C8 316.743-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Hat als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des R.G., geb. 00.00.1976, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007, AZ. 07 02.702-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt.
Die Beschwerde des R.G., vom 03.01.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007, Zl. 07 02.702-BAE wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs.1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:
1. Der Berufungswerber, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 18.03.2007 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde am 18.03.2007 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen bzw. am 27.03.2007 und 11.07.2007 von Organen Bundesasylamtes.
Im Rahmen seiner erstinstanzlichen Einvernahme von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.03.2007, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Mitglied der PPP sei. Er sei persönlicher Assistent von Z.. Leute der PML (Q) hätten ihn öfters bedroht und ihn sogar einmal angegriffen, um ihn umzubringen. Er habe sich an die Polizei gewandt und eine Anzeige erstattet. Nachdem die Polizei allerdings nichts unternommen habe und sein Bruder ebenso von Leuten der gegnerischen Partei verletzt worden sei, habe er sein Heimatland verlassen.
In der Niederschrift vom 27.03.2007 führte der Beschwerdeführer noch einmal aus, dass er Mitglied der PPP sei, allerdings kein Mitglied einer bewaffneten Gruppierung. Er habe insgesamt 19 Jahre mit Unterbrechungen die Schule besucht und sei nicht beim Militär gewesen. Er werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Personen in seinem Heimatland gesucht. In der Niederschrift vom 11.07.2007 gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatland, seine Heimatstadt G. am 01.01.2007 mit dem Zug nach Lahore verlassen habe. Von dort sei er, nachdem er sich in Lahore einen Tag aufgehalten habe, mit der Bahn nach Karachi gefahren. In Karachi habe er sich 18 bis 19 Tage in einem Hotel aufgehalten und sei am 20. oder 21.01.2007 mit einem Schiff in die Türkei gefahren. Er glaubt, er sei im Hafen Istanbul angekommen, dort hätte er sich ca. 15 bis 20 Tage aufgehalten. In Istanbul habe er mit zwei männlichen Indern und einem männlichen Bangladeshi in einer Wohnung, welche ihm von einem Mann der ihn vom Hafen abgeholt habe, vermittelt worden sei, gewohnt. Später sei er wieder von diesem Mann abgeholt worden, welcher ihn neuerlich auf ein Schiff gebracht habe. Auf diesem Schiff sei er vier Tage unterwegs gewesen, bevor er zu einem ihm unbekannten Hafen gekommen wäre und von dort aus in einen LKW umgestiegen sei. Drei bis vier Tage lang sei er mit dem LKW unterwegs gewesen bevor er mit einem PKW nach Österreich gebracht worden sei.
Hinsichtlich der Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwei Mal von Mitgliedern der PML (Q), der Partei attackiert worden sei. Das erste Mal im Jahr 2005, das zweite Mal im Juni 2006. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, zumal er auf der Straße zusammengeschlagen worden sei. Im August 2006 habe er G., in welcher er in seiner Heimatstadt in der Fabrik K. als Vertreter gearbeitet habe, verlassen und sei nach Islamabad gezogen.
Innerhalb der PPP habe der Beschwerdeführer Herrn Z., welcher für die Wahlen im Jahr 2001 für die PPP kandidiert habe, geholfen. Er habe ihn beraten, wo er seine Reden halten könne und in welche Stadt er gehen könne, um Leute treffen zu können.
Der Beschwerdeführer glaubt, dass er von den Mitgliedern der PML (Q) deshalb attackiert worden sei, weil diese nicht wollten, dass er für die PPP arbeiten würde. Er wurde in beiden Fällen, sowohl im Jahr 2005, als auch im Juni 2006, von ungefähr sechs bis sieben Leuten zusammengeschlagen. Nachdem er im August 2006 G. verlassen habe und er nach Islamabad gezogen sei, sei er dort ca. zwei bis drei Mal telefonisch bedroht worden. Er nehme an, dass es sich dabei um Mitglieder der PML (Q) Fraktion gehandelt habe, da er sonst keine Feinde habe. Ansonsten sei der Beschwerdeführer in der Zeit seines zweimonatigen Aufenthaltes in Islamabad keinen anderwärtigen Bedrohungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Aus Angst vor weiteren Vorfällen habe der Beschwerdeführer beschlossen das Land zu verlassen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II, gemäß 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet (Seiten 194 bis 199 des Erstbescheides). Der Beschwerdeführer konnte während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen und wurden diese daher auch seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft.
