TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/23 S4 401553-1/2008

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Spruch

S4 401.553-1/2008/2E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des D.A., geb. 00.00.1986, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.8.2008, Zahl 08 05.776-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Die Asylwerberin ist Staatsangehörige von Russland, stammt aus Tschetschenien und ist gemeinsam mit ihrer Familie (Ehegatte und 2 mj. Kinder) von Weißrussland kommend über Polen, wo sie (sowie ihre Familie) am 24.6.2008 einen Asylantrag gestellt hatte (vgl. Eurodac-Treffer Aktenseite 7), eigenen Angaben zufolge am 5.7.2008 ins Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag stellten die Asylwerberin und ihre Familienangehörigen schließlich in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Polen hat sich mit Fax vom 11.7.2008, (AS 75) bereit erklärt, die Asylwerberin (sowie auch ihre Familienangehörigen) gem. Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen.

 

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.7.2008 erklärte die Antragstellerin nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass sie Mitte des vierten Monats schwanger sei. Wenn es ihnen in Polen und Tschetschenien gut gegangen wäre, wären sie nicht hierhergekommen. In Polen habe ihr Gatte Probleme gehabt; es leben dort viele Wahabiten; Übergriffe auf ihn habe es aber nicht gegeben. Sie wolle auch, dass ihre Kinder eine Schulausbildung erhalten, diese sei hier besser; es gehe ihnen (allen) hier auch besser. In Polen hätte sie wegen der Probleme ihres Gatten Angst, ihre Kinder in den Kindergarten zu schicken. Mitglieder ihrer eigenen Kernfamilie (Anmerkung: abgesehen von ihrem Ehegatten und den beiden mj. Kindern) habe sie in Österreich nicht, hier sei lediglich ein Onkel ihres Gatten, den sie in Österreich aber noch nicht getroffen habe.

 

Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.8.2008, Zahl 08 05.776-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Asylwerberin fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Behörde sich ein genaueres Bild über die geltend gemachte Gefährdung durch Blutrache in Polen, und ob diesbezüglich ausreichender behördlicher Schutz in Polen vorhanden sei, hätte machen müssen. Auch habe es die Behörde unterlassen, sich ein genaueres Bild darüber zu verschaffen, inwieweit zwischen der Antragstellerin bzw. ihrem Ehegatten und dessen in Österreich lebenden Onkel eine intensive familiäre Bindung bestehe. Die Behörde habe es weiters unterlassen, die allgemeine Lage in Polen und hinsichtlich des polnischen Asylverfahrens, sowie die Gefahr einer Kettenabschiebung der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Letztlich habe die Behörde auch weder ermittelt, ob der Beschwerdeführerin in Polen ein Asylverfahren offenstehe, noch ausreichende Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eingeholt. Aufgrund der Vorkommnisse in der Heimat habe sie Angst in der Nacht und weine und schreie, sodass dieser labile psychische Zustand in Verbindung mit ihrer Schwangerschaft im Falle einer Rücküberstellung nach Polen eine Gefahr der Verletzung ihrer Rechte (oder der ihres ungeborenen Kindes) gem. Art. 3 EMRK bewirken könne.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asygerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Polen hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, die Asylwerberin wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen.

 

Bereits das Bundesasylamt hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, darunter auch Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, der Vollzugspraxis in Bezug auf ethnische Tschetschenen und zur medizinischen Behandlungsmöglichkeit von Asylwerbern in Polen, sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage rechtsrichtig ausgeführt. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich beider Spruchpunkte vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Soweit die Asylwerberin in seiner Beschwerde geltend macht, dass keine ausreichenden Ermittlungen über ihren Gesundheitszustand erfolgt seien, und ihr psychischer Zustand labil sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie im Zulassungsverfahren von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht wurde und eine diesbezügliche gutachterliche Stellungnahme ergeben hat, dass sie an keiner belastungsabhängigen, krankheitswertigen psychischen Störung leidet. Weiters geht aus dieser Stellungnahme hervor, dass die Beschwerdeführerin "keine Medikamente" nimmt und - nach ihren eigenen subjektiven Angaben - lediglich "manchmal an Kopfschmerzen" leidet, "sonst aber keine wesentlichen körperlichen oder psychischen Probleme" hat. Hinsichtlich ihrer Schwangerschaft hat die Antragstellerin ebenfalls keine spezifischen Beschwerden angegeben. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie kommt schließlich zu dem Schluss, dass einer Überstellung nach Polen keine psychischen Probleme entgegen stünden.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Rüge, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ausreichend ermittelt worden sei, nicht haltbar, und ist die knappe Beschwerdebehauptung eines psychisch labilen Zustandes der Antragstellerin gegenüber der fachärztlichen Stellungnahme nicht geeignet, darzutun, dass die Beschwerdeführerin durch ihren psychischen Zustand vergleichsweise an einer lebensbedrohenden Krankheit (im Endstadium), die überdies in Polen nicht behandelbar wäre, leidet, sodass nach der strengen Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK ihre Überstellung nach Polen nicht einmal ansatzweise eine für eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK relevante Gravität erreicht.

 

Hinsichtlich ihrer Schwangerschaft ist auszuführen, dass diese - angesichts des errechneten Geburtstermins 11.12.2008 (Seite 24 der Beschwerde) - noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass sich die Antragstellerin etwa bereits in der Mutterschutzfrist befinden würde. Spezifische Beschwerden bezüglich ihrer Schwangerschaft hat die Antragstellerin keine dargetan, sodass insgesamt betrachtet eine Ausreise nach Polen zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls zumutbar erscheint und keine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK indiziert.

 

In gleicher Weise ist die in der Beschwerde erhobene Behauptung, dass keine ausreichenden Ermittlungen zum polnischen Asylverfahren, dem Zugang zu selbigem und der allfälligen Gefahr einer Kettenabschiebung erfolgt seien, nicht nachvollziehbar:

 

Der angefochtene Bescheid setzt sich detailliert auf Seiten 6 bis 9 mit dem Gang des polnischen Asylverfahrens auseinander, trifft zur Frage des Refoulementschutzes für Tschetschenen und deren Zugang zum polnischen Asylverfahren auf den Seiten 15 und 16 (jeweils mit Quellenangabe) unter anderem die ausdrückliche Feststellung, dass Tschetschenen vollen Zugang zum Asylverfahren haben, und UNHCR seit dem Jahr 2004 keine Fälle bekannt sind, wonach Tschetschenen von Polen nach Russland abgeschoben worden seien, sondern regelmäßig (wenn Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft glaubwürdig sind) subsidiären Schutz erhalten, sodass dem (- der UNHCR-Position) entgegenstehende Behauptungen nicht glaubhaft erscheinen.

 

Schließlich werden auf Seiten 9 bis 14 umfassende Feststellungen zur (auch medizinischen) Versorgung von Asylwerbern in Polen getroffen. Demgemäß gibt es in Polen für subsidiär Schutzberechtigte auch ein Sozialhilfesystem und haben diese auch Zugang zum Arbeitsmarkt (!), sodass dieser Personenkreis zweifellos auch eine Existenzgrundlage hat.

 

Schließlich ist Polen als Mitgliedstaat der EU jedenfalls auch in der Lage und willens vor allfälligen Übergriffen Privater, wie sie die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Ehegatten befürchtet, effektiv Schutz zu bieten. Die in Polen tätigen Sicherheitsbehörden haben - wie in jedem EU-Staat - selbstverständlich funktionsfähige Strukturen, sind zweifellos auch willens Sicherheit zu gewährleisten und sind daher, was die Effektivität von Schutzgewährung im Einzellfall betrifft, nicht anders zu qualifizieren als Sicherheitsbehörden in anderen Staaten, wie etwa auch Österreich.

 

In diesem Zusammenhang muss auch betont werden, dass die Antragstellerin bzw. ihr Ehegatte mit der - bloß knapp in den Raum gestellten - Befürchtung, dass Feinde seines Vaters in Polen an ihm (dem Ehegatten) Blutrache üben könnten, lediglich ein abstrakt mögliches Risiko, nicht aber eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung dargetan hat, zumal es weder Vorfälle einer persönlichen Bedrohung des Ehegatten der Beschwerdeführerin noch ihrer Person in Polen gegeben hat.

 

Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Antragstellerin in Polen selbst einer maßgeblich wahrscheinlichen unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind somit letztlich ebenso wenig vorhanden, wie dass ihr Polen entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihr im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.

 

Letztlich ist auch die Rüge, dass die Behörde es unterlassen habe, zu ermitteln, inwieweit eine intensive familiäre Bindung der Antragstellerin bzw. ihres Ehegatten zu dessen in Österreich lebenden Onkel vorliegt, nicht berechtigt.

 

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erklärte im Rahmen seiner Einvernahme vom 18.7.2008 ausdrücklich, dass er kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Onkel habe. Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass er seit 6 bis 7 Jahren (Zeitpunkt der Ausreise seines Onkels aus dem Heimatland) keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihm hatte und auch nicht angeben konnte, wo sein Onkel genau wohnt, ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen dem Ehegatten der Antragstellerin und dessen Onkel kein so besonders enges familiäres Band vorliegt, dass im Falle seiner Ausweisung von einem unzulässigen Eingriff in sein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden müsste. Selbst wenn sich der Kontakt zwischenzeitlich intensiviert hat, so indizieren zum einen die Beschwerdeausführungen noch immer keinen gemeinsamen Haushalt oder eine Nahebeziehung, die über das normale Maß von verwandtschaftlicher Unterstützung und Verbundenheit unter erwachsenen Familienmitgliedern hinausgeht, und könnte zum anderen eine besonders enge familiäre Verbundenheit schon aufgrund der Kürze der frühestens nach der erstinstanzlichen Einvernahme vom 18.7.2008 intensivierten Beziehung nicht erkannt werden kann.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Es ergeht der Hinweis, dass gegen dieses Erkenntnis innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann. Diese muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Bei Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 220 zu entrichten.

 

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Asylgerichtshof

 

Abteilung S/4, 23.9.2008

 

Mag. H u b e r

 

Für die Richtigkeit

 

der Ausfertigung:

Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, real risk, Schwangerschaft, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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