E11 266.440-4/2008-3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der K.S., geb. am 00.00.1978, StA. von Armenien, (vertreten durch RA Dr. Hans Peter KANDLER), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2008, FZ. 08 06.865-EAST OST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) iVm 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Armenien, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 05.10.2005 einen Asylantrag. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen (AS 19 ff und AS 73 ff).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2005, FZ. 05 16.412-EAST Ost, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages wurde gemäß Artikel 10 (1) der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig erklärt. Gemäß § 5a Absatz 1 iVm § 5a Absatz 4 AsylG wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Telefax vom 05.12.2005 fristgerecht Berufung eingebracht (AS 141 ff).
Mit Bescheid des UBAS vom 15.12.2005, Zahl: 266.440/0-IX/25/05, wurde der Berufung der BF gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und der Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 15.11.2006 erfolgte eine weitere Einvernahme der BF vor dem Bundesasylamt (AS 207 ff).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2006, FZ. 05 16.412/1-BAE, wurde der Asylantrag der BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in deren Herkunftsstaat Armenien wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mittels Telefax Berufung erhoben (AS 297 ff).
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.01.2007, GZ 266.440/4-X/X/62/07, wurde in Erledigung der Berufung der BF der Bescheid des BAA vom 12.12.2006 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 20.03.2007 erging ein psychologisches Gutachten hinsichtlich der BF seitens Mag. Dr. E.A., klinische Psychologin, (AS 353 ff).
Am 26.07.2007 erfolgte eine weitere Einvernahme der BF vor dem Bundesasylamt und wurde ihr das Parteiengehör gewährt, unter Anderem über das Bestehen von Frauenhäusern in Armenien (AS 385 ff und 417 ff).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2007, FZ. 05 16.412/2-BAE, wurde der Asylantrag der BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in deren Herkunftsstaat Armenien wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2007 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung eingebracht (AS 503).
Am 16.04.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Angelegenheit der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.04.2008, Zahl: 266.440/3/10E-XIX/62/07, wurde die Berufung der BF gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl Nr. 100/2005, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingebracht. In dieser Beschwerdesache wurde mit Beschluss des VwGH vom 11.06.2008 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Die BF stellte am 05.08.2008 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im erstinstanzlichen Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Im Wesentlichen brachte sie vor, dass sie das österreichische Bundesgebiet seit ihrer ersten Antragstellung nicht verlassen habe. Bei den Fluchtgründen würde es sich im Grunde um dieselben Gründe handeln, wie beim ersten Asylantrag. In der Zeit in der sie sich in Österreich befunden habe, hätten in Armenien Präsidentschaftswahlen stattgefunden. Die Situation sei jetzt für sie und ihren Sohn gefährlicher geworden, als bei der ersten Antragstellung. Abgesehen davon sei ihr Mann verschollen und sie habe nichts mehr von ihm gehört. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, eingesperrt oder umgebracht zu werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2008, FZ. 08 06.865-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 (1) AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).
Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, dass das erste Asylverfahren mit 21.04.2008 rechtkräftig abgeschlossen wurde. Da seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenem, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen, weshalb die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet war.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 05.09.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde samt Akt langte am 16.9.2008 beim Asylgerichtshof, Abt. E11, ein.
Im Beschwerdeschreiben wiederholte die BF ihr bisheriges Vorbringen und führte aus, dass sich ihr Sohn und sie in das österreichische Wirtschafts- und Sozialleben voll integriert hätten. Das BAA sei auf ihre lebensbedrohliche Situation in Armenien überhaupt nicht eingegangen. Aus beiliegendem Dokument gehe hervor, dass sich ihre Gesamtsituation im Herkunftsstaat zufolge politischer Änderungen massiv verschlechtert habe, sodass sie im Falle einer Abschiebung mit dem sicheren Tod würde rechnen müssen. Weiters wurde das erstinstanzliche Verfahren moniert.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Beweiswürdigung
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zuständigkeit
1.1. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
1.2. Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:
...
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
1.3. Gem. § 61 Abs. 3 Z. 1 lit. c und Z. 2 AsylG hat im gegenständlichen Verfahren der AsylGH durch Einzelrichter zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall ergab sich aus den entsprechenden Bestimmungen der GV des AsylGH die Zuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters.