Nach Auffassung der erstinstanzlichen Behörde sei die Behauptung, dass dieser aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Partei PPP Probleme mit den Mitgliedern der Partei PML (Q) gehabt hätte, nur in den allgemeinen Raum gestellt worden, ohne diese jedoch belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.
Hinsichtlich der Asylgewährung fehle dem Vorbringen aus Sicht des Bundesasylamtes der zeitliche Konnex zur Ausreise. Der Beschwerdeführer habe sich am 01.01.2007 zur Flucht entschieden, obwohl dieser bereits im Jahr 2005 und im Juni 2006 angeblich bedroht worden sein soll. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer ab August 2006 zwei Monate in Islamabad versteckt aufgehalten habe. Dort sei er lediglich zwei Mal telefonisch bedroht worden. Sonstigen Bedrohungen oder Verfolgungen sei er in dieser Zeit bis zu seiner Ausreise nicht ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus hat die erstinstanzliche Behörde hinsichtlich des Ortes der Abreise insofern einen Widerspruch festgestellt als der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der Außenstelle Eisenstadt am 11.07.2007 angab von seiner Geburtsstadt G. ausgereist zu sein, während er in einer späteren Einvernahme angab, von Islamabad ausgereist zu sein. Der Beschwerdeführer vermochte aus Sicht des Bundesasylamtes in keiner Weise glaubhaft zu machen, dass diesem im gesamten Heimatland Gefahr drohen hätten sollen. Es sei in einem übermäßig dicht besiedelten Staat wie Pakistan jedermann möglich, durch einen einfachen Ortswechsel Schutz vor privaten Verfolgern zu finden.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt an, dass aufgrund der mangelnden Indizien bzw. Anhaltspunkte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermochte, welche die Annahme rechtfertigen hätte können, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde für den Fall der Rückkehr nach Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch hätten sich keine der Person des Beschwerdeführers gelegenen außergewöhnlichen Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen) ergeben, welche einer Abschiebung im Sinne von Artikel 3 EMRK entgegenstehen könnten.
Zu Spruchpunkt III legte die Erstbehörde dar, dass der Berufungsweber über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und daher nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8 EMRK gesprochen werden könne.
3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung.
4. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführe vor der Erstbehörde des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 3 AsylG 1997 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstattsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
2. Die Bundespolizei der Grenzbezirkstelle Neusiedl am See hat mit dem Beschwerdeführer eine Einvernahme durchgeführt. Des Weiteren wurden vom Bundesasylamt mit dem Beschwerdeführer insgesamt zwei Niederschriften aufgenommen. Der Beschwerdeführer wurde konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In der Berufung werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen von Seiten des Asylgerichtshofes geboten hätte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens in der Beschwerde ausreichend. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
3. Der Asylgerichtshof schließt sich den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Bundesasylamtes und der rechtlichen Subsumtion einschließlich der länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vergleiche VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/559, VwGH 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356). Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen ist anzumerken, dass das Bundesasylamt diese insbesondere auch auf verschiedene Berichte des auswärtigen Amtes des US Department of State (USDOS), der Hannes Seidl Stifung (Monatsbericht Oktober 2006) und der UK Home Office gründete - zu aktuelleren Berichten haben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben - die bereits für sich genommen auch im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, eine taugliche und ausreichende Entscheidungsgrundlage für den vorliegenden Fall bilden.
Der Asylgerichtshof geht, wie bereits die Behörde erster Instanz festgestellt hat, davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist.
Schon allein das Motiv der Anhänger der PML (Q) Partei den Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit für die PPP zu attackieren, erscheint dem Asylgerichtshof zweifelhaft. Der Beschwerdeführer vermochte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 11.7.2007 nämlich nicht einmal die genaue Adresse seiner Parteizentrale bekanntzugeben bzw. die Örtlichkeit des Sitzes seiner Partei zu beschreiben. Darüber hinaus war es dem Beschwerdeführer, welcher als Art Berater u.a. für die Festlegung von Standorten für die Abhaltung von Reden eines Herrn Z. (Kandidat eines Mandates für die Wahlen im Jahr 2001 für die PPP) fungierte, nicht möglich dem Bundesasylamt die Mitgliederzahl seiner Partei zu nennen. Im Hinblick der vom Beschwerdeführer angegebenen Tätigkeit in der PPP, geht der Asylgerichtshof auf Grund dieser eklatanten Wissenslücken davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied der PPP war und damit auch das entsprechende Motiv von Seiten der gegnerischen Partei gefehlt hat, den Beschwerdeführer zu verfolgen.
