B14 265.901-0/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von B.M. , geb.00.00.2005, StA:
Russische Föderation, vertreten durch den Vater als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, vom 15.11.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2005, Zl 05 18.564-BAE, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und B.M. gemäß § 7 iVm § 10 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003, Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass B.M. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die in Österreich geborene Beschwerdeführerin hat am 02.11.2005 durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag eingebracht.
Mit Bescheid vom 08.11.2005, Zl 05 18.564-BAE, hat das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 13.04.2006 erteilt (Spruchpunkt III).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die durch den Vater der Beschwerdeführerin als gesetzlichen Vertreter fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Es ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die minderjährige Tochter des B.A., dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2004, Zl 03 26.239-BAE, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde, wobei zugleich festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig ist, und in Spruchpunkt III des Bescheides gemäß § 15 Abs. 1 iVm 15 Abs 3 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.04.2005 erteilt wurde. Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2008, GZ: B14 249.305-0/2008/15E, Asyl gewährt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem bisherigen Akteninhalt der Beschwerdeführerin sowie dem Akteninhalt des Asylaktes ihres Vaters
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits in der Sache eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF der Novelle BGBl I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 101/2003 geführt.
Da gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBI I Nr. 101/2003 auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen ist, waren gegenständlich die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr 76/1997 idF BGBI I Nr 101/2003 heranzuziehen.
Gemäß § 1 Z 6 AsylG sind Familienangehörige, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
§ 10 AsylG lautet wie folgt:
§ 10. (1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines
1. Asylberechtigten;
2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder
3. Asylwerbers
stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eine Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2. gilt.
Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2008, GZ: B14 249.305-0/2008/15E, Asyl gewährt. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung ihres Familienlebens mit dem asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 AsylG Asyl zu gewähren und auszusprechen, dass ihr gemäß § 12 leg. cit. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.