TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/23 C4 400793-1/2008

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Spruch

C4 400.793-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des C.B., geb. 00.00.1980, StA. von China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2008, FZ. 08 01.058-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 AsylG abgewiesen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China. Am 28.01.2008 hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.02.2008 und am 08.07.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sein Heimatland verlassen habe, da er keine Arbeit, kein Einkommen gehabt habe, es sehr schlechte Ernten gegeben habe. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.02.2008 gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass seine Familie sehr arm sei, ihre finanzielle Situation sei sehr schlecht. Seine Familie sei sehr verschuldet. Sein Vater sei sehr krank gewesen, er sei bereits verstorben. Seine Familie habe auch eine große Summe Geld geliehen. Dieses Geld hätte er in monatlichen Raten überweisen sollen, wenn er in Europa zu einer Arbeit komme. Seine Großmutter sei über 90 Jahre alt und sie sei bettlägerig. Nur seine Mutter kümmere sich um sie. Befragt zu seiner Person gab er weiters an, dass er verheiratet sei und eine Tochter habe, die am 00.00.2007 geboren sei. Am 08.07.2008 gab er zu seiner Person befragt an, dass er verheiratet sei und zwei Töchter habe. Befragt zu seinen Gründen der Ausreise gab er zu Protokoll, dass er China ausschließlich wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe. Konkret befragt gab er an, dass er Schulden habe, die mehr als 100 000 RMB betragen würden, in der Folge korrigierte er, dass sich seine Schulden auf 170 000 bis 180 000 RMB belaufen würden. Konkret befragt gab er an, dass er die Schulden bei privaten Leuten habe, ihr Haus habe als Sicherheit gedient. Über Aufforderung konkretere Angaben zu machen, gab er dann an, dass sein Onkel sich das Geld für ihn von privaten Personen ausgeborgt habe, weswegen er über die Herkunft des Geldes keine Angaben machen könne. Eingangs der Befragung behauptete der Beschwerdeführer, dass er keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Befragt, ob er niemals Probleme wegen der chinesischen Ein-Kind-Politik gehabt habe, behauptete der Beschwerdeführer, er habe eine Geldstrafe in der Höhe von 10 000 RMB bekommen, diese Strafe hätten sie bis jetzt nicht bezahlt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Probleme mit seinen Geldgebern.

 

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.07.2008, Zahl: 08 01.058-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf China gemäß § 8 Abs 1 AsylG nicht zuerkannt sowie den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG nach China ausgewiesen.

 