2. Allgemein
2.1. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Verweise
3.1. Der erkennende Gerichtshof ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
3.2. Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
4. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache
4.1. Einleitend ist anzuführen, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen und dem bisherigen Verfahrenshergang auseinander gesetzt. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
4.2. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
4.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
4.4. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
4.5. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
4.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z. B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
4.7. Die BF begründete ihren nunmehrigen Antrag auf einen Sachverhalt, welcher bereits von der Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.04.2008, GZ: 266.440/3/10E-XIX/62/07 erfasst ist. Dies wird von der BF einerseits im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 17) ausdrücklich vorgebracht und ergibt sich aus dem sonstigen Vorbringen der BF. Auch aus den amtswegigen Ermittlungen ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine anderen Hinweise, wobei festzustellen ist, dass die bereits im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.04.2008, GZ: 266.440/3/10E-XIX/62/07, getroffenen Feststellungen nach wie vor als aktuelle anzusehen sind und vom Asylgerichtshof seinen Überlegungen zu Grunde gelegt werden (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
4.8. Wenn die BF nunmehr vorbringt, dass sich ihre Gesamtsituation zufolge politischer Änderungen derart massiv verschlechtert habe, dass sie im Falle der Abschiebung mit dem sicheren Tod rechnen müsse, sie seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann habe und vermute dass etwas schreckliches passiert sei und ihre Eltern auf Grund von lebensgefährlichen Verfolgungen Armenien hätten verlassen müssen und diesbezüglich das der Beschwerde beigelegte Schreiben vom Stadtrat von Gyumri einbringt, in welchem insbesondere ganz allgemein auf die Situation in Armenien unmittelbar nach den Wahlen im Februar 2008 verwiesen wird, ist festzustellen, dass dies auch schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.04.2008, GZ: 266.440/3/10E-XIX/62/07, der Fall war und diese Umstände in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16.04.2008 erörtert wurden und somit insbesondere vor dem Hintergrund der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des UBAS vom 17.04.2008 seitens des VwGH vom 11.06.2008, von dessen Rechtkraft umfasst ist. In oben zitierten Bescheid wurde vor allem auch rechtskräftig festgestellt, dass es nicht glaubhaft ist, dass ihre Eltern wegen der Präsidentschaftswahlen im Februar 2008 Probleme bekommen hätten und in die USA geflüchtet seien.
Weiters sei, das der Beschwerde beigelegte Schreiben vom Stadtrat von Gyumri betreffend, der Vollständigkeit halber festgestellt, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Insbesondere wird durch dieses Schreiben bzw. in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die Beschwerdeführerin ergeben soll. Der Asylgerichtshof ist vielmehr der Ansicht, dass die BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).
4.9. Zur Beschwerdeangabe, der Sachbearbeiter des BAA sei auf den Umstand nicht eingegangen, der BF eine Frist von 4 Wochen einzuräumen, um ein Schreiben in Original als Beweismittel vorzulegen, welches die Situation in Armenien beschreibe und insbesondere Vorgänge wie Willkürakte seitens der Regierung aufgrund der Präsidentschaftswahlen, wird folgendes festgestellt. Ein tauglicher Beweisantrag nach der Rsp des VwGH liegt nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).
Die zitierte Entscheidung (Rechtssatz) lautet:
Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag sind vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023). Aus diesem Vorbringen im Zuge der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wurde nach Ansicht des AsylGH lediglich ganz allgemein auf eine Verschlechterung der Gesamtsituation in Armenien aufgrund der Wahlen im Februar 2008 hingewiesen, ohne in irgend einer Form unter genauer Angabe des Beweismittels zu begründen, inwieweit dadurch ganz konkret eine Gefährdungssituation für die BF bzw. ihren Sohn bewiesen werden soll, womit nach Ansicht des AsylGH durch die Behauptung bloßer Willkürakte seitens der Regierung aufgrund von Wahlen, ohne Bezug auf die konkrete Situation der BF, keine sachverhaltserhebliche Tatsache angeboten wurde. Weiters wurde seitens des Organwalters des BAA darauf hingewiesen, dass im zu ergehenden Bescheid die Lage in Armenien behandelt wird, weshalb es nachvollziehbar ist, dass seitens des BAA aufgrund des doch sehr unbestimmten Vorbringens nicht 4 Wochen zugewartet wurde, um diesen Beweis aufzunehmen und das BAA offensichtlich von einer notorischen Tatsache ausging. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang nochmals erwähnt, dass bereits durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.04.2008 rechtskräftig festgestellt wurde, dass es nicht glaubhaft ist, dass die Eltern der BF aufgrund von Problemen wegen der im Februar 2008 stattgefundenen Wahlen in die USA geflüchtet sind und somit angebliche Probleme wegen der Wahlen bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Gegenstand waren. Weiters wird festgestellt, dass die BF die Möglichkeit hatte, diesen Beweis auch im Beschwerdeverfahren einzubringen und machte sie von dieser Möglichkeit auch Gebrauch.
