TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/23 B7 400219-1/2008

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Spruch

B7 400.219-1/2008/2E ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des R.B., geb. 00.00.1980, StA. Republik Kosovo, vom 24.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2008, Zl. 07 09.152-BAG, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde von R.B. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird R.B. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird R.B. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte vor, Staatsangehöriger von Serbien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe aus der vormaligen Provinz Kosovo (nunmehr Republik Kosovo) zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 02.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.10.2007 gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, an, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen müssen, weil ca. 14 Tage zuvor, vermutlich am 15.09.2007, gegen Mitternacht von Unbekannten auf das Wohnhaus seiner Familie geschossen worden sei. Am nächsten Morgen habe er den Vorfall bei der Polizei gemeldet, weil er sich aber seither nicht mehr sicher fühle, habe er das Land verlassen.

 

Am 14.11.2007 sowie am 28.05.2008 erfolgten erstinstanzliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischer Sprache; diese Einvernahmen gestalteten sich wie folgt:

 

Einvernahme am 14.11.2007:

 

"NIEDERSCHRIFT IM ASYLVERFAHREN

 

Mir wurden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass der Dolmetscher gem. § 52 Abs. 4 AVG bestellt und beeidet wurde. Ich fühle mich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Im Besonderen nehme ich zur Kenntnis, dass mein Asylantrag abzuweisen ist, wenn ich die Asylbehörde über meine wahre Identität, meine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit meiner Dokumente täusche. Gegenüber dem Asylwerber erfolgt die Wahrheitserinnerung. Er wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und wird belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind, insbesondere wenn der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente täuscht oder zu täuschen versucht. Ebenso wird auf seine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung (§ 15 AsylG) in der Entscheidung zu berücksichtigen sind. Im eigenen Interesse ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsproblemen jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können.

 

Frage: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

 

Antwort: Nein.

 

F: Woher stammen Sie?

 

A: Aus dem Dorf K., Gemeinde L.. Es hat etwa 150 Häuer.

 

F: Wo haben Sie gewohnt? In einem eigenen Haus?

 

A: Ja. Mit meiner Mutter. Mein Vater ist unerwartet verstorben.

 

F: Wo liegt das Haus?

 

A: Bei der Einfahrt in das Dorf geht rechts eine Straße weg. Es ist vom eigentlichen Dorf 10 Kilometer weg. Wenn man von P. kommt.

 

F: Was machen Ihre Schwestern?

 

A: Die jüngste geht in die Schule. Die anderen arbeiten zu Hause.

 

F: Was machen Ihre Brüder?

 

A: Einer arbeitet auf der Baustelle. Einer in einem Seniorenheim und einer in einer Autowäscherei.

 

F: Wer in der Familie war bei der UCK?

 

A: Nur A..

 

F: Gibt es noch eine Waffe aus dieser Zeit im Haus?

 

A: Nein, die Zeiten sind vorbei.

 

F: Haben Sie Land?

 

A: Ja.

 

F: Wie viel?

 

A: 65 Ar mit Haus.

 

F: Haben Sie Kühe, Hühner etc.?

 

A: Nur Hühner.

 

F L U C H T G R U N D

 

Frage: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?

 

Antwort: Ja, zur Ausstellung von Dokumenten.

 

Frage: Sind Sie vorbestraft?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Waren Sie jemals im Gefängnis?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Nennen Sie uns bitte den Grund oder die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben? Geben Sie zunächst einen Überblick. Sie erhalten gegebenenfalls Gelegenheit, näher dazu Stellung zu nehmen bzw. werden Sie zu Details befragt. Sie werden in Ihrem eigenen Interesse nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die Wahrheit zu sagen, nichts bewusst zu verschweigen und alle Beweismittel wie z.B. schriftliche Dokumente, Fotografien und Ähnliches vorzulegen.

 

Antwort: Wegen der Gefahr. Man hat auf unser Haus geschossen. Befragt gebe ich an, dass es getroffen wurde. Es gibt die Spuren von 10 oder 15 Kugeln zu sehen. Ich habe den Vorfall bei der Polizei in S. gemeldet.

