TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/23 D6 261877-0/2008

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Spruch

D6 261877-0/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzer über die Beschwerde des A.I., geb. 00.00.2005, StA. d. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.8.2006, FZ. 05 08.253-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und A.I. gemäß 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG wird festgestellt, dass A.I. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Beschwerdeführer ist das in Österreich am 00.00.2005 geborene Kind des Beschwerdeführers zu D6 249568-0/2008, der als gesetzlicher Vertreter am 7.6.2005 einen Antrag auf Asylgewährung für den Beschwerdeführer stellte.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.6.2005 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 für nicht zulässig; ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG einen befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.4.2006 erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde vom 21.6.2005.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, unverheiratete Sohn des Beschwerdeführers zu D6 249568-0/2008, dessen Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag Folge gegeben und Asyl gewährt hat.

 

2. Dies ergibt sich aus dem Akt des Vaters des Beschwerdeführers.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

 

3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt. Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nach dem 1.5.2004 gestellt hat, ist daher nach dem AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 das Verfahren zu führen.

 

Das AsylG 1997 sieht in § 38 den unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderung in der Bundesverfassung (sowie im AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen (vgl. Art. 129c, 129e, 132a sowie Art. 151 Abs. 39 Z 1 und Z 5 B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in s ä m t l i c h e n Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

3.3. Gemäß § 10 AsylG stellen Famlienangehörige iSd § 1 Z 6 von Asylberechtigten einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat nach § 10 Abs. 2 AsylG aufgrund eines Antrages Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

3.4. Wie oben unter 1. ausgeführt wurde, wurde dem Vater des Beschwerdeführers Asyl gewährt. Bei dem minderjährigen, unverheirateten Beschwerdeführer handelt es sich somit um den Familienangehörigen eines Asylberechtigten. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Familienlebens mit dem Asylberechtigten in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer spruchgemäß Asyl zu gewähren und diese Entscheidung gemäß § 12 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

4. Gemäß § 41 Abs. 7 iVm § 67 D AVG konnte im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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