D6 303413-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzer über die Beschwerde der A.E., geb. 00.00.2006, StA. d. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.6.2006, FZ. 06 04.420-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und A.E. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass A.E. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die minderjährige, am 00.00.2006 in Österreich geborene Beschwerdeführerin ist Tochter des Beschwerdeführers zu D6 249568-0/2008. Ihre Mutter ist Beschwerdeführerin zu D6 303420-1/2008 und stellte als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin am 21.4.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.
1. Mit Bescheid vom 22.6.2006 wies das Bundeasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG), ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.4.2007 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige, unverheiratete Tochter des Beschwerdeführers zu D6 249568-0/2008, dessen Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag Folge gegeben und Asyl gewährt hat.
2. Dies ergibt sich aus den Asylakten des Vaters der Beschwerdeführerin.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt. Da der Asylantrag nach dem 31.12.2005 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Z 22 AsylG von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Im vorliegenden Fall wurde dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt: Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang, d.h. nach dem AsylG 2005 nunmehr der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 iVm § 67 D AVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt war.