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse. Die Behauptungen des Beschwerdeführers seien abstrakt und unkonkret geblieben. So habe der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt am 08.07.2008 behauptet, dass er China ausschließlich wegen der für ihn schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen hätte und er aus diesem Grund nach Österreich gekommen wäre. Nachgefragt habe er weitere Fluchtgründe ausgeschlossen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe er sein Vorbringen gesteigert, indem er erst nach konkreter Nachfrage behauptet habe, dass er wegen seiner beiden Töchter gegen die chinesische Ein-Kind-Politik verstoßen und er aus diesem Grund von einer Familienplanungsbehörde auch eine Geldstrafe erhalten hätte. Der Beschwerdeführer habe aber von sich aus die Problematik der chinesischen Ein-Kind-Politik nicht angesprochen bzw. angedeutet, sondern sich erst auf nach Nachfrage diesem Thema angeschlossen. Hätte er tatsächlich aus diesem Grund Probleme in China gehabt, hätte er diese Problematik auch sogleich genannt. Auch habe er vor dem Bundesasylamt keine widerspruchsfreien Angaben rund um seine Familie (insbesondere Kinder) gemacht. Bei der ersten Einvernahme beim Bundesasylamt habe er angegeben, dass er eine Tochter namens C.J., 00.00.2007 geboren, habe. Bezüglich seiner Kinder habe er im Widerspruch zu dieser Aussage beim Bundesasylamt im Juli 2008 angegeben, dass er eine Tochter namens S. (5 Jahre alt) und eine Tochter namens J. (1 Jahr alt) habe. Da er sohin selbst bei seinen engsten Familienangehörigen derart widersprüchliche Angaben gemacht habe, sei es nicht glaubhaft, dass er tatsächlich wegen mehrerer Kinder Probleme mit den Familienplanungsbehörden gehabt habe. Auch habe er bei der zweiten Einvernahme beim Bundesasylamt zu Beginn der Einvernahme auf konkrete Nachfrage behauptet, dass er in China niemals Probleme mit Behörden gehabt habe. Diese Aussage lasse sich mit einer Bestrafung seitens der Familienplanungsbehörde nicht vereinbaren. Auch sein Vorbringen betreffend Schulden und Gläubiger sei nicht glaubhaft. Lapidar habe er seine allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage in China behauptet und sei er nachgefragt auch nicht einmal in der Lage gewesen, konkrete und widerspruchsfreie Angaben bezüglich der tatsächlichen Höhe seiner Schulden zu machen. Er habe vorerst behauptet, Schulden in der Höhe von 100 000 RMB gehabt zu haben, später behauptete er Schulden in der Höhe von 170 000 bis 180 000 RMB. Nachgefragt bezüglich der Herkunft seiner Schulden habe er ebenso wenig konkrete Auskünfte erteilen können und habe höchst vage und unkonkret angegeben, dass er das Geld von privaten Leuten bekommen habe. Noch einmal nachgefragt habe er später noch angegeben, dass er nicht selbst sondern vielmehr sein Onkel Geld geborgt und aus diesem Grund Schulden angehäuft habe. In einer Gesamtschau sei somit davon auszugehen, dass sein Gesamtvorbringen der Realität entbehre.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

 

Der Beschwerdeführer sei aus seiner Heimat geflüchtet, da er enorm hohe Schulden bei verschiedenen Gläubigern habe. Er sei auch geflüchtet, da er zwei Kinder habe und fürchte, von der Behörde dafür belangt zu werden. Der Beschwerdeführer würde, wenn er die Schulden nicht zurückzahlen könne, auf unbestimmte Zeit und unter unmenschlichen Bedingungen verhaftet werden. Der Beschwerdeführer habe bei der ersten Einvernahme angeführt, er habe nur eine Tochter. Dies könne aber auch auf einer nicht richtigen Übersetzung, einer nicht richtigen Befragung oder einfach nur auf einem Missverständnis beruhen. Der Beschwerdeführer habe immer angeführt, dass er verheiratet sei und Kinder habe. Der Beschwerdeführer habe auch immer angeführt, dass er enorm hohe Schulden habe. Ob die Schulden nun 100 000 RMB oder 180 000 RMB betragen würden, für die er verhaftet oder von seinen Gläubigern mit dem Tod bedroht werde, sei wahrlich unerheblich. In China gäbe es keine demokratische Gesellschaft, wie sie in Österreich vorhanden sei. Wenn der Beschwerdeführer inhaftiert würde, würde dies unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer sein. Die Haftbedingungen in China lägen weit unter den europäischen Standards. Häftlinge würden in überfüllten Zellen unter harten und unhygienischen Bedingungen untergebracht. In diesem Zusammenhang werde auf ein Gutachten des VN-Sonderberichterstatters verwiesen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht in einen anderen Teil seiner Heimat flüchten können, um den Bedrohungen des Gläubigers zu entgehen. Auch die dem Bundesasylsenat vorliegenden Berichte bestätigten, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinander zu setzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylbererchtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil I, Spruchteil II als auch betreffend Spruchteil III in der Begründung des Bescheides vom 10.07.2008, Zahl: 08 01.058-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. (vgl. VwGH 08.06.1983, 83/10/0016; 21.10.1999, 97/20/0633; 26.04.2005, 2004/03/0145)

 

Das Bundesasylamt hat völlig zutreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewürdigt, und ist der Beschwerdeführer in seiner Berufung dem auch nicht ausreichend konkret entgegen getreten.

