S8 316.067-2/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Büchele als Einzelrichter über die Beschwerde des Z.H., geb. 00.00.1983, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2008, FZ. 08 03.579-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, bezüglich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, bezüglich Spruchpunkt II. aufgehoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsangehöriger, hat erstmals am 19.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (kurz: Asylantrag) gestellt.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2007, Zl. 07 08.663-EAST Ost, wurde der Asylantrag vom 19.09.2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) Griechenland zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland sei somit gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 zulässig.
1.3. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylenates (kurz: UBAS) vom 10.01.2008, Zl. 316.067-1/4E-XI/33/07, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 abgewiesen.
1.4. Gegen diesen abweisenden Berufungsbescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dem gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss vom 26.02.3008, Zl. AW 2008/19/0167-2, Folge gegeben. Die beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl: 2008/19/0195 protokollierte Beschwerde ist noch anhängig.
2. Am 18.04.2008 wurde aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Beschwerdeführer die Einreise in das österreichische Bundesgebiet gestattet. In der Folge hat der Beschwerdeführer am 22.04.2008 den gegenständlichen (zweiten) Asylantrag gestellt.
3. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit eines Dolmetschers für Dari gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Jänner 2008 von den österreichischen Behörden nach Griechenland abgeschoben worden. Da seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, habe er sich an die österreichische Botschaft in Athen gewandt; diese habe ihm eine Einreiseerlaubnis für Österreich ausgestellt. Er sei am 00.04.2008 mit einem Flugzeug legal nach Wien Schwechat geflogen. Am Flughafen sei ihm die Einreiseerlaubnis abgenommen worden, weshalb er nunmehr abermals einen Asylantrag stelle. Sein Vater sei Mitglied der Partei Hezb Wahdat; deshalb werde er und die ganze Familie von den Taliban verfolgt und mit dem Tod bedroht. Er sei deshalb mit seiner Familie von Afghanistan nach Pakistan geflohen. Seine Familie lebe noch in Pakistan.
4. Am 25.04.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der konkreten Angaben des Beschwerdeführers über seinen Reiseweg ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung an die zuständige griechische Behörde. Am 30.04.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Griechenland Konsultationen geführt werden und aus diesem Grund die im § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist nicht gelte; es sei beabsichtigt, seinen Asylantrag wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 13.05.2008 teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde mit, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers aufgrund der Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung auf Griechenland übergegangen sei.
5. Am 04.06.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für Farsi niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, dass er körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich habe er keine. Zur geplanten Ausweisung nach Griechenland gab der Beschwerdeführer an, er würde lieber in Österreich bleiben. Er habe in Griechenland bereits einen Asylantrag gestellt und es habe eine Einvernahme stattgefunden. Er habe eine rote Karte bekommen, durch welche er zum Aufenthalt in Griechenland berechtigt gewesen sei. Es sei ihm gesagt worden, dass er entweder einen Asylantrag in Griechenland stellen müsse oder nach Afghanistan abgeschoben werde. Nach Erhalt der roten Karte sei er auf freiem Fuß gesetzt worden und habe für sich selbst sorgen müssen. Die rote Karte sei für sechs Monate befristet worden, danach habe er nachweisen müssen, dass er ein Quartier habe. Er habe nicht um die Aufnahme in einem Flüchtlingslager ersucht, weil es in Griechenland keine Flüchtlingslage gäbe. Es gäbe lediglich ein Flüchtlingslager für Jugendliche in Athen. Vom Rechtsberater des Beschwerdeführer wurde ein Bericht von "Pro Asyl" vom 21.02.2008 mit dem Titel "Petition an den Deutschen Bundestag; Abschiebung von Flüchtlingen nach Griechenland aussetzen" vorgelegt; diese wurde der Niederschrift angeschlossen.
6. Mit dem beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheid entschied das Bundesasylamt gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.04.2008 als unzulässig zurückzuweisen sei. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin-Verordnung Griechenland zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland sei somit gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig. Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Griechenland, insbesondere zum griechischen Asylwesen und zur Versorgung von Asylwerbern in Griechenland. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Griechenland verfolgt zu werden. Es drohe ihm keine Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.3008, Zl. AW 2008/19/0167-2, anlässlich der zur Zahl 2008/19/0195 protokollierten VwGH-Beschwerde, mit welchem dem Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid des UBAS die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, blieb dabei unerwähnt bzw. wurde auf die möglichen Rechtswirkungen für das nunmehrige Asylverfahren nicht eingegangen.
