TE AsylGH Beschluss 2008/09/23 A2 400620-1/2008

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Spruch

A2 400.620-1/2008/4E

 

Beschluss

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Csucker über die Beschwerde des C.B., 00.00.1979 geb., StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2008, Zl. 07 02.222-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

 

Der Beschwerdeführer bringt vor Staatsbürger von Gambia zu sein und den im Spruch angeführten Namen zu tragen. Er stellte am 01.03.2007 einen Asylantrag, woraufhin er am 28.03.2007 und am 12.03.2008 durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mandingo bzw. Englisch niederschriftlich einvernommen wurde.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 16.06.2008, Zl. 07 02.222-BAW, wurde dieser Asylantrag vom 01.03.2007 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt. Die Ausweisung nach Gambia wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 ausgesprochen.

 

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Antragsteller mittels RSa-Briefsendung an seine aktuelle Abgabestelle (Obdachlosenmeldung) im Postwege zugestellt. Ein Zustellversuch am 26.06.2008 verlief negativ und wurde betreffende Briefsendung am 27.06.2008 beim Postamt hinterlegt und gilt somit mit diesem Tag als rechtswirksam zugestellt (Seite 391 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes; RSa-Rückschein).

 

Eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerdeschrift, datiert mit 12.07.2008, wurde am selben Tag im Faxwege an das Bundesasylamt Außenstelle Wien übermittelt (Seite 403 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die Beschwerdevorlage langte am 18.07.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 25.07.2008, zugestellt am 18.08.2008 im Wege des Vereins Ute Bock (siehe Aktenvermerk vom 25.08.2008 und 10.09.2008), wurde dem Beschwerdeführer, als auch dem Bundesasylamt Außenstelle Wien, im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen 14 Tagen (in Hinblick auf die mögliche Notwendigkeit einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs 2 AsylG) ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin den Parteien dargelegt.

 

Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme der Partei des Verwaltungsverfahrens beim Asylgerichtshof ein.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 27.06.2008, bereits am 11.07.2008 abgelaufen. Die am 12.0.7.2008 im Faxwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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