TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/22 A9 265908-0/2008

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Veröffentlicht am 22.09.2008
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Spruch

A9 265.908-0/2008/19 E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER- BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde des W.R., geb. 00.00.1976, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2005, GZ 04 18.987- BAS nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2007 zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde von W.R. wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Absatz 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau und seinen beiden Söhnen am 19.09.2004 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. In seiner Einvernahme am 24.09.2004 gab er an, er gehöre der muslimischen Religionsgemeinschaft an. Er werde in seiner Heimat politisch verfolgt. Im Mai sei er von russischen Soldaten zwei Tage lang festgehalten und verhört worden. Er sei von den Soldaten gefoltert und mit dem Umbringen bedroht worden. Sie hätten ihn an den Händen gefesselt und an einem Hacken in der Decke aufgehängt, so hätten sie ihn geschlagen. Auch hätten sie vor seinen Augen einen jungen Burschen zerstückelt und ihm dieses Schicksal ebenfalls angedroht, falls er nicht Auskunft über die Waffenverstecke und den Aufenthalt der Kämpfer geben würde. Sie hätten ihn auch mit Elektroschocks gequält. Schließlich hätten sie ihn aus einem fahrenden Auto geworfen.

 

2004 kam ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers, W.Az., in Österreich zur Welt.

 

In seiner weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.09.2005 gab der Beschwerdeführer nach seinen Fluchtgründen befragt an, vor dem zweiten Tschetschenien- Krieg in der Garde des Maschadov gearbeitet zu haben. Als der Krieg begonnen habe, habe er seine Familie nach S. geschickt, er selbst sei geblieben, um zu kämpfen. Er habe dies jedoch nervlich nicht ertragen können und seinem Kommandanten gesagt, dass er nicht mit ansehen könne, wie Menschen sterben, daher habe er dann die Stadt verlassen. Er habe dann mit einem Bekannten eine Firma eröffnet, 2004 seien dann russische Soldaten gekommen und hätten ihn mitgenommen. Er sei verhört und geschlagen worden. Auch mit Strom sei er gefoltert worden und man habe "russisches Roulett" mit ihm gespielt. Er sei gezwungen worden, Adressen und Namen von Widerstandskämpfern aufzuschreiben. Sie hätten ihm gezeigt, was sie mit Widerstandskämpfern machen würden und zwar hätten sie eine Person mit den Armen an einem Baum festgebunden, die Beine hätten sie an einen BTR angebunden und seien dann mit dem Panzer losgefahren, der Körper sei vor seinen Augen zerrissen worden. Er habe dann die Namen von sieben Widerstandskämpfern aufgeschrieben. Nachdem er ihnen die Namen gegeben hätte, hätten sie ihn nahe eines Dorfes aus dem Auto geworfen und ihm gesagt, sie würden das alles überprüfen und ihn wieder holen, wenn sie ihn wieder bräuchten. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er sich in erster Linie vor den russischen Soldaten, allerdings auch vor den Personen, deren Namen er genannt habe.

 

Im Zuge seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 23.09.2004 (AS 51) und am 29.09.2004 (AS 45) von Dr. H. untersucht und wurde eine PTSD mit Re- Traumatisierung durch den Vorfall in Polen diagnostiziert.

 

Im Zuge seines Verfahrens legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde und einen Reisepass vor (AS 119ff).

 

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 13.10.2005 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl Nr. 76/1997 I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I), stellte gemäß § 8 Abs 1 AsylG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland aus (Spruchpunkt III).

 

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sei. Seine Identität könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

 