 

F: Wann war das?

 

A: Das war am 28.09.2007.

 

F: Welche Uhrzeit?

 

A: Gegen Mitternacht.

 

F: Wie weit ist P. von K. bzw. von ihrem Haus entfernt?

 

A: Ungefähr 13 km.

 

F: Waren die Serben im Krieg auch in K.. Gab es am Haus Kriegsschäden.

 

A: Ja, aber bei uns wurde nicht gekämpft.

 

F: Ihre Angaben zu Ihrem Haus können unmöglich stimmen. Lt. Landkarte wäre das bereits in einem anderen Dorf. Wie lange geht man nach K. zu Fuß. A: 25 Minuten etwa.

 

F: Wo waren Sie im Krieg?

 

A: Im Wald mit anderen Albanern in K..

 

F: Wer hat auf¿s Haus geschossen?

 

A: Ich weiß es nicht. Es war Nacht.

 

F: Wer könnte es sein?

 

A: Ich weiß es nicht. Wir hatten nie Probleme, keine Schulden.

 

F: Warum sind Sie geflüchtet?

 

A: Ich habe keine Sicherheit. Ich habe Angst.

 

F: Wer hat die Schleppung finanziert?

 

A: Ich selber. Und das Geld meiner Brüder.

 

F: Wo hatten Sie das Geld?

 

A: Zu Hause.

 

F: Die Brüder sind noch zu Hause?

 

A: Ja.

 

F: Warum sind ausgerechnet Sie geflohen und alle anderen zurückgeblieben?

 

A: Die anderen haben auch keine Sicherheit und werden nachkommen.

 

F: Was ist seit dem Vorfall geschehen?

 

A: Nichts.

 

Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

 

Antwort: Nein.

 

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich mich jederzeit im Haus 13 der Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen, Info Point, einfinden kann, um von der Rückkehrberatung Gebrauch zu machen. Die Rückkehrberatung umfasst die Perspektivenabklärung in Österreich und im Herkunftsstaat oder Drittstaat. Ich habe jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich, längstens jedoch binnen 7 Tagen, der zuständigen Meldebehörde bekannt zu geben. Sollte ich keinen Wohnsitz haben, habe ich unverzüglich einen Zustellbevollmächtigten oder Verfahrensvertreter namhaft zu machen oder eine

 

Abgabestelle bekanntzugeben. Dies insbesondere in Ihrem eigenen Interesse, da Sie sonst wichtige behördliche Fristen versäumen könnten. Sollte ich dieser Verpflichtung nicht nachkommen, erlangt ein Bescheid durch Hinterlegung Rechtskraft. Auf Nachfrage erklärt der Asylwerber ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen. Er bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gab.

 

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

 

A: Ja.

 

Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift vom Dolmetscher Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe."

 

Einvernahme am 28.05.2008:

 

"Grund der Niederschrift: Einvernahme zur Identität, zum Fluchtweg und zu den Fluchtgründen

 

Ich komme auf Ladung und werde darüber informiert, dass ich heute in meinem Asylverfahren einvernommen werde.

 

Ich nehme zur Kenntnis, dass meine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes sind. Ich werde daher aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Unwahre Aussagen können nachteilige Folgen für mich haben. Ich werde ausdrücklich belehrt, dass insbesondere falsche Angaben zur Identität oder Herkunft gerichtlich strafbar sind und gemäß § 119 Abs. 2 FPG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden können.

 

Es gibt keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch.

 

Der (die) Dolmetsch(erin) wird durch mündlich verkündeten Bescheid für dieses Verfahren beeidigt und verzichtet auf eine Berufung. Mir wurde vor Beginn der Einvernahme auch Gelegenheit geboten, mit dem(der) anwesenden Dolmetsch(erin) zu sprechen. Ich erkläre aufgrund dieses Gespräches, dass es keinerlei Verständigungsschwierigkeiten gibt.

