D3 267668-0/2008/8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde der A. A., geb. 00.00.2005, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2005 (gemeint wohl 25.01.2006), GZ. 05 22.359-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und A. A. gemäß §§ 7, 10 AsylG i. d.F. BGBL 101/2003 Asyl gewährt.
Gemäß § 12 AsylG i.d.F. BGBL 101/2003 Asyl wird festgestellt, dass A. A. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine russischer Staatsbürgerin, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit wurde am 00.00.2005 in Österreich geboren. Am 12.12.2005 stellte sie durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.1.2005 (gemeint wohl 25.01.2006), GZ. 05 22.359-BAG, wurde unter Spruchteil I der Asylantrag vom 12.12.2005 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Russische Föderation für zulässig erklärt und unter Spruchteil III die Antragstellerin gemäß § 8 Abs 2 AsylG in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, fristgerecht Berufung.
Mit "Erkenntnis" des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.12.2006, ZI 267.668/1-II/04/06, wurde der "Beschwerde" der A. A. vom 18.01.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.1.2005 (gemeint wohl 25.01.2006), ZI 05 22.359-BAG, betreffend Spruchteil I stattgegeben und der Genannten gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt, sowie gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihr Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Bundesminister für Inneres Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 26.06.2008, ZI 2007/20/0227, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass mit Erkenntnis zur Zahl 2006/20/0792, der Bescheid betreffend die Mutter der Mitbeteiligten behoben worden seien und der lediglich auf § 10 AsylG gestützte Bescheid der Mitbeteiligten somit vor Entscheidung über den Antrag jenes Familienangehörigen ergangen sei, von dem die Asylberechtigung abgeleitet werden solle.
Mit Erkenntnis vom 22.09.2008, D3 265535-0/2008, gab der Asylgerichtshof der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß § 7 AsylG statt und stellte gemäß § 12 AsylG fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat, wie folgt, festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des I.A., geb. 00.00.1972.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 12.10.2005, ZI 05 10.506-BAG, wurde unter Spruchteil I der Asylantrag des Vaters vom 16.07.2005 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters der Antragstellerin nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ausgesprochen und unter Spruchteil III gemäß § 8 Abs. 2 AsylG der Vater der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.1.2005 (gemeint wohl 25.01.2006), GZ. 05 22.359-BAG, wurde unter Spruchteil I der Asylantrag vom 12.12.2005 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Russische Föderation für zulässig erklärt und unter Spruchteil III die Antragstellerin gemäß § 8 Abs 2 AsylG in die Russische Föderation ausgewiesen.
Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom 22.09.2008, D3 265535-0/2008, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß § 7 AsylG statt und stellte gemäß § 12 AsylG fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Die soeben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin (GZ D3 265535-0/2008), dem gegenständlichen Akt sowie dem AIS.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiter zu führen
Z 3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Durch die Behebung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.10.2006, ZI 267.668/1-II/04/06, mit Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2008, ZI 2007/20/0227, ist dieses Verfahren wiederum in das Stadium vor Erlassung des behobenen Berufungsbescheides zurückgetreten. Da das seinerzeit verfahrensführende Senatsmitglied nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde und es sich um ein Verfahren gegen einen abweisenden Bescheid handelt, ist dieses nunmehr nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiter zu führen.
Da der gegenständliche Asylantrag am 12.12.2005 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des Asylgesetzes 1997 idF BGBI I 2003/101 unter Beachtung der bezughabenden Übergangsbestimmungen zu führen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG stellen Familienangehörige eines Asylberechtigten einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl. Nr. 210/1958 mit den Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Damit liegt bei der Beschwerdeführerin das gemäß § 10 Abs. 2 AsylG zu erbringende Erfordernis, nämlich die einem Angehörigen im Sinne des Absatz 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung vor. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass Asyl im Zuge eines Familienverfahrens zu gewähren war.