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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §311 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Eschenbachgasse 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. September 2000, Ao 670/23-06/06/2000, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von 15.000 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit am 27. September 1999 beim Finanzamt eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin, ihr eine UID-Nummer zuzuteilen.
In der Folge führte das Finanzamt ein Ermittlungsverfahren durch, erließ jedoch innerhalb der im § 311 Abs 2 erster Satz BAO normierten Frist keinen Bescheid über den Antrag der Beschwerdeführerin.
Unter Hinweis auf die Untätigkeit des Finanzamtes beantragte die Beschwerdeführerin mit am 25. Juli 2000 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben, über ihren Antrag auf Zuteilung einer UID-Nummer zu entscheiden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht als unzulässig zurück, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, mangels Antrages der Beschwerdeführerin, ihr eine UID-Nummer zuzuteilen, bestehe keine Entscheidungspflicht des Finanzamtes, weswegen ein Übergang der Entscheidungspflicht begrifflich nicht möglich sei.
In ihrer Gegenschrift behauptet die belangte Behörde, wegen der Fülle der von der Beschwerdeführerin, bei der der Verdacht bestehe, sie mache im Zusammenwirken mit LP ungerechtfertigt Vorsteuern geltend, gestellten Anträge und der damit befassten verschiedenen Stellen (Finanzämter, belangte Behörde, Bundesminister für Finanzen, Volksanwaltschaft) sei ihr anlässlich der Erlassung des angefochtenen Bescheides das am 27. Dezember 1999 beim Finanzamt eingelangte Schreiben nicht vorgelegen. Nichtsdestoweniger beantragt die belangte Behörde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, wobei sie noch darauf hinweist, dass der Beschwerdeführerin in einem eventuell fortzusetzenden Verfahren ohnedies keine UID-Nummer erteilt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu Recht wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Sachverhalt insofern aktenwidrig angenommen hat, als sie davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin habe keinen Antrag auf Zuteilung einer UID-Nummer gestellt. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG als rechtswidrig, weswegen er aufzuheben war. Hiebei ist es unerheblich, ob die Beschwerdeführerin im Zusammenwirken mit LP ungerechtfertigt Vorsteuern geltend macht und ihr in einem eventuell fortzusetzenden Verfahren ohnedies keine UID-Nummer erteilt werden würde. Die belangte Behörde wäre bei dem unbestrittenen Sachverhalt verpflichtet gewesen, über den Antrag auf Zuteilung einer UID-Nummer materiell-rechtlich zu entscheiden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 5. April 2001
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000150174.X00Im RIS seit
16.08.2001