TE Vwgh Beschluss 2001/4/5 96/15/0236

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Veröffentlicht am 05.04.2001
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Index

E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

61999CJ0113 Schmid VORAB;
KStG 1988 §24 Abs4 idF 1996/201;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der A GmbH in S, vertreten durch Dr. Peter Raits ua, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 11. Oktober 1996, FA 91 St. Nr. 115/4284, betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 1996 und die Folgejahre, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid setzte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin Körperschaftsteuervorauszahlungen gemäß § 24 Abs 4 KStG 1988 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl Nr 201/1996, für das Jahr 1996 und die Folgejahre mit jeweils 50.000 S fest.

In der Beschwerde wird ausschließlich vorgetragen, der Erhebung der Mindestkörperschaftsteuer stehe Art 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital idF der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (idF nur: gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen) entgegen.

Mit Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, G 388-391/96-13, hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 24 Abs 4 KStG 1988 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl Nr 201/1996, als verfassungswidrig aufgehoben (idF nur: aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes) und unter einem ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung ihre normative Kraft nicht nur in den bei ihm anhängigen Anlassfällen, sondern auch hinsichtlich aller anderen schon rechtskräftig gewordenen Bescheide verliert.

Mit Beschluss vom 17. März 1999, 98/13/0088, hat der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH gemäß Art 234 EG die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen der Erhebung einer Abgabe nach § 24 Abs 4 KStG 1988 entgegen stünden.

Mit Urteil vom 18. Jänner 2001 hat der EuGH in der Rechtssache C-113/99, ÖStZB 2001, 76, ausgesprochen, gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen stünden der Erhebung einer Abgabe nach § 24 Abs 4 KStG 1988 nicht entgegen.

Es ergibt sich somit aus dem Urteil des EuGH, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung der Mindestkörperschaftsteuer nach § 24 Abs 4 KStG 1988 und somit auch gegen die Körperschaftsteuervorauszahlungen nicht begründet sind.

Mit Verfügung vom 1. März 2001 hielt der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin vor, auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes gehöre der von ihr angefochtene Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand an, weswegen beabsichtigt sei, die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu diesem Vorhalt nicht.

Mit dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist die Beschwerde insofern gegenstandslos geworden, als der angefochtene Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Die Beschwerde war daher wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nach deren Erhebung als gegenstandslos geworden zu erklären, was unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens führen musste.

Wie eben ausgeführt, handelt es sich bei der erfolgten Einstellung mangels formeller Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht um den Fall einer echten Klaglosstellung gemäß § 33 Abs 1 VwGG (vgl den hg Beschluss vom 13. März 1997, 96/15/0040, mwA). Die Kostenfolgen des § 56 VwGG treten somit nicht ein. Nach mit BGBl I Nr 88/1997 eingefügtem zweiten Absatz des § 58 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Im Zeitpunkt ihrer Erhebung ist von der Erfolglosigkeit der Beschwerde insofern auszugehen, als die Beschwerdeführerin ausschließlich vorgetragen hat, der Erhebung der Mindestkörperschaftsteuer stünden gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegen. Mit Wirksamkeit des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (vgl BGBl I Nr 18/1997) hat der angefochtene Bescheid jedoch aufgehört, dem Rechtsbestand anzugehören. Es war daher iSd freien Überzeugung nach § 58 Abs 2 VwGG kein Aufwandersatz zuzuerkennen.

Wien, am 5. April 2001

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0113 Schmid VORAB

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996150236.X00

Im RIS seit

07.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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