Darüber hinaus ist es für den Asylgerichtshof so wie für die erste Instanz nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer erst am 01.01.2007 zur Flucht entschieden haben soll, obwohl er seinen eigenen Angaben nach bereits im Jahr 2005 bzw. im Juni 2006 insofern bedroht wurde, als er von jeweils ungefähr sechs bis sieben Personen attackiert worden sein soll. Im Jahr 2005 sei der Beschwerdeführer sogar auf den Augenbraunen und am linken Daumen verletzt worden. Der Asylgerichtshof folgt daher insofern der Begründung der ersten Instanz, als es nicht ersichtlich ist, weshalb sich der Beschwerdeführer erst mehr als eineinhalb Jahre nach dem letzten Vorfall für eine Flucht entschieden haben soll.
In diesem Zusammenhang erscheint es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst beim zweiten tätlichen Angriff eine Anzeige erstattet haben soll, während er dies beim ersten tätlichen Angriff völlig unterlassen hat, obwohl er bei dieser Auseinandersetzung verletzt worden sei.
Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer erwähnten zwei telefonischen Bedrohungen, von deren Anrufern er lediglich vermutet, dass es sich dabei um Mitglieder der PML (Q) handeln könnte, nichts.
Überdies ergeben sich hinsichtlich des Aufenthaltsortes vor der Abreise aus Pakistan insofern Widersprüchlichkeiten, als der Beschwerdeführer angibt, in seiner Heimatstadt G. in der Zeit von Anfang 2002 bis Ende 2006 durchgehend gearbeitet zu haben, während er andererseits angibt im August 2006 G. verlassen zu haben und sich zwei Monate in Islamabad versteckt gehalten zu haben. Dieser Widerspruch unterstreicht die Annahme des Asylgerichtshofes, dass der Beschwerdeführer keiner tatsächlichen Verfolgung unterlegen ist, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum ansonsten in G. keiner Erwerbstätigkeit nachgehen hätte könne.
Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer während des Tages in G. gearbeitet hätte und sich in der Nacht in Islamabad aufgehalten hätte, erscheint dies im Hinblick einer Entfernung der beiden Städte von ca. 240 km als nicht glaubwürdig und wäre bei einem täglichen Pendeln bei der gegebenen Infrastruktur in Pakistan kaum möglich gewesen.
Somit erscheinen auch die zwei telefonischen Bedrohungen in Islamabad, von deren Anrufern der Beschwerdeführer lediglich vermutet, dass es sich dabei um Mitglieder der PML (Q) handeln könnte, als nicht nachvollziehbar. Außerdem ist in diesem Zusammenhang nicht erklärbar, warum sich der Beschwerdeführer nach diesen Drohanrufen in Islamabad nicht an die Polizei gewandt hat.
Unabhängig davon ist, unter der Annahme, dass an der Verfolgung des Beschwerdeführers von Seiten der gegnerischen Parteimitglieder ein wahrer Kern bestehen sollte, anzumerken, dass es sich bei diesem Konflikt um ein sehr lokal beschränktes Interesse von lokalen Parteimitgliedern der PML (Q) gehandelt hat.
Auch die Ausführungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II sind nicht zu beanstanden. Es ist wie schon von der Erstbehörde dargelegt nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch in anderen Landesteilen Pakistans nicht möglich und zumutbar sein sollte. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Darüber hinaus ist der erstinstanzlichen Behörde zuzustimmen, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und daher kein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG vorliegt. Auch besteht in Pakistan bezogen auf den Gesamtstaat derzeit keine exzeptionelle Situation, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Eine ausnahmsweise andere Situation hat der Beschwerdeführer nicht belegen können. Ebenso wenig sind auf die Person des Beschwerdeführers bezogene "außergewöhnliche Umstände" ersichtlich.
Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in Pakistan für nicht politisch verfolgte Personen oder allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (gänzliche Unglaubwürdigkeit des inhaltlichen Vorbringens) verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte u.a des USDOS (zuletzt März 2008) - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert. Es kann jedenfalls auf Basis der Länderberichte und auch aufgrund der Wahl von Asif Ali Zardari zum neuen Präsidenten von Pakistan, nach dem Rücktritt des vormaligen Präsidenten Musharraf nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären.
Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung im Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, die Mutter bzw. Geschwister leben in der Heimatstadt G. in Pakistan. Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt gut eineinhalbjährigen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet und jüngst zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
4. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.