 

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

 

A: Nein. Ich fühle mich gut, habe keine Krankheiten, welche mich hindern würden die Fragen zu meinen Fluchtgründen zu beantworten und kann die Fragen zu meinen Fluchtgründen beantworten.

 

F: Haben Sie vor Ihrer Asylantragstellung in Österreich in einem anderen Land um Asyl angesucht?

 

A: Nein.

 

Ich bin Staatsangehöriger vom Kosovo und gehöre zur Volksgruppe der Albaner..

 

F: Bei welchem Amt in welchem Ort wurde Ihre Geburt eingetragen?

 

A: Diese wurde im Gemeinde L. eingetragen.

 

F: Wissen Sie, welche Angaben Sie bei Ihrer ersten Einvernahme im Asylverfahren gemacht haben?

 

A: Ja, Ich halte diese aufrecht.

 

F: Können Sie Dokumente als Beweismittel vorweisen?

 

A: Nein.

 

F: Gehören Sie einer politischen Partei an?

 

A: Nein.

 

F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

 

A: Nein.

 

F: Wird nach Ihnen gefahndet?

 

A: Nein. .

 

F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?

 

A: Nein.

 

F: Aus welchen Gründen haben Sie Ihre Heimat verlassen und in Österreich um Asyl angesucht?

 

A: Ich habe mein Heimatland verlassen, da einmal in der Nacht auf das Haus geschossen worden ist und ich seither Angst hatte. Ich habe die Polizei von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt und habe von diesen keine Hilfe erhalten. Ich sollte mich selber schützen, so lange die Erhebungen laufen.

 

F: Wann war dieser Vorfall?

 

A: Am 25.9.2007 in der Nacht, an die Uhrzeit kann ich mich nicht genau erinnern. Vermutlich gegen 24:00 Uhr.

 

F: Können Sie diesen Vorfall detailliert schildern?

 

A: In der Nacht wurde auf unser Haus geschossen. Es sind 3-4 Schüsse auf das Haus abgegeben worden. Diesen Vorfall habe ich der Polizei gemeldet.

 

F: Kennen Sie das Geräusche eines Maschinengewehrs?

 

A: Ja. Aus Kriegszeiten. Es wurde mit einem Maschinengewehr auf unser Haus geschossen.

 

F: Wurde nur einmal auf das Haus mit 3-4 Schüsse mit einem Maschinengewehr geschossen?

 

A: Es wurde 3-4 Minuten lang auf das Haus mit einem Maschinengewehr geschossen.

 

F: Wurde nur einmal 3-4 Minuten auf das Haus geschossen?

 

A: Ja. Durchgehend.. Ich habe dann ca. 40 Patronenhülsen gefunden.

 

F: Auf welchen Teil des Hauses wurde geschossen?

 

A: Es wurde auf die Hauswand zwischen zwei Fenster geschossen. Eine Glasscheibe wurde zerstört. Im Haus habe ich keine Patronenhülse gefunden und es gab auch keine Einschusslöcher im Zimmer.

 

F: Wodurch sollte die Glasscheibe zerbrochen sein?

 

A: Ich kann dies nicht genau angeben. Vermutlich ist ein Stück Beton durch die Schüsse abgesprungen und hat die Scheibe zerstört.

 

F: Haben Sie Feinde, welche dies gemacht haben könnten?

 

A: Nein. Ich hatte sonst keine Probleme.

 

F: Leben Sie ein einem Gebiet in dem nur Albaner wohnen?

 

A: Ja.

 

F: Haben Sie gesehen welche Person auf das Haus geschossen hat?

 

A: Nein.

 

F: Sind Sie nach den Schüssen aus dem Haus gegangen um nachzusehen?

 

A: Nein.. Es war dunkel. Am Morgen, auf dem Weg zur Arbeit bin ich dann zur Polizei gegangen und habe den Vorfall gemeldet. Danach bin ich arbeiten gegangen.

 

F: Wann sind Sie dann aus dem Heimatland geflüchtet?

 

A: Am 28.9.2007.