4.10. Zu den Beschwerdeangaben, es werde ein schwerer Formmangel darin erblickt, dass der Sachbearbeiter des BAA bereits bei der ersten Einvernahme festgestellt habe, dass gegenständlicher Antrag zurückzuweisen sei und dadurch der Grundsatz der Objektivität in keiner Weise aufgegriffen worden sei, wird festgestellt, dass gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005, je nach Stand des Ermittlungsverfahrens, die Behörde dem Asylwerber mitzuteilen hat , dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Erst nach dieser Mitteilung hat die Behörde gemäß § 29 Abs. 4 AsylG den Asylwerber zu einem Rechtsberater zu verweisen und erfolgt erst in weiterer Folge die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs. Da die BF ihren neuerlichen Asylantrag mit den selben Gründen wie beim Erstverfahren begründete (AS 35), kann dem BAA somit nicht entgegengetreten werden, dass dieses aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens o. a. Mitteilung an den BF tätigte, sondern traf das BAA vielmehr die gesetzliche Pflicht, diese Mitteilung zu tätigen, weshalb den Angaben in der Beschwerde nicht gefolgt werden kann.
4.11. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. §§ 69, 71 AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.
5. Ausweisung in den Herkunftsstaat
5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
5.2. Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
5.3. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist vorweg festzustellen, dass nachfolgende Voraussetzungen des § 10 AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, kein Anhaltspunkt für das Bestehen eines Grundes zum Aufschub der Durchführung der Ausweisung (§ 10 Abs. 3 leg. cit.) und das Nichtzukommen eines nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht der BF, vorliegen
5.4. Zu § 10 Abs. 4 AsylG ist anzumerken, dass bereits im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.04.2008, GZ: 266.440/3/10E-XIX/62/07 rechtskräftig die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Armenien festgestellt wurde. Es ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass in Bezug auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Umstände eine maßgebliche Änderung eingetreten wäre, weshalb auf die dort getroffenen, rechtskräftig festgestellten Ausführungen verwiesen wird.
5.5. Trotz der getroffenen Ausführungen könnte der Ausspruch der Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben gem. Art. 8 Abs 1 EMRK darstellen und somit gem. § 10
(2) 2 AsylG unzulässig sein.
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die BF lebt in Österreich gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn, welcher im gleichen Maße von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wie seine Mutter betroffen ist. Weiters gab die BF an, über keine familiären Anknüpfungspunkte bzw. Bezugspersonen in Österreich zu verfügen. Die BF möchte offensichtlich ihr weiteres Leben in Österreich gestalten und hält sich seit fast 3 Jahren im Bundesgebiet auf.
Die Ausweisung der BF stellt bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, aufgrund der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der begonnenen Integration jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich einer der Art. 8 (2) EMRK genannter Tatbestände, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführerin gem. § 21 (2) und
(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung der Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist die Beschwerdeführerin somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihr aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für die Fremde die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit der Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngsten Urteil Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Es ist nicht erforderlich ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
In den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 entwickelten diese unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog"):
Folgende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:
-
Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),
-
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)
-
und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),
-
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
-
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),
-
die Bindungen zum Heimatstaat,
-
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch
-
Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und
-
Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch
-
die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Im gegenständlichen Fall stellte die BF unmittelbar nach ihrer Einreise einen Asylantrag.
Nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde seitens des VwGH stellte die BF den zweiten Asylantrag, offensichtlich um ihren aufgrund der eingeleiteten fremdenpolizeilichen Maßnahmen ungewissen Aufenthalt im Bundesgebiet neuerlich zu legalisieren und die Durchsetzung der Außerlandesschaffung zumindest vorübergehend zu vereiteln.
Aus dem Verhalten der BF in ihrer Gesamtheit ist augenscheinlich ersichtlich, dass diese das Asylrecht offensichtlich missbräuchlich heranzog, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.
Mag die BF bzw. ihr Sohn auch über private Beziehungen verfügen, ist dem nochmals entgegenzuhalten, dass kein Sachverhalt festgestellt wurde, aus welchem eine besondere Beziehungsintensität, wie etwa Pflege, Unterhalt oder sonstige Abhängigkeit begründet würde, welche einen zwingenden Aufenthalt in Österreich gebieten würde. Auch würde eine Ausreise aus dem Bundesgebiet die BF bzw. ihren Sohn nicht zwingen, die freundschaftlichen und sonstigen privaten Bindungen gänzlich abzubrechen. Es stünde ihnen frei, diese etwa durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder im Rahmen von Urlaubsaufenthalten dieser Personen aufrecht zu erhalten.
