E3 400.992-1/2008-5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des G.G., geb. 00.00.1986, StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2008, FZ. 08 05.850-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und SACHVERHALT
I.1. Der Beschwerdeführer (im folgenden kurz BF), gemäß seinen Angaben ein Angehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe aus Palästina, stellte erstmals - nach illegaler Einreise - am 02.03.2004 einen Asylantrag. Zusammengefasst brachte der BF vor, dass er Palästina bereits im Jahr 2002 verlassen habe. Der Grund für das Verlassen seines Heimatlandes wäre gewesen, dass er in Palästina alleine gewesen sei und keine Verwandten mehr gehabt habe. Außerdem herrsche Krieg und sei sein Haus zerstört worden. Seine Tante, welche in Spanien leben würde, habe ihn daher nach Spanien geholt, jedoch hätte ihm auch in Spanien niemand mehr geholfen und sei er dann nach Frankreich, Italien sowie Dänemark weitergereist. In Österreich wolle er nun leben und seinen Beruf als Friseur ausüben.
Das Bundesasylamt wies nach zwei Einvernahmen den Asylantrag mit Bescheid vom 22.04.2005, Zahl: 04 03.613-BAI, ab und stellte unter einem fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Israel, Autonomiegebiet Westjordanland, zulässig sei. Im wesentlichen wurde dem Vorbringen und insbesondere der von ihm behaupteten Identität und Nationalität - mit näherer Begründung - die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dieser Bescheid wurde dem BF - aufgrund mangelnder Kenntnis über seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort - nicht persönlich zugestellt, sondern mit Datum 25.04.2005 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Absatz 2 ZustellG zugestellt und erwuchs dieser mit Datum 10.05.2005 in Rechtskraft.
I.2. Der mit Eingabe vom 27.07.2005 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid vom 23.09.2005, Zahl: 04 03.613-BAI gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 1 AVG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom BF am 25.10.2005 persönlich übernommen.
I.3. Am 08.07.2008 stellte der BF aus dem Stande der Justizhaft den nunmehr verfahrens-gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde in weiterer Folge niederschriftlich einvernommen und brachte er vor, dass sich seine Fluchtgründe seit der ersten Asylantragstellung nicht geändert hätten und dieselben seien und er Österreich seit der Asylantragstellung im März 20004 nicht mehr verlassen hätte. Er sei geflüchtet weil in Palästina Krieg herrsche. In Österreich habe er nun eine Freundin mit welcher er zusammenleben wolle.
Im Zuge der Einvernahme am 14.07.2008 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. In der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs wurde ihm nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und wurde ihm auch Parteiengehör zu relevanten Feststellungen seines Heimatlandes gewährt, welchen der BF nicht entgegengetreten ist.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2008, FZ. 08 05.850-EAST West, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Asylantrag des Beschwerdeführers vom 08.07.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass das erste Asylverfahren des Asylwerbers rechtskräftig abgeschlossen worden sei und habe der Antragsteller im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Auch allgemeine Sachverhaltsänderungen seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens welche einen anderslautenden Bescheid gebieten würden, seien nicht ersichtlich.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes jedoch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Der BF führte lediglich aus, dass er in Österreich große Fehler gemacht habe (gemeint wohl die zahlreich begangenen Strafrechtsdelikte) und dass er mit seiner Freundin in Österreich zusammenleben wolle. Im Falle einer Rückkehr habe er auch Angst, dass er im Krieg kämpfen müsse.
I.6. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 12.08.2008 beim Asylgerichtshof ein.
1.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
1. Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin
Gem. § 61 Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.07.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.
3. Rechtliche Würdigung:
3.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
3.2. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).
3.2.1. Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Gründe wie bei seiner ersten Antragstellung.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes, wie auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identität und Nationalität, seitens der Erstbehörde im rechtskräftigen ersten Asylverfahren - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet wurden.
Das nunmehrige Vorbringen des Asylwerbers deckt sich mit dem Vorbringen, welches bereits im ersten am 10.05.2005 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als nicht glaubwürdig und sohin als nicht asylrelevant qualifiziert wurde. So hat der Beschwerdeführer im jetzigen Verfahren dasselbe Vorbringen wie im ersten Verfahren erstattet und die Frage, ob sich seine Fluchtgründe, welche er bereits im Jahr 2004 angegeben habe, geändert hätten, verneint. Das Bundesasylamt hat solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für die Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sacherverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.
Darüber hinaus ist zum Vorbringen des BF noch auszuführen, dass diesem auch keine Asylrelevanz zukommen kann, hat er doch stets angegeben, sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Lage, der Kriegssituation sowie dem Umstand, dass er in Palästina niemanden mehr gehabt habe, verlassen zu habe. Ein Vorbringen, welchem Asylrelevanz beizumessen wäre, wurde folglich zu keiner Zeit des Verfahrens erstattet.
Was die Feststellungen der Erstbehörde zur Person des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid betrifft, nämlich dass seiner behaupteten Herkunftsregion, Volksgruppen-zugehörigkeit und Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde, so schließt sich der Asylgerichtshof dieser Feststellung nicht an, war der Beschwerdeführer doch zu keiner Zeit des Verfahrens in der Lage Identitätsdokumente in Vorlage zu bringen und wird zur mangelnden Glaubwürdigkeit der Identität und Nationalität des Beschwerdeführers auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung des Bescheides vom 22.04.2005, Zahl: 04 03.613-BAI, (Seite 9 und 10 des Bescheides) verwiesen.
3.2.2. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine, wie immer geartete, Rückkehrgefährdung ergeben habe und habe auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 FPG erkannt werden können.
Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 50 FPG erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Israel/palästinensische Autonomiegebiete zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Israel/palästinensische Autonomiegebiete notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.
Auch wenn es in den palästinensischen Autonomiegebieten immer wieder zu Gewaltexzessen kommt und sich die Lage der Menschenrechte und die allgemeinem Lebensbedingungen in den palästinensischen Autonomiegebieten in manchen Bereichen nach wie vor als problematisch und schwierig darstellen mögen, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktum der dortigen physischen Präsenz aufgrund eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet.
Dass der BF als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des notorischen Konfliktes zwischen der israelischen Regierung und palästinensischen bewaffneten Einheiten bzw. Mitgliedern der palästinensischen Volksgruppe in den Autonomiegebieten (Intifada) ausgesetzt wäre, dafür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben. Selbiges muss für seine vage geschilderte Angst, zu Kampfeinsätzen herangezogen zu werden gelten.
Hierbei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass es in Palästina gerade wieder aktuelle zu Unruhen gekommen ist, dass aber in allen Palästinensergebieten (Westbank und Gaza) überall eine Situation willkürlicher Gewalt bestünde, die eine Einreise für einen jungen, gesunden Mann in diese Territorien generell verunmöglichen, respektive akut lebensgefährlich machen würde, lässt sich aus der Berichtslage weiterhin nicht ableiten.
Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Israel/Palästinensergebieten in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Ein Eingehen auf das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, nämlich dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin ein gemeinsames Familienleben führe, war obsolet. Ein derartiges Vorbringen wäre nämlich ausschließlich im Falle einer Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen, eine solche aber im gegenständliche Fall, mangels Zuständigkeit des Asylgerichthofes (bereits die Erstbehörde hat von einer Ausweisung des Beschwerdeführers offenbar wegen dessen persönlicher familiärer Umstände Abstand genommen), nicht zu treffen war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen.