B9 254.887-0/2008/1E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008 (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richter Mag. Ursula SAHLING und Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von S.E., geb. 00.00.2003, Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 25.10.2004, Zahl: 03 12.329-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von S.E. vom 06.11.2004 wird gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) ist Staatsangehörige des Kosovo und hat vertreten durch ihren Vater, S.F., am 13.03.2003 beim Bundesasylamt einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG eingebracht. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, hat diesen Asylerstreckungsantrag mit Bescheid vom 25.10.2004, Zahl: 03 12.329-BAT, abgewiesen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, fristgerecht Berufung (in der Folge Beschwerde genannt) eingebracht.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 AsylGH (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz-B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetzt 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Beschwerde" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der ASylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG). Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann nach den oben dargestellten Bestimmungen lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde, und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt:
Der Asylantrag des S.F. wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Die dagegen binnen offener Frist eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, Zahl: B9 254.891-0/2008/2E abgewiesen.
Somit ist die Erstreckung von Asyl an S.E. verwehrt, da die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einem Angehörigen iSd. Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, nicht vorliegt.