: (Die Ast gibt unter Tränen an) nicht gut. Ich nehme Tabletten zum Schlafen Trittico retard , Wirkstoff Trazodonhydrochlorid. Ohne diese kann ich nicht schlafen. Ich nehme noch Eutirox (phon.), das muss ich jetzt für die Hormone nehmen. Sonst nehme ich keine weiteren Medikamente.
Frage: Müssen Sie bezüglich Ihrer psychischen Leiden Medikamente nehmen?
Antwort: Nur die beiden. Ich habe einen Kinderwunsch und werde diesbezüglich auch behandelt.
Frage: Werden Sie bezüglich Ihrer psychischen Leiden weiters ärztlich behandelt?
Antwort: Ich habe regelmäßige Termine, jeden Monat.
Frage: Was passiert bei diesen Terminen?
Antwort: Es werden Gespräche geführt und mich positiv zu beeinflussen. Ich sagte immer, dass ich in der Lage wäre mich umzubringen, bevor ich zurückkehre.
Frage: Werden diese Termine im Krankenhaus von Ihnen finanziert?
Antwort: Nein, ich bin bei meinem Gatten mitversichert.
Frage: Gibt es noch weitere Gründe für eine Asylantragstellung?
Antwort: Nein, außer den Familiären und den gesundheitlichen Gründen gibt es keine. Ich kann nirgends hin zurückkehren.
Verfahrensleitende Verfügung:
Das Bundesasylamt händigt Ihrer ausgewiesenen Vertreterin mit A bezeichnetes Konvolut an Ermittlungsunterlagen samt Quellenangaben aus. Die zit. Behörde beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylantrag heranzuziehen. Es steht Ihrer ausgewiesenen Vertreterin bzw. Ihnen frei, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Haben Sie das verstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Was würde Ihrer Meinung nach passieren, wenn Sie jetzt nach Hause zurückkehren müssten?
Antwort: (Die Ast gibt unter Tränen an) Ich kann nirgends wo zurück, glauben Sie mir. Wo soll ich hin?
Frage: Im Falle einer negativen Entscheidung über Ihren Asylantrag und einer negativen Entscheidung über Ihren allfälligen Status als subsidiär Schutzberechtigter, werden Sie gem. § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Haben Sie dazu etwas anzuführen?
Antwort: Wo soll ich hin? Ich kann nirgends hin, ich bitte darum, hier zu bleiben. Ich würde auf keinen Fall lebendig zurückkehren.
Frage: Möchten Sie sonst noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist und bisher nicht aufgeschrieben wurde?
Antwort: Ich will nicht zurückkehren und ich bitte um ein Bleiberecht hier in Österreich.
Frage: Sie könnten in einen anderen Teil des Kosovos zurückkehren, wo Sie keinen Kontakt zu der Familie Ihres Mannes hätten?
Antwort: Es gibt keine Arbeit im Kosovo, mit was sollen wir etwas aufbauen. Ich habe hier meine Mutter und meine Schwester.
Frage: Warum kehren dann so viele wieder zurück in den Kosovo?
Antwort: Wer etwas besitzt im Kosovo, kehrt zurück, wer nicht, nicht.
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt bezüglich Ihrem Vorbringen im Asylverfahren, über einen Vertrauensanwalt Erhebungen in Ihrem Heimatland anstellt?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, so- wohl von der Sprache, als auch vom Verständnis her?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
Antwort: Ja.
Belehrung: Ich beende jetzt die Einvernahme. Ihnen wird nun die gesamte Niederschrift durch den Dolmetscher rückübersetzt und haben Sie im Anschluss daran noch einmal die Möglichkeit Ihre Aussage zu korrigieren oder zu ergänzen bzw. Rückfragen zu stellen. Durch Ihre Unterschrift bestätigen Sie schließlich, dass Ihnen diese Niederschrift rückübersetzt wurde und der Inhalt richtig und vollständig ist. Gleichzeitig bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift, dass Sie eine Ablichtung der Niederschrift erhalten haben.
Frage: Haben Sie dies alles verstanden?
Antwort: Ja. Nach erfolgter Rückübersetzung:
Frage: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt, was Sie angegeben haben?
Antwort: Ja, aber kann man das Verfahren auch ohne Rechtsanwalt fortführen?
VL: Das liegt in Ihrem Ermessen!
Antwort: Wir haben nicht so viel Geld und der Rechtsanwalt kostet ziemlich viel.
Anmerkung: Das müssen Sie für sich selbst entscheiden. Es wird Ihnen eine Frist von einer Woche eingeräumt, in der Sie dem Bundesasylamt bekannt geben, ob Sie weiters anwaltlich vertreten werden wollen oder nicht.
Antwort: Ja, ich bin damit einverstanden."
Mit Schreiben vom 11.02.2008 wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs Länderfeststellungen zu Serbien, Provinz Kosovo, übermittelt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin in diesem Schreiben mitgeteilt, dass das Medikament "Trittico Retard" im Kosovo nicht erhältlich sei, jedoch Medikamente, die den gleichen Wirkstoff hätten. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 20.02.2008 wurde von der Beschwerdeführerin zu den übermittelten Länderfeststellungen Stellung genommen.
Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Unabhängigkeit des Kosovo wurden der Beschwerdeführerin in Folge aktuelle Feststellungen zum Kosovo übermittelt und die Beschwerdeführerin neuerlich zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.06.2008 nach.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 10.06.2008, Zl. 07 10.469-BAS, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage im Kosovo und gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin keine tauglichen Fluchtgründe vorgetragen bzw. nicht glaubhaft dargetan habe, dass eine ethnische Verfolgung ihrer Person vorliege. Weiters wurde auf die Schutzgewährungswilligkeit und die Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden im Kosovo verwiesen:
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 12.06.2008, erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.06.2008 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]). Da mit der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin auch der erstinstanzliche Bescheid der Beschwerdeführerin als mit angefochten gilt, wird auf die diesbezüglichen, die Beschwerde des Ehegatten A.E. betreffenden Ausführungen des Asylgerichtshofes im den Ehegatten betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: B7 248.282-2/2008/1, verwiesen:
"Die Situation des Beschwerdeführers und seiner Frau sei aufgrund ihrer ethnischen Herkunft sehr schwierig, da die Mutter seiner Frau aus Bosnien komme und seine Mutter als "Ägypterin" von der albanischen Mehrheit zu den Roma gezählt werde. Aus den Länderfeststellungen der Behörde gehe hervor, dass diesen oft Kollaboration mit Serben vorgeworfen werde und deren Wohnsituation vor allem im Wohnbereich sehr schwierig sei. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wird auf die Berichte von Human Rights Watch vom 31.01.2008 sowie von Amnasty International vom 04.12.2007 verwiesen, aus denen die schwierige Situation der Minderheiten im Kosovo ersichtlich sei.
Die Behörde erster Instanz habe sich mit nicht ausreichenden Recherchen hinsichtlich der Situation der Roma und der Situation von gemischten Ehepaaren in der konkreten Situation getätigt, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei.
Die Gattin des Beschwerdeführers befinde sich zur Zeit in regelmäßiger ambulanter Behandlung wegen ihrer psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer beantrage auch ein Gutachten, in dem festgestellt werden solle, inwieweit seine Gattin durch diese Ereignisse psychisch beeinträchtigt sei und ob im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer massiven Verschlechterung ihres psychischen Zustandes bestehe.
Die Polizei oder die internationalen Organisationen im Kosovo seien keinesfalls fähig, den Beschwerdeführer vor seinen Verfolgern zu beschützen. Diesbezüglich werden in der Beschwerde folgende Berichte zitiert: