TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/22 C8 315859-1/2008

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Veröffentlicht am 22.09.2008
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Spruch

C8 315.859-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Hat als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des S. S., geb. 00.00.1980, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2007, AZ. 06 06.231-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt.

 

Die Beschwerde des S. S., vom 26.11.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2007, Zl. 06 06.231-BAW wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs.1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Berufungswerber, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 13.06.2006 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde hierzu am 13.06.2006 und am 21.06.2006 in der Erstaufnahmestelle Ost und in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

 

Im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.6.2006 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit drei Jahren Mitglied der PPP sei. Aufgrund seiner politischen Tätigkeit sei er von Mitgliedern der PML (Q) angehalten und geschlagen worden. Er sei unter Waffengewalt aufgefordert worden seine Parteitätigkeit zu beenden und das Land zu verlassen. Dabei hätten sie den Beschwerdeführer mit dem Umbringen gedroht.

 

Einen Monat vor seiner Ausreise aus Pakistan habe er an einer Parteikundgebung der PPP teilgenommen. Plötzlich seien die Teilnehmer von bewaffneten Mitgliedern der PML (Q), welche auf die Menschenmenge geschossen hätten, angegriffen worden. Dabei seien mehrere Mitglieder der PPP verletzt worden. Nach diesem Vorfall hätte er sich bei Verwandten versteckt gehalten. Von seinem Vater sei er informiert worden, dass ihn Mitglieder der PML (Q) aufgesucht hätten und seine Eltern aufgefordert hätten seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Sie hätten auch mit polizeilichen Schikanen gedroht. Aus diesem Grund hätte er Pakistan verlassen.

 

Im Rahmen der Einvernahme bei der EAST-Ost Traiksirchen, am 21.06.2006, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seit drei Jahren ein Mitglied der PPP sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nunmehr von der Polizei gesucht werde, nachdem er fälschlicherweise angezeigt worden sei. Grund dafür sei die Teilnahme an einer unerlaubten Demonstration gewesen, welche ca. drei Kilometer von seiner Heimatgemeinde stattgefunden haben soll.

 

Seinen Angaben nach sei er immer wieder von Mitgliedern der PML (Q) wegen seiner politischen Tätigkeiten angehalten und geschlagen worden, zumal er an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Sie hätten ihn unter Waffengewalt aufgefordert seine Parteitätigkeit zu beenden und das Land zu verlassen. Einen dieser Mitglieder, welcher ihn angehalten bzw. geschlagen hätte, habe er erkannt. Sein Name sei M. A..

 

In der Niederschrift vom 30.10.2007 beim Bundesasylamt Traiskirchen, führte der Beschwerdeführer an, dass er als Angehöriger der PPP eine Demonstration gegen die gegnerische Partei der PML (Q) organisiert habe. Während der Demonstration sei auf die Demonstranten von Leuten der Muslim League Partei geschossen worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu seinem Onkel, welcher in Barnala wohnt geflüchtet, weil die Polizei nach ihm gesucht bzw. nach ihm gefragt hätte. Die Polizei habe große Schwierigkeiten gemacht, weshalb der Vater des Beschwerdeführers mit einem Schlepper gesprochen habe und ihm die Reise organisiert habe.

 

Der Beschwerdeführer gab an, dass er abgesehen von dieser Demonstration noch niemals angezeigt worden sei. Im Übrigen sei diese Anzeige eine illegale Eintragung. Dies habe die Polizei nur deshalb gemacht, weil dies die PML (Q) gewollt habe. Im Übrigen hätten nach Meinung des Beschwerdeführers die Schwierigkeiten erst mit dem Tag dieser Demonstration begonnen. Zuvor habe es keine Schwierigkeiten gegeben. Hätte der Beschwerdeführer bereits vor der Demonstration Probleme gehabt, hätte er sich anders verhalten und die Demonstration anders organisiert. Am Tag der Demonstration hätten Mitglieder der PML (Q) versucht den Beschwerdeführer umzubringen. Sie hätten ihn am Tag der Demonstration bedroht bzw. geschlagen.

 

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten FIR, wonach die Polizei vor Ort gewesen sei und die Demonstration aufgelöst habe, gibt der Beschwerdeführer an, dass er die Flucht ergriffen habe, nachdem die politischen Gegner auf ihn geschossen hätten und ihn versucht hätten umzubringen. Er wisse nicht, wie die Polizei die Demonstration aufgelöst habe.

 

Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer darauf, dass der Bericht der Polizei lediglich den Inhalt der politischen Gegner wiedergeben würde. Gegen diese rechtswidrige Handlung der Polizei habe der Beschwerdeführer deshalb nichts unternommen, weil sein Vater nicht wollte, dass noch etwas Schlimmeres geschehen würde. Sein Vater sei der Meinung gewesen, dass es besser sei, dass er das Land verlassen solle. Im Ort des Onkels habe der Beschwerdeführer bei der Polizei deshalb keine Anzeige gemacht, weil er sich dort versteckt habe und man ihn umbringen wollte. Sein Onkel habe die politischen Gegner nicht angezeigt, weil sein Vater nichts dagegen gemacht habe.

 

Unabhängig davon führte der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 30.10.2007 zunächst aus, dass die politischen Gegner auch zu ihm nach Hause gekommen wären und seinen Vater bedroht hätten, dann wiederum wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass nur die Polizei immer wieder versucht habe ihn zu Hause zu kontrollieren bzw. er nicht wisse, ob Leute der politischen Partei der PLM (Q) bei ihm zu Hause gewesen wären.

 

Im unmittelbaren Anschluss der neuerlichen Frage, welcher Personenkreis bei ihm zu Hause gewesen sei, äußert sich der Beschwerdeführer entgegen der vorigen Aussagen dahin, dass es oft vorgekommen sei, dass die Polizei vorbeigekommen sei und ein anderes Mal auch Mitglieder der PLM (Q).

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2007 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II, gemäß 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

 

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet (Seiten 151 bis 157 des Erstbescheides). Vielmehr würden sich bei der Gegenüberstellung seiner Angaben in den einzelnen Einvernahmen Widersprüche ergeben. So behauptete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, dass ihm Mitglieder der gegnerischen Partei PLM (Q) immer wieder geschlagen und bedroht hätten. Außerdem hätte man ihn mit dem Umbringen bedroht. Nach der Demonstration, wo man ihn wieder geschlagen und bedroht hätte, hätte sich der Antragsteller auf Anraten des Vaters zur Flucht entschlossen.

 

In der Einvernahme vor der Außenstelle Wien erklärte der Beschwerdeführer allerdings entgegen der vorigen Aussage, dass es vor dem Tag der Demonstration keine Probleme mit der PML(Q) gegeben hätte, zumal er ansonsten die Sache anders angelegt bzw. organisiert hätte.

 

Diesen Widerspruch hätte der Anragsteller versucht mit einem Missverständnis mit dem Dolmetscher zu erklären bzw. zu entschuldigen. Die erste Instanz hätte im Rahmen der Einvernahme den Eindruck gewonnen, dass die Antworten auf die Fragen zu kurz und teilweise präzise ohne diverse Nebenschauplätze und Erlebnisse geschildert worden seien. Fragen, welche etwaige Aussagen widerlegen hätten können, seien von Seiten des Beschwerdeführers entweder versucht worden nicht zu beantworten bzw. sei versucht worden bereits gegebene Antworten einfach zu wiederholen. Die erstinstanzliche Behörde sei daher aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringens der Feststellungen zu dem Entschluss gekommen, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude gehandelt habe, welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit des Lebens des Beschwerdeführers gehabt hätte. Die erstinstanzliche Behörde sei daher im Rahmen der von ihr vorgenommen Beweiswürdigung zu dem den Denkgesetzen und Erfahrungen des Leben entsprechenden Schluss gekommen, dass der maßgebende vom Antragsteller behauptete Fluchtgrund nicht den Tatsachen entsprechen würde.

 

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 3 EMRK ausgegangen werden könne. Auch hätten sich keine der Person des Berufungswerbers gelegenen außergewöhnlichen Umstände ergeben, welche einer Abschiebung im Sinne von Artikel 3 EMRK entgegenstehen könnten. Zu Spruchpunkt III legte die Erstbehörde dar, dass der Berufungsweber über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und daher nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8 EMRK gesprochen werden könne.