7. Mit Schriftsatz vom 04.07.2008 wurde in der - fristgerecht eingebrachten - Beschwerde an den Asylgerichtshof im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der mangelhaften Versorgung in Griechenland eine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK bestehe. Die Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie seien von Griechenland nicht umgesetzt worden, weshalb seitens der Europäischen Kommission bereits rechtliche Schritte gesetzt worden seien. Überdies würde in Griechenland die Gefahr bestehen, von den griechischen Beamten gefoltert oder misshandelt zu werden. Der Beschwerde war der Bericht des UNHCR vom 15.04.2008 zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland sowie weitere Unterlagen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland angefügt.
8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.07.2008 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, ist erstmals am 19.09.2007 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag den (ersten) Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2007, Zl. 07 08.663-EAST Ost, zurückgewiesen wurde. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 10.01.2008, Zl. 316.067-1/4E-XI/33/07, abgewiesen. Der daraufhin erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof noch anhängig.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am 07.01.2008 in Griechenland einen Asylantrag gestellt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist sodann am 00.04.2008 legal auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 22.04.2008 den gegenständlichen (zweiten) Asylantrag gestellt. Familienangehörige oder Personen, mit denen er in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt, hat der Beschwerdeführer in Österreich, im Gebiet der EU, in Norwegen oder in Island nicht.
1.4. Am 25.04.2008 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin Verordnung an Griechenland gestellt. Nachdem eine Antwort von Griechenland nicht beim Bundesasylamt eintraf, besteht gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung eine Zuständigkeit Griechenlands durch Verfristung. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 13.05.2008 wurde der zuständigen griechischen Behörde die Verfristung und der damit zusammenhängende Zuständigkeitsübergang infolge Verfristung mitgeteilt.
Die in § 28 Abs. 2 AsylG festgelegte zwanzigtätige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG gilt nicht, weil dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung am 20.03.2008 mitgeteilt wurde, weshalb kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten ist.
2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 22.04.2008 (Aktenseite 21 bis 29) sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 04.06.2008 (Aktenseite 71 bis 75).
3. Die Frage der Überstellungsmöglichkeit nach Griechenland nach den Vorgaben der Dublin-Verordnung war zwischen der ersten Stellung eines Asylantrages durch den Beschwerdeführer am 19.09.2007 und dem gegenständlichen Antrag vom 22.04.2008 aufgrund des Berichts des United Nations High Commissioners for Refugees (UNHCR) vom 15.04.2008 zur Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Griechenland fraglich (vgl. z.B. dazu Bescheid vom 05.05.2008, Zahl:
318.977-1/2E-XV/53/08 sowie Erkenntnis des AsylGH vom 18.07.2005, Zahl: S8 400.003-1/2008/3E). Gegenüber dem ersten Verfahren (vgl. oben Pkt. I.1.) nach der Dublin-Verordnung zur Klärung der Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung eines Asylverfahrens liegt somit keine entschiedene Sache iS des § 68 Abs. 1 AVG vor.
Das Bundesasylamt hat daher zu Recht neuerlich über die Zuständigkeit Griechenlands nach der Dublin-Verordnung entschieden.
4. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
4.1. Gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (in der Folge: AsylG 2005) ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 Schutz vor Verfolgung findet (§ 5 Abs. 3 AsylG 2005). Mit dieser Regelung wurde eine teilweise Beweislastumkehr geschaffen. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, ihr Beschwerdevorbringen zu untermauern (wobei dem auch durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949); dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung in dieser Bestimmung überhaupt für unbeachtlich zu erklären.
Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin-Verordnung ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates.
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger (eine Person, die nicht Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union ist) an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
4.2. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung lautet:
"Der Mitgliedsstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;"
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden entweder im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.
4.3. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass dem Beschwerdeführer am 07.01.2008 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat und Griechenland einer Übernahme des Beschwerdeführers nicht innerhalb der vorgegebenen Frist ausdrücklich widersprochen hat und ein Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufes gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung vorliegt, zu Recht von einer Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.
Festzuhalten ist auch, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall durch Mitteilung der Konsultationen an den Beschwerdeführer weggefallen ist.
4.4. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen.
4.4.1. Zur möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK:
Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass § 5 AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.
Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.
In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (dem ein - die Zuständigkeit Italiens nach dem Dubliner Übereinkommen betreffender - Bescheid des UBAS zugrunde lag) sowie in dem (bereits die Dublin-VO betreffenden) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095-9, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist, ob ein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, dass ein aufgrund der Dublin-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wird ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (kurz: EGMR) muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EGMR, Entsch. vom 07.07.1987 Nr. 12877/87 [Kalema gegen Frankreich], DR 53, S. 254 [264]; zum Maßstab des "real risk" siehe auch die Nachweise in VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).