 

F: Hat sich während der Zeit zwischen dem geschilderten Ereignis und Ihrer Flucht aus dem Heimatland noch etwas ereignet?

 

A: Nein.

 

F: Welche Personen wohnen noch in dem Haus auf dem geschossen worden ist?

 

A: Meine Familie 5 Brüder, 3 Schwestern und meine Mutter. Mein Vater ist 2002 eines natürlichen Todes gestorben.

 

F: Wo befinden sich die erwähnten Mitglieder Ihrer Familie?

 

A: Diese wohnen noch immer im selben Haus im Heimatland.

 

F: Warum nehmen Sie an, dass die Schüsse Ihnen gegolten haben und Sie verfolgt worden wären, obwohl nicht auf die Fenster geschossen worden ist?

 

A: Ich kann nicht angeben, ob die Schüsse in der Absicht abgegeben worden sind mich zu verfolgen. Ich kann mir nicht erklären was diese Leute vorgehabt haben.

 

F: Warum sind nur Sie aus dem Heimatland geflüchtet?

 

A: Ich habe den Entschluss für mich selbst gefasst aus dem Heimatland zu flüchten.

 

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

 

A: Ich kann dies nicht angeben. Ich hätte keine Freude zurück zu kehren. Das Leben im Heimatland ist nicht so wie in Österreich.

 

F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe durch staatliche Organe drohen?

 

A: Nein. Von staatlicher Seite habe ich nichts zu befürchten. Von der Polizei habe ich überhaupt keine Angst.

 

F: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt finanziert?

 

A: Ich habe von 2002 bis zu meiner Ausreise drei Jahre lang in einer Autowerkstatt gearbeitet. Ich gebe jetzt an, dass ich 4-6 Jahre lang dort gearbeitet habe.

 

F: Könnten Sie im Falle einer Rückkehr dort wieder arbeiten?

 

A: Wenn dort noch Platz ist sicher.

 

F: Wovon wird der Lebensunterhalt Ihrer Familie finanziert?

 

A: Meine Brüder arbeiten noch. Ich hätte die Möglichkeit wieder bei meiner Familie zu leben und kann von diesen auch versorgt werden. .

 

V: Sie haben bei Ihren bisherigen Einvernahmen angegeben, dass Sie bis 2004 gearbeitet haben.

 

A: Dies ist ein Übersetzungsfehler.

 

V: Sie haben bei Ihren bisherigen Einvernahmen angegeben, dass 10-15 Kugeln zu sehen gewesen wären.

 

A: Ich meinte damit, dass 10-15 Hülsen und ca. 40 Kugeln gefunden wurden.

 

V: Sie haben damit mehr Kugeln gefunden als Patronenhülsen?

 

A: Ja.

 

V: Sie haben bei Ihren Einvernahmen angegeben, dass der erwähnte Vorfall 26.9.2008 gewesen ist.

 

A: Ich meinte 25. oder 26.9.2008

 

V: Ihnen wurde der Vorhalt bezüglich KOSOVO vorgehalten. Welche Angaben können Sie dazu machen?

 

A: Ich habe mein Heimatland nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ich habe auch keine Angst davor aus Hunger oder wegen Kälte zu sterben. Ich habe Angst wegen der Sicherheitslage.

 

F: Haben Sie familiäre Bindungen in Österreich?

 

A: Die Cousins meines Vaters leben in Österreich. Ich wohne nicht bei diesen und bin auch von keiner Person in Österreich finanziell oder sonst abhängig.

 

Ich möchte noch angeben, dass ich in Österreich in einem Pferdestall arbeite und von keiner Person abhängig bin.

 

F: Haben Sie sonst noch etwas Relevantes vorzubringen? Sind aus Ihrer Sicht noch Ergänzungen erforderlich? Gibt es noch wesentliche Punkte, die bisher noch nicht angesprochen wurden?

 

A: Nein.

 

F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben?

 

A: Nein.

 

F: Möchten Sie noch etwas ergänzen?

 

A: Nein.

 

Mir wurde diese Niederschrift rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies durch meine Unterschrift."

 

Im Verfahren brachte der ASt. die im Akt ersichtlichen Beweismittel in Vorlage:

 

UNMIK Personalausweis."

 

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 03.06.2008, Zahl: 07 09.152-BAG, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage im Kosovo und gelangte in rechtlicher Hinsicht zu der Beurteilung, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen war und somit ein asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden konnte.

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 10.06.2008, erhob der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.07.2008 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]), in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe ein widerspruchsfreies sowie zeitlich geordnetes Fluchtvorbringen geschildert und somit klar dargelegt, dass dieser aus wohlbegründeter Frucht vor Verfolgung seine Heimat verlassen habe. Bedauerlicherweise habe er nicht sämtliche fluchtauslösenden Gründe vorgebracht. Der Beschwerdeführer sei im September 2007 insgesamt dreimal von Personen der "AKSCH" in seinem Haus aufgesucht und aufgefordert worden, sich bei der "AKSCH" zu melden und bei einer Mobilisierung an der Grenze zu Mazedonien bzw. in Mitrovica teilzunehmen. Er sei seit September 2007 von insgesamt 4 Personen in wöchentlichen Abständen aufgesucht worden und es seien ihm und seiner Familie Repressalien angedroht worden, sollte er der Mobilisierung nicht Folge leisten. Der Beschwerdeführer gehe nunmehr davon aus, dass der Anschlag auf das Haus eben durch diese Mitglieder der "AKSCH" durchgeführt wurde.

 

Aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, von welchen Feststellungen die Behörde überhaupt ausgegangen sei und welchen Sachverhalt sie ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt habe. Die Behörde habe sich im Wesentlichen nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und habe somit nicht die vom Beschwerdeführer festgehaltene umfangreiche sowohl physische als aus psychische Bedrohungssituation erkannt. Bei entsprechend richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde nur zu dem Schluss kommen können, dass der Beschwerdeführer aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund seinen Heimatstaat verlassen habe, weshalb der Asylantrag des Beschwerdeführers völlig zu Unrecht abgewiesen worden sei.

 

Zum Spruchpunkt II führte der Beschwerdeführer aus, dass die gesamte Begründung des Bescheides eine Scheinbegründung darstelle. Es könne keinerlei Begründung angeboten werden, aus welchen Gründen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glaube geschenkt werde. Die Behörde habe sich mit der Wahrscheinlichkeit des festzustellenden Sachverhaltes überhaupt nicht auseinandergesetzt. Im Falle der Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung in seinen Heimatstaat habe der Beschwerdeführer mit unmenschlicher Behandlung und erheblichen körperlichen wie auch physischen Nachteilen zu rechnen, weshalb diese völlig zu Unrecht für zulässig erklärt worden sei.

 

Dies sei auch bezüglich der Ausweisung des Beschwerdeführers auszuführen, welche durch die nichtgehörige Beurteilung zu Unrecht erfolgt sei.

 

Es werde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt, um dem Beschwerdeführer die Demonstration seiner Glaubwürdigkeit zu ermöglichen.

 

Diese Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 08.07.2008 vorgelegt; das Beschwerdeverfahren war daher am 01.07.2008 noch nicht anhängig.

 

Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz am 14.11.2007 und am 28.05.2008 sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 24.06.2008 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 02.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass dem Beschwerdeführer im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

 

Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:

 

1. a. Allgemeines:

 

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 3-5]

 

1. b. Lageentwicklung:

 

1..b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

 

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]

 

1. b.2. Statusverhandlungen

 

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

 

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]

 

1. b.3. Wahlen

 

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 28]

 

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK

 

und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

 

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

 

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

 

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

 

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATOSoldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

 

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. Noch ist offen, wann und wie die Befugnisse auf die EU übergehen sollen. Es fehlen klare Regelungen für den Wechsel der Zuständigkeiten.

 

UNMIK kann sich formal aber erst dann aus dem Kosovo zurückziehen, wenn die noch geltende UN-Resolution 1244 durch den Sicherheitsrat außer Kraft gesetzt wird.