 

3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde (vormals)Berufung.

 

4. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Berufungswerbers vor der Erstbehörde des bekämpften Bescheides sowie der Beschwerde (vormals: Berufungsschriftsatzes) erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

Gemäß § 3 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass Ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

2. Die Erstaufnahmestelle Ost Traiskirchen hat mit dem Berufungswerber insgesamt zwei Einvernahmen durchgeführt. Des Weiteren wurde vom Bundesasylamt mit dem Berufungsweber eine abschließende Niederschrift aufgenommen. Der Beschwerdeführer wurde konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen der Erstaufnahmestelle Ost bzw. des Bundesasylamtes in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Berufungsvorbringens ausreichend. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

 

3. Der Asylgerichtshof schließt sich den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Bundesasylamtes und der rechtlichen Subsumtion einschließlich der länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vergleiche VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/559, VwGH 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356). Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen ist anzumerken, dass das Bundesasylamt diese insbesondere auch auf verschiedene Berichte des Auswärtigen Amtes, des UK Home Office, des US Department of State (USDOS) gründete - zu aktuelleren Berichten haben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben - die bereits für sich genommen auch im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, eine taugliche und ausreichende Entscheidungsgrundlage für den vorliegenden Fall bilden.

 

Der Asylgerichtshof geht, wie bereits die Behörde erster Instanz festgestellt hat, davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist. Insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Verfolgerkreises des Beschwerdeführers erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. So gab der Beschwerdeführer ursprünglich in der mit ihm am 13.06.2006 aufgenommenen Niederschrift an, dass er immer wieder von Mitgliedern der regierenden Partei PML (Q) wegen seiner politischen Tätigkeit angehalten und geschlagen worden sei und er unter Waffengewalt aufgefordert worden sei, seine Parteitätigkeit zu beenden und das Land zu verlassen. Man habe ihn dabei mit dem Umbringen bedroht.

 

In der Niederschrift vom 30.10.2007 legte der Beschwerdeführer den Umstand mit der PLM(Q) wiederum so dar, dass die behaupteten Schwierigkeiten mit der gegnerischen Partei erst mit der von ihm organisierten Veranstaltung begonnen hätten.

 

Die Behauptung, dass man am Tag der Demonstration den Beschwerdeführer versucht habe umzubringen, erscheinen ebenso unglaubwürdig, als der Beschwerdeführer selbst angibt, dass die Mitglieder der PLM(Q) Schüsse in die Menge der Demonstranten abgegeben hätten, um die Demonstration aufzulösen. Aus diesem Umstand kann daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht unmittelbar geschlossen werden, dass man den Beschwerdeführer hätte töten wollen. Dies wird vom Beschwerdeführer selbst untermauert, als dieser in diesem Zusammenhang seine ursprünglich eigene Angabe insofern relativiert, als dieser angibt, dass man auf ihn gezielt keine Schüsse abgegeben hätte und überdies keine so enge Feindschaft bestand, dass man ihn sofort umgebracht hätte.

 

Im Hinblick der Ermittlungstätigkeiten der Polizei folgt der Asylgerichtshof insofern der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde, als es plausibel erscheint, dass die Polizei im Zuge von Ermittlungstätigkeiten auf Grund der Ereignisse bei der Demonstration des öfteren den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht hat, um den Vorgang bei der Demonstration abzuklären.

 

Die Angabe, dass auch Mitglieder der PML(Q) bei ihm zu Hause gewesen wären und seinen Vater gedroht hätten, erscheinen allerdings auch dem Asylgerichtshof unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer macht bei einander unmittelbar folgenden Fragen, welcher Personenkreis bei ihm zu Hause gewesen wäre, völlig widersprüchliche Angaben. Gibt der Beschwerdeführer in einer Antwort noch ausdrücklich an, dass Mitglieder der PML (Q) bei ihm zu Hause gewesen wären, so verneint er dies kurz darauf wieder bzw. behauptet im Anschluss daran, dass sowohl Polizei als auch Mitglieder der PML (Q) bei ihm zu Hause gewesen wären.