 

Den Berufungsausführungen, wonach der Umstand, dass er bei der ersten Einvernahme angeführt habe, er habe nur eine Tochter, auch auf einer nicht richtigen Übersetzung, einer nicht richtigen Befragung oder einfach nur auf einem Missverständnis beruhen könnte, ist entgegen zu halten, dass er mit dem bloßen Aufzeigen von Möglichkeiten nicht den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges im Sinne des § 15 AVG angetreten hat. Zudem zeigen sich seine unwahren diesbezüglichen Angaben auch daran, dass er betreffend das zweite Kind das Geburtsdatum nicht angeben konnte, angeblich habe er es vergessen, was schon allein schwer vorstellbar ist, er zudem auch immer behauptete, mit den Behörden seines Heimatlandes keinerlei Probleme gehabt zu haben. Erst beim Vorhalt der Ein-Kind-Politik behauptete er plötzlich, von der Familienplanungsbehörde eine Geldstrafe erhalten zu haben, die er noch dazu noch nicht im Stande gewesen sei, zu begleichen, sodass sich sein diesbezügliches Vorbringen - wie vom Bundesasylamt zutreffend erkannt - als widersprüchlich erweist. Zweifel an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes konnte der Beschwerdeführer sohin in diesem Zusammenhang nicht aufzeigen. Ebenso wenig vermochte er dies im Hinblick auf die Schulden, die er angeblich gehabt habe, da er diesbezüglich in seiner Beschwerde bloß ausführte, dass es unerheblich sei, ob er nun Schulden in der Höhe 100 000 RMB oder 180 000 RMB gehabt habe, der Beschwerdeführer aber jedenfalls muss angeben können, wie hoch seine Schulden gewesen seien, wenn er glaubhaft sein will. Zudem wurde in der Beschwerde den Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer bezüglich der Herkunft seiner Schulden ebenso wenig konkrete Auskünfte habe erteilen können und er höchst vage und unkonkret angegeben habe, dass er das Geld von privaten Leuten bekommen habe, erst über Vorhalt, dass er konkreter Angaben machen solle, behauptete, sein Onkel habe sich das Geld für ihn von privaten Personen ausgeborgt, was ebenfalls die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aufzeigt. Insgesamt betrachtet ist die Würdigung des Bundesasylamtes, wonach das Vorbringen des Asylwerbers nicht den Tatsachen entspreche, schlüssig, und vermochte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Schlüssigkeit dieser Beweiswürdigung nicht in Zweifel zu ziehen.

 

Mangels Glaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens ist das Beschwerdevorbringen betreffend die Haftbedingungen in China nicht relevant, da überhaupt kein Anhaltspunkt besteht, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr nach China zu befürchten, in Haft genommen zu werden. Angesichts der schlüssigen Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamtes sind auch keine weiteren Ermittlungstätigkeiten angezeigt.

 

Ergänzend zu den Ausführungen des Bundesasylamtes ist bloß festzuhalten, dass, soweit der Beschwerdeführer seinen Asylantrag auf wirtschaftliche Gründe stützt, ein derartiges Vorbringen nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigen zuzuerkennen, da wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellt.

 

In der Beschwerde wurde letztlich auch den Ausführungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II., wonach es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, sich die nötigste Lebensgrundlage zu sichern, nicht entgegen getreten.

 

Ebenso wenig wurde in der Beschwerde den Ausführungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt III. entgegengetreten.

 

Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie vom Bundesasylamt zutreffend aufgezeigt - mangels Glaubwürdigkeit nicht geeignet ist, ihm den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Weiters bestehen auch keine Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, und existieren auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprächen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, wirtschaftliche Gründe
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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