 

Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

 

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

 

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]

 

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo]

 

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

 

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

 

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[ APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein]

 

Ob die Letztverantwortlichkeit im Kosovo bei der EU oder der UNO liegen wird, ist noch Gegenstand von Verhandlungen. [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008]

 

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

 

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft [Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry, Law on Citizenship of Kosova

 

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243]

 

Die relevanten Bestimmungen lauten:

 

CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIP

 

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

 

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

 

a) by birth;

 

b) by adoption;

 

c) by naturalization;

 

d) based on international treaties

 

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

 

Übergangsbestimmungen:

 

CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONS

 

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

 

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

 

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

 

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

 

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

 

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

 

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

 

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

 

Exkurs:

 

REGULATION NO. 2000/13

 

UNMIK/REG/2000/13

 

17 March 2000

 

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

 

Section 3

 

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

 

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of Kosovo:

 

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

 

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

 

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

 

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to

 

subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of

 

18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

 

2. Sicherheitslage im Kosovo:

 

2. a. Lageentwicklung:

 

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

 

Die Zahl der registrierten Delikte verringerte sich 2006 im Vergleich zum Jahr 2005 um ca. 5 % auf 64.165. Für 2006 lässt sich ein Rückgang der Delikte gegen Leib und Leben feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5 % zugenommen haben.

 

Nachfolgend detaillierte Zahlen zu ausgewählten Delikten:

 

Delikt 2005 2006

 

Mord einschließl. Mordversuch 308 236

 

Vergewaltigung 60 55

 

Raub 488 441

 

Körperverletzung 4.284 3.711

 

Menschenhandel 56 32

 

Brandstiftung 470 427

 

Illegaler Waffenbesitz 1.442 1.371

 

Einbruch 4.035 4.769

 

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 9]

 

2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:

 

Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.

 

Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.

 

Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]

 

Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.

 

"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.

 

Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Abkürzung durchzuführen.

 

Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.

 

Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.

 

Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und UNMIK Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 40]

 

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

 

Kosovo Police Service KPS /ShPK:

 

Die OSCE leitet in Vushtrri eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

 

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge durch internationale Polizeitrainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet.

 

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

 

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

 

Von diesen wurden bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben. UNMIK Police übt eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluiert die Arbeit von KPS.

 

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

 

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

 

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent [Kosovo - Bericht

20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33]

 

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE]

 

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

 

Sollte eine Person aus dezidierten Gründen kein Vertrauen in KPS haben, kann die Anzeige auch bei internationalen Polizeibeamten von UNMIK eingebracht werden, welche dann über die weitere Vorgangsweise entscheiden.

 

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle (KPS oder UNMIK) weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

 

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

 

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

 

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

 

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

 

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]

 

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11]

 

UNMIK Police:

 

Seit August 1999 ist UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestehen derzeit in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

 

Sonderfälle sind die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

 

Sonst hat UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. UNMIK Police soll mit Ablauf der Übergangsfrist von 120 Tagen (über den Beginn

 

dieses Zeitraums gibt es noch keine Einigung bzw. keine definitive Aussage) durch EULEX ersetzt werden.

 

Gesamtstand: ca. 2.000 Beamte aus 42 Ländern (inkl. 7 aus Afrika)

 

Österreich: 22 Beamte

 

Kosovo Protection Corps KPC / TMK:

 

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung soll KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen

 

Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen.

 

Derzeitiger Stand KPC / TMK:

 

Aktive: 2.906

 

Reservisten: 2.000

 

Minderheitenanteil: 6,6 Prozent, inklusive 1,4 Prozent Serben

 

KFOR:

 

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.

 

Municipal Community Safety Council:

 

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:

Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

 

In Planung:

 

EULEX:

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgt die Vorbereitung dieser mittels Mandats des Rats der Europäischen Union vom 04.02.2008 errichteten ESVP - Mission durch EUPT (European Union Preparation Team).

 

Kommandant EULEX: Yves de KERMABON (F)

 

Stellvertreter: Roy REEVE (UK)

 

Polizei: Rainer KÜHN (D)

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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