B9 254.886-0/2008/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des S.E., geb. 00.00.2000, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2004, FZ. 02 11.187-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde von S.E. vom 06.11.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2004, Zahl: 02 11.187-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und der Asylerstreckungsantrag von S.E. vom 29.04.2002 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) war Staatsangehöriger von Kosovo und beantragte am 29.04.2002 einen Asylerstreckungsantrag. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 25.10.2004, Zahl: 02 11.187-BAT gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, mit Schriftsatz vom 06 11.2004 fristgerecht Berufung (in der Folge Beschwerde genannt).
Am 09.06.2008 wurde dem Beschwerdeführer nach § 11a Abs. 4 Z 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Nach § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.
Die Entscheidung über einen Asylerstreckungsantrag setzt voraus, dass der Asylwerber Fremder ist. Das Fehlen des Status eines Fremden ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, wobei das Fehlen einer Prozessvoraussetzung gegebenenfalls - trotz erstinstanzlicher Sachentscheidung - auch erstmals von der Berufungsbehörde wahrzunehmen ist.
Da der Beschwerdeführer nunmehr österreichische Staatsbürger ist, war der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.