 

Darüber hinaus erscheint es dem Asylgerichtshof als nicht nachvollziehbar bzw. unglaubwürdig, dass im Falle einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Morddrohung keine Anzeige erstattet wurde. Noch weniger nachvollziehbar erscheint es, dass selbst unter der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer aus Angst bei seinem Onkel vor diesen Morddrohungen versteckt haben sollte, der Onkel in einer solchen Situation von einer Anzeige bei der Polizei absieht, weil der Vater des Beschwerdeführers nichts gemacht habe. Der Beschwerdeführer behauptet wiederum keine Anzeige erstattet zu haben, weil sich sein Vater darüber keine Gedanken gemacht habe bzw. dieser der Meinung gewesen sei, dass es für den Beschwerdeführer besser sei das Land zu verlassen. In Anbetracht dieser Angaben lässt dies den Schluss zu, dass offenbar doch keine vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr vorgelegen ist.

 

Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer einen sogenannten FIR (First Information Report der Polizeistation Banala) vorgelegt. Der Asylgerichtshof schließt sich hinsichtlich des Inhaltes des FIR der Auffassung der ersten Instanz an, als in diesem Bericht lediglich klar hervorgeht, dass die Polizei über die Demonstration informiert wurde und ohne Verzögerung zum Ort der Veranstaltung fuhr und versuchte diese zu beenden bzw. dort einzuschreiten. Die Teilnehmer u. a. auch der Beschwerdeführer sind diesem Bericht nach davongelaufen und geflohen. Die anwesenden Polizeibeamten haben demnach in die Luft geschossen und versucht die fliehenden Teilnehmer festzunehmen.

 

Damit steht der vom Beschwerdeführer vorgelegte FIR im klaren Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer geschilderten Darstellung, wonach die Mitglieder der gegnerischen Partei, PML (Q), Schüsse abgegeben hätte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der FIR entsprechend den Wünschen der PML (Q) verfasst worden sei, kann daher lediglich als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gewertet werden.

 

Aus dem FIR ist jedenfalls keine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Polizei oder den Mitgliedern der gegnerischen Partei, der PML (Q), erkennbar.

 

Insgesamt kann daher von keiner entsprechenden Glaubwürdigkeit der Verfolgung ausgegangen werden. Dazu sind die Widersprüche viel zu eklatant, als diese auch nur annährend logisch nachvollziehbar wären.

 

Auch die Ausführungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. sind nicht zu beanstanden. Es ist, wie schon von der Erstbehörde dargelegt, nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch in anderen Landesteilen Pakistans nicht möglich und zumutbar sein sollte. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

 

Darüber hinaus ist der erstinstanzlichen Behörde zuzustimmen, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und daher kein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG vorliegt. Auch besteht in Pakistan bezogen auf den Gesamtstaat derzeit keine exzeptionelle Situation, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Eine ausnahmsweise andere Situation hat der Beschwerdeführer nicht belegen können. Ebenso wenig sind auf die Person des Beschwerdeführers bezogene "außergewöhnliche Umstände" ersichtlich.

 

Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in Pakistan für nicht politisch verfolgte Personen oder allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (gänzliche Unglaubwürdigkeit des inhaltlichen Vorbringens) verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte u.a des USDOS (zuletzt März 2008) - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert. Es kann jedenfalls auf Basis der Länderberichte und auch aufgrund der Wahl von Asif Ali Zardari zum neuen Präsidenten von Pakistan, nach dem Rücktritt des vormaligen Präsidenten Musharraf nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären.

 

Ebenso kann der Meinung des Bundesasylamtes gefolgt werden, als diese keine Unzumutbarkeit hinsichtlich der Existenzsicherung in seinem Heimatland erkennen lässt, zumal der Beschwerdeführer gesund und volljährig ist. Überdies bestehen durch seine im Herkunftsstaat lebenden Eltern ein soziales Bezugsnetz sowie eine Wohnmöglichkeit.

 

Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, seine Kernfamilie lebt in Pakistan. Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung seiner teilweisen Arbeit als Zeitungszusteller und seiner zum Entscheidungszeitpunkt knapp über zweijährigen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet und jüngst zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

 

4. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Demonstration, Glaubwürdigkeit, inländische Schutzalternative, innerstaatliche Fluchtalternative, non refoulement, politische Aktivität, soziale Verhältnisse, Unterkunft
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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