Zur Kritik am griechischen Asylwesen:
Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm durch eine Rückverbringung nach Griechenland die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen seine Rücküberstellung nach Griechenland sprechen, sondern hat sich im Wesentlichen auf eine allgemeine Kritik an der Situation in Griechenland beschränkt. Er hat bei seiner Einreise bzw. im Rahmen seines Aufenthaltes in Griechenland einen Asylantrag gestellt, hat aber die griechischen Behörden nicht ausdrücklich um Unterstützung ersucht. Dem Beschwerdeführer wurde eine sechs Monate gültige Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es gäbe in Griechenland keine Flüchtlingslager für Erwachsene ist aufgrund der unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls nicht nachvollziehbar und entspricht überdies auch nicht den aktuellen Länderdokumentationen. Ganz im Gegenteil ist aus den länderkundlichen Feststellungen zweifelsfrei zu entnehmen, dass nach Angaben der Fact Finding Mission des Schwedischen Migrationsamtes die Aufnahme von Erwachsenen in den Aufnahmezentren auf einem akzeptablen Niveau stehen.
Zur allgemeinen Kritik des Beschwerdeführers an Griechenland ist unbestritten, dass der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) mit Bericht vom 15.04.2008 das Absehen von Überstellungen empfohlen hat und in einigen Berichten von Nicht-Regierungs-Organisationen wiederholte Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens und des Umgangs mit Asylwerbern geübt wird. Dies hat auch zur Aufhebung bestimmter Bescheide des Bundesasylamtes durch den UBAS bzw. den Asylgerichtshof geführt; dies allerdings nur dann, wenn sich diese Bescheide mit dieser Erkenntnislage nicht hinreichend auseinandergesetzt haben (vgl. z.B. UBAS Bescheid vom 05.05.2008, Zahl: 318.977-1/2E-XV/53/08 sowie Erkenntnis des AsylGH vom 18.07.2005, Zahl: S8 400.003-1/2008/3E), da jedenfalls bei bestimmten Vorbringen von einer Erschütterung der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG ausgegangen hätte werden können.
Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch dergestalt, dass die Erstbehörde sich in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides auf das Ergebnis einer Fact Finding Mission des Schwedischen Migrationsamtes betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland (Bericht vom 07.05.2008) sowie auf das UNHCR Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland gemäß der Dublin-Verordnung vom April 2008 gestützt hat.
Entscheidendes Ergebnis des Berichts der Fact Finding Mission des Schwedischen Migrationsamtes ist, dass bei Überstellungen nach der Dublin-Verordnung ein tatsächlicher Zugang zum griechischen Asylverfahren besteht. Probleme des Zugangs zum Asylverfahren, wie sie sich etwa in anderen, insbesondere älteren, Berichten bei der Ersteinreise von Personen aus der Türkei nach Griechenland widerspiegeln, sind daher nicht relevant. Auch wenn im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit Griechenlands durch Fristablauf und nicht durch ausdrückliche Zustimmung eingetreten ist, hat die erkennende Behörde keinen Grund, den griechischen Asylbehörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates betreffend die richtlinienkonforme Umsetzung der europarechtlichen Standards im Asylverfahren zu misstrauen, zumal das schwedische Migrationsamt in 26 überprüften Fällen bei Überstellungen nach Griechenland keine Mängel erkennen konnte bzw. festgestellt hat, dass in allen 26 Fällen den Asylwerbern ein inhaltliches Asylverfahren gewährt wurde.
