E12 255.809-2/2008-2E
E12 255.808-2/2008-2E
E12 255.807-2/2008-2E
E12 255.806-2/2008-2E
E12 255.805-2/2008-2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin in den Beschwerdeverfahren des A.K. geb. 00.00.1975, der A.H., geb. 00.00.1980, der A.A., geb. 00.00.1997, der A.L., geb. 00.00.1999, und des A.O., geb. 00.00.2001, alle StA. Aserbaidschan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 13.06.2008, FZ. 03 35.839/1- BAE, FZ. 03 35.837/1- BAE, FZ. 03 35.840/1- BAE, FZ. 03 35.841/1- BAE und FZ. 03 35.842/1- BAE beschlossen:
Die zur GZ: E12 255.809-2/2008-E, E12 255.808-2/2008-E, E12 255.807-2/2008-E, E12 255.806-2/2008-E und E12 255.805-2/2008-E beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren des A.K. geb. 00.00.1975, der A.H., geb. 00.00.1980, der A.A., geb. 00.00.1997, der A.L., geb. 00.00.1999 und des A.O., geb. 00.00.2001 ( im folgenden als BF 1 bis 5 bezeichnet), alle StA. Aserbaidschan, wird bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.09.2007, Zahl:
255.808/0/1E-VII/20/04, Zahl: 255.805/0/1E-VII/20/04, Zahl:
255.806/0/1E-VII/20/04, Zahl: 255.807/0/1E-VII/20/04 und Zahl:
255.809/0/3E-VII/20/04 anhängigen Beschwerden gemäß § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) BGBl Nr. 51/1991 idgF ausgesetzt.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Bescheid vom 24.11.2004 hat das Bundesasylamt die Asylanträge der BF 1 bis 5 vom 19.11.2003 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan für zulässig erklärt und die BF 1 bis 5 aus dem österreichischen Bundesgebiet
ausgewiesen. Aufgrund der gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Entscheidung vom 24.09.2007, jeweils Spruchpunkt I. bestätigt und die Spruchpunkte II. und III. behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Gegen diese Bescheide haben die BF1 bis 5 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben. Dieser hat mit Beschluss vom 28.01.2008 den Anträgen der BF1 bis 5 mit der Wirkung stattgegeben, dass den antragstellenden Parteien die Rechtsstellung als Asylwerber/in zukommt, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Parteien aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für unzulässig erklärt wurde.
Jeweils mit Bescheid vom 13.06.2008 hat das Bundesasylamt neuerlich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt und die BF 1 bis 5 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen. Dagegen wurde jeweils mit Eingabe vom 25.06.2008 Berufung (nunmehr Beschwerde) an den Unabhängigen Bundesasylsenat ( nunmehr Asylgerichtshof )erhoben.
Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 stellt eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Erst nach Entscheidung dieser Vorfrage kann über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung bzw. die Ausweisung abgesprochen werden. Auch wenn die Bescheide des Bundesasylamtes vom 13.06.2008 formell rechtskräftig sind, erscheint die Aussetzung aus verfahrensökonomischen Gründen geboten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.