Das Bundesasylamt führte zu seiner Entscheidung begründend aus, das Vorbringen des Antragstellers seine Verfolgung betreffend sei zur Gänze unglaubwürdig und spräche eher für eine geplante Migration zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lebensumstände des Antragstellers und seiner Familie. Seine Schilderungen seien auf weiten Strecken gänzlich unglaubwürdig. So habe der Beschwerdeführer die offensichtlichen Verfälschungen in seinem Reisepass nicht erklären können oder wollen. Die vorgelegten Zeugnisse würden die Unterrichtsfächer Englisch und Deutsch aufweisen, der Beschwerdeführer jedoch über keinerlei Kenntnisse verfügen und sei weiters unglaubwürdig, dass diese Fächer in den 80er Jahren in der damaligen UdSSR unterrichtet worden seien. Auch der Notendurchschnitt des Beschwerdeführers sei überdurchschnittlich und dies anhand des Auftretens des Beschwerdeführers schwer nachvollziehbar. Seine Tätigkeit für die Garde des Präsidenten Maschadov sei unglaubwürdig. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Krieges einfach habe erklären könne, die Kampfhandlungen nervlich nicht aushalten zu können und sich ohne Konsequenzen einfach habe aus den Truppen zurückziehen können. Auch seine Erwerbstätigkeit als "Erdölförderer" sei zur Gänze unglaubwürdig. Zuletzt sei es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen, seine Ausreise sorgfältig vorzubereiten, was ebenfalls darauf schließen lasse, dass- in Zusammenschau mit seiner problemlosen legalen Ausreise- das gesamte vom Beschwerdeführer konstruierte Verfolgungsszenario in keinem Punkt der Wahrheit entspreche.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Darin führte er aus, dass ihm die "offensichtliche Verfälschung" seines Bürgerpasses, wie auch seine angeblichen Sprachkenntnisse, in keiner Einvernahme vorgehalten worden seien. Dass der anwesende Dolmetscher als Auskunftsperson herangezogen und dessen Angaben als Beweismittel behandelt worden seien, stünde im Widerspruch zu den allgemeinen Regelungen des AVG. Die Vorhalte der Erstbehörde bezüglich seiner Tätigkeit für Maschadov und seinen "Rücktritt" von den Kampfhandlungen seien nicht begründet und würden nur Mutmaßungen der Behörde darstellen. Zu seiner Tätigkeit als "Erdölförderer", welche ihm ebenfalls nicht geglaubt worden sei, habe die Behörde keine Ermittlungen angestellt. Es sei auch bekannt, dass Flüchtlinge aus Tschetschenien in der Regel einige Zeit für die Vorbereitung der Flucht verwenden würden, und im Anschluss an die Ausreise sich problemlos auf dem Territorium der Russischen Föderation bewegen. Besonders gravierend sei jedoch die Tatsache, dass im Zulassungsverfahren bei einer fachärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eine Traumatisierung festgestellt worden sei. Ausreichender Schutz vor Übergriffen sei in Tschetschenien bekanntermaßen nicht gewährleistet. Seine Ausweisung in die Russische Föderation sei ebenfalls nicht zulässig.

 

Am 05.06.2007 führte der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht hielt und ergänzend detaillierte Angaben zu seiner Tätigkeit in der "Präsidentengarde" machte. Die Angaben umfassten einerseits allgemeine Angaben, wie beispielsweise die Anzahl der Angehörigen der "Präsidentengarde" und deren Uniformen, sowie spezifische Angaben über seinen Dienstort. Der Stützpunkt sei am Rande der Stadt gewesen, (Verhandlungsprotokoll OZ 2).

 

Am 02.07.2007 langte beim damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat die Beantwortung einer im Wege der Staatendokumentation eingeholte ACCORD Anfrage ein (OZ 9). Hinsichtlich der Frage ob es eine Präsidentengarde Maschadows gegeben habe, wurde ausgeführt, dass diese in zahlreichen Tagesmedien erwähnt würde. Zu einer Angehörigenzahl hätten sich nur Informationen zu dem Jahr 1994 finden lassen, in welchem der Präsidentengarde 2.000 Personen angehört hätten.

 

Zu den Uniformen der Präsidentengarde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es bis zum Jahr 1996 keine einheitliche Uniform der tschetschenischen Verbände gegeben habe. Zwischen 1996 und 1999 sei diese Frage teilweise gelöst worden, als aus dem Ausland beträchtliche Mengen an Uniformen eingeführt worden seien. Im Großen und Ganzen seien diejenigen Verbände, die Maschadow und seinen Verbündeten unterstanden seien, mehr oder weniger einheitlich gekleidet gewesen.

 

- Auf die Frage nach Informationen zu R.D. habe man eine Quelle gefunden. Diese Quelle (Aussendung vom 25.06.2006) schildert Vorfälle von der Vorwoche und erwähnt dabei, dass R.D., Revierpolizist des Dorfes D., am 00.00.06 von Mitarbeitern der Sicherheitskräfte festgenommen worden sei.

 

Informationen betreffend Beslan Gantamirow seien zahlreiche gefunden worden und wird auf diese verwiesen (ACCORD Bericht S.6 ff).