Die BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle ein und konnte ihren weiteren Aufenthalt bloß durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages legalisieren. Nach Abweisung des Asylantrages war die BF illegal im Bundesgebiet aufhältig. Dieser Umstand war ihr offenbar bewusst und sah sie sich veranlasst zu versuchen, die Außerlandesschaffung durch die Einbringung eines unzulässigen Asylantrages zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Der auf asylrechtliche Bestimmungen basierende Aufenthalt ist daher insbesondere auch im Lichte der vom EGMR im Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 zu betrachten.
Zusammengefasst ist daher zu sagen, das die durch Stellung eines unbegründeten und im Anschluss unzulässigen Asylantrages ermöglichten Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 EMRK im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung im Lichte des im Vorabsatz angeführten Urteils des EGMR, zu sehen sind, wo dieser die grundsätzliche Unbeachtlichkeit eines während eines Asylverfahrens begründete private Anknüpfungspunkte feststellte, was ebenfalls gegen einen weiteren Verbleib der BF im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK spricht.
Ebenso gelten ab diesem Zeitpunkt die sonst bereits getroffenen Ausführungen zur Ausweisung speziell von Asylwerbern.
Der zwischen Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.04.2008, GZ: 266.440/3/10E-XIX/62/07 und der Stellung des nunmehr zu prüfenden Antrages liegende Aufenthalt und darauf basierende Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 EMRK sind schon deswegen nicht schützenswert, weil dies der BF gar nicht möglich gewesen wäre, wenn sie keinen unbegründeten Asylantrag gestellt hätte und nach Abweisung des Asylantrages das Bundesgebiet verlassen hätte. Ebenso handelt es sich um eine kurzfristige Zeitspanne, die keinen qualifizierten Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK auslöste.
Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien bringt bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:
Die Beschwerdeführerin verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert und spricht die armenische Sprache. Sie war den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Lage, in Armenien ihr Leben zu meistern. Es deutet nichts darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren und neuerlich ihr Leben dort zu meistern. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf die bereits rechtskräftig erfolgten Feststellungen verwiesen, dass die BF in Armenien registriert ist und als volljährige und gesunde Frau nicht ersichtlich ist, warum ihre Existenzsicherung in Armenien nicht zumutbar sein sollte, wie es ihr auch vor der Ausreise möglich war. Weiters gab sie an, über einen Universitätsabschluss zu verfügen und ist nicht ersichtlich, warum eine Berufsausübung nicht möglich sein sollte. Aus den getroffenen Feststellungen zu Armenien ergab sich auch, dass Rückkehrer in Armenien in die Gesellschaft integriert werden und häufig die erworbenen Deutschkenntnisse nutzen und Zugang zu allen Berufsgruppen haben (auch Staatsdienst). Auch wurde es als nicht glaubhaft festgestellt, dass die BF über keine Verwandte mehr im Heimatland verfügt, wurde doch ihr Vorbringen hinsichtlich des Verlassens des Heimatlandes ihrer Eltern nach den Präsidentenwahlen im Februar 2008 für nicht glaubhaft erachtet. Somit wäre ein soziales Bezugsnetz vorhanden und stünde ihr auch im Falle der Rückkehr eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Die BF gab auch an, dass es ihr vor dem Verlassen des Heimatlandes in Armenien wirtschaftlich nicht schlecht gegangen sei und ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein solches Leben im Falle ihrer jetzigen Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte. Im Gegensatz hierzu ist die Beschwerdeführerin -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war trotz behaupteter und nicht widerlegter gewisser Deutschkenntnisse im Rahmen der im nunmehrigen erstinstanzlichen Asylverfahren getätigten Befragungen auf die Beiziehung eines Dolmetschers angewiesen.
Ebenso kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin über dermaßen hervorragende Qualifikationen verfügt, dass die Setzung aufenthaltsbeenender Maßnahmen in Österreich eine nicht wieder oder nur schwer schließbare Lücke hinterließe, wobei hier neuerlich darauf hinzuweisen ist, dass es der Beschwerdeführerin frei steht, sich von Armenien aus um einen Aufenthalt und eine Beschäftigung in Österreich zu bemühen.
Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher auch nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der von der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.