Ferner ist anzuführen, dass in keiner der Quellen des vorliegenden Verfahrens Fälle angeführt wurden, in denen Asylwerber tatsächlich in ihre Herkunftsländer aus Griechenland abgeschoben wurden. So hat der britische Court of Appeal in der zeitlich nach der Veröffentlichung der UNHCR-Position (und unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit derselbigen) ergangenen Berufungsentscheidung vom 14.05.2008 ([2008] EWCA Civ 464, N.J.), in welcher eine Überstellung eines afghanischen Asylwerbers nach Griechenland im Einklang mit der im vorliegenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vertretenen Rechtsauffassung, abgewiesen wurde, ausgeführt: (Punkte 40-41, per Lord Justice Laws:
"There are clearly concerns about the conditions in which asylum-seekers may be detained in Greece. It is not however shown that they give rise to systemic violations of Article 3. As regards refoulement, Mr Nicol in a note dated 2 May 2008 submits that the earlier evidence taken together with the new UNHCR material shows "at the very least, a serious cause for concern as to whether the Greek authorities would onwardly remove the respondent to Afghanistan in breach of Article 3. I certainly accept that such evidence as there is, and in particular the recent UNHCR Paper, shows that the relevant legal procedures are to say the least shaky, although there has been some improvement. I have considered whether the right course would be to send the case back to the High Court for a fuller examination of the factual position. But in truth there are currently no deportations or removals to Afghanistan, Iraq, Iran, Somalia or Sudan, and as I understand it no reports of unlawful refoulement to any destination. That seems to me to be critical. I would accordingly hold, on the evidence before us, that as matters stand Greece's continued presence on the list does not offend the United Kingdom's Convention obligations. It follows that there is no case for a limited declaration of incompatibility relating only to Greece [...]"
Auch der von der Erstinstanz herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes bestätigt, dass das reale Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht besteht. Dass gerade der Beschwerdeführer - bei dem keine besonders berücksichtigungswürdigen Faktoren vorliegen, wie z.B. eine schwere Erkrankung oder Minderjährigkeit - bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation wegen Verweigerung der Unterbringung kommen würde, lässt sich aus der allgemeinen Berichtslage, bei aller Kritik an Einzelfällen, nicht ableiten.
Im Ergebnis hat die vorgenommene Prüfung somit nicht ergeben, dass allgemein Überstellungen nach Griechenland nicht vorgenommen werden dürfen. Dies entspricht der Rechtsansicht der Europäischen Kommission (vgl. Pressemitteilung vom 09.04.2008), ebenso wie der zitierten englischen Judikatur. Explizit gegenteilige Judikatur ist zum Entscheidungszeitpunkt aus keinem Mitgliedstaat bekannt (die norwegische Position beinhaltet ja lediglich eine Aussetzung von Entscheidungen im Zusammenhang mit einer näheren Prüfung der Berichtslage). In Ermangelung sonstiger individueller Gründe und individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers erweist sich daher in diesem Fall das von der Erstbehörde beigeschaffte Tatsachensubstrat als ausreichend und die individuelle Beweiswürdigung als zutreffend. Ein zwingender Grund zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht daher in diesem Zusammenhang nicht.
Auch der Verweis in der Beschwerde, dass die rechtliche Situation in Griechenland äußerst schlecht sei, weil die Richtlinien der Europäischen Union seit Jahren nicht umgesetzt worden seien, geht ins Leere. Festzuhalten ist, dass Griechenland durch die Veröffentlichung im "Regierungsanzeiger" vom 11.07.2008 mit dem Präsidialdekret Nr. 90 sein nationales Recht an die Bestimmungen der Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie) angepasst hat.
Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, insbesondere keine konkreten Bedrohungen genannt, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Berufung herauszulesen ist, dass der Beschwerdeführer in Griechenland möglicherweise kein Asyl erhalten werde und nach Afghanistan abgeschoben werden könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
Im Zusammenhang mit dem griechischen Asylverfahren ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrach machen müssten (vgl. u. a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorligen besonderer von dem Beschwerdeführer bescheinigter außergewöhnlicher Unstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa der Beschwerdeführer im Zuge einer so genannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in sein Heimatland zurückgeschoben werden könnte.
4.4.2. Zur möglichen Verletzung gemäß Art. 8 EMRK:
Nach Angaben des Beschwerdeführers gibt es keine Angehörigen in Österreich. Die diesbezüglichen Angaben des Bundesasylamtes treffen zu; diesen ist in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten worden. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. B 1802, 1803/06).
4.4.3. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung aufgrund einer drohenden Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte besteht.
4.5. Hinsichtlich Spruchpunkt II. war der angefochtene Bescheid jedoch aufzuheben. Mit Beschluss des Verwaltungsberichtshofes vom 26.02.3008, Zl. AW 2008/19/0167-2, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anlässlich der Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des UBAS Folge gegeben. Der Beschwerdeführer kann sich daher bis zum Abschluss des zur Zahl: 2008/19/0195 protokollierten Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof legal in Österreich aufhalten. Durch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde aber ein neuer Ausweisungstitel geschaffen. Sollte der Beschwerdeführer mit dem zur Zahl:
2008/19/0195 protokollierten VwGH-Beschwerdeverfahrens nicht erfolgreich sein, lebt der damalige Ausweisungstitel wieder auf.
5. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.