 

Am 16.08.2007 langte ein vom damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten des Prof. Dr. F. ein (OZ 10), aus welchem hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer aus nervenfachärztlicher Sicht nachstehende Störungen bestünden:

 

Ein Zustand nach rezidivierender Traumatisierung, imponierend als komplexe post-traumatische Belastungsstörung, übergehend in eine

 

anhaltende posttraumatische Persönlichkeitsverformung.

 

Komorbid bestünde eine depressiv-ängstliche Anpassungsstörung mit Störungen des Sozialverhaltens, sowie

 

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung.

 

Das Gutachten hält weiters fest, dass der Untersuchte einer fachspezifischen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. Teil der Symptomatik obiger Diagnosen - insbesondere der Traumatisierungsfolgen - seien zeitweise oder anhaltende Zeitgitterstörungen, Konzentrationsstörung, amnestische Lücken und andere Störungen des Gedächtnisses. Divergenzen in den Aussagen des Untersuchten würden nach Ansicht des Prof. Dr. F. daher zum Teil auf Missverständnisse und zum Teil auf Konzentrations - und Gedächtnisschwankungen zurückzuführen sein.

 

Am 14.02.2008 langte beim damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ein ärztliches Attest samt ärztlichen Befund der Dr. R., FA für Neurologie und Psychiatrie ein, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung in nervenfachärztlicher Behandlung stünde (OZ 15).

 

Am 00.00.2008 langten beim Asylgerichtshof ein weiterer Befund der Dr. R., sowie ein Arztbericht der OÖ Landesnervenklinik Wagner-Jauregg, aus welchem eine stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers hervorgeht (OZ 18).

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.10, nichts anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Anträge die danach gestellt wurden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes idF. BGBI. I Nr. 101/2003. Alle übrigen Verfahren werden nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (BGBl. 100/2005) geführt.

 

Da der im Beschwerdefall zu prüfende Antrag nach dem 1. Mai 2004 (und vor dem 31.12.2005) gestellt wurde, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 129/2004 geführt.

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (idF BGBl. I Nr. 101/2003) von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG).

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Im vorliegenden Fall wird die belangte Behörde weitere Ermittlungen vor Ort durchführen lassen müssen, um das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen. Die ACCORD Anfrage vom 12.06.2007 konnte für gegenständliches Verfahren relevante Fragen nicht abschließend klären. So konnte auf mehrere Fragen aus Gründen fehlender Informationen für bestimmte Zeiträume keine Antwort gegeben werden bzw. beziehen sich teilweise die Antworten auf für gegenständliches Asylverfahrens nicht relevante Zeiträume. Aus diesem Grund sind Ermittlungen vor Ort durchzuführen.

 

Ferner hat es die Erstbehörde unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durchzuführen. Auch finden sich im erstinstanzlichen Bescheid keinerlei Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, noch eine Würdigung des medizinischen Gutachtens, wonach dem Beschwerdeführer eine Traumatisierung diagnostiziert wurde. Aus einem vom damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten geht hervor, dass Divergenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Teil auf Missverständnisse und zum Teil auf Konzentrations- und Gedächtnisschwankungen zurückzuführen seien. Auch dies wird die Erstbehörde in ihrer Beweiswürdigung zu berücksichtigen haben.

 

Der Asylgerichtshof nimmt im gegenständlichen Fall von der ihm in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme schon deshalb nicht Gebrauch, weil damit - angesichts des Erfordernisses der Durchführung eines den Rechtsstaatsgrundsätzen genügenden Verfahrens unter Beiziehung des Beschwerdeführers - keinesfalls eine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten wäre (siehe zu den Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem UBAS insbesondere die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315, wobei hier nicht nur auf die in diesen Entscheidungen getroffenen Ausführungen zur Frage der Gesamtverfahrensdauer sondern insbesondere auch auf die Unzulässigkeit der Verlagerung des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Berufungsbehörde, um ihre Rolle als Berufungsinstanz nicht auszuhöhlen, verwiesen wird; z.B. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, worin das erstmalige Einführen geeigneten Berichtsmaterials primär nicht der Berufungsinstanz, sondern vielmehr dem Bundesasylamt obliegt).

 

Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall nach der Rechtslage des BGBl. I Nr. 129/2004 zu beurteilen ist und nicht, wie fälschlich vom Bundesasylamt angenommen, nach der Rechtslage BGBl. I Nr. 126/2002.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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