S6 401.516-1/2008/2E
S6 401.517-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichter über die Beschwerde
1.) des A.S., geb. 00.00.1942, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2008, ZI. 08 05.451 EAST-Ost, sowie
2.) der A.R., geb. 00.00.1985, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2008, ZI. 08 05.452 EAST-Ost,
beide StA. Bosnien und Herzegowina, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 5, 10 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführer A.S. und dessen Tochter A.R., beide Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, reisten am 24.06.2008 illegal per PKW aus Tuzla kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer A.S. an, er wolle nicht nach Frankreich zurück. Zwar hätten er und die Zweitbeschwerdeführerin in Frankreich zu Essen bekommen und hätten sie dort gewohnt aber hätten sie schließlich einen negativen Asylbescheid erhalten. Es sei besser ihn umzubringen als ihn nach Frankreich zu überstellen. Auch hätten die die beiden Beschwerdeführer wegen der Zweitbeschwerdeführerin in Frankreich große Probleme gehabt.
Die Zweitbeschwerdeführerin A.R. gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, sie könne nicht nach Frankreich, da sie dort schlechte Menschen erwarten würden, die sie geschlagen und misshandelt hätten.
Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass die Beschwerdeführer bereits am 18.03.2005 in Frankreich jeweils einen Asylantrag stellten.
Das Führen von Konsultationsverfahren mit Frankreich wurde den Beschwerdeführern am 27.06.2008 mitgeteilt.
Frankreich erklärte sowohl für den Erstbeschwerdeführer als auch für die Zweitbeschwerdeführerin mit Telefax vom 10.07.2008 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e VO 343/2003.
Laut gutachterlicher Stellungnahme von Dr. I.H. vom 24.07.2008, liegt beim Erstbeschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor und steht einer Überstellung nach Frankreich keine schwere psychische Störung entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würde.
Die gutachterliche Stellungnahme, ebenfalls von Dr. I.H. vom 24.07.2008, die Zweitbeschwerdeführerin A.R. betreffend ergab, dass diese zwar aus aktueller Sicht an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet, jedoch steht der Überstellung nach Frankreich keine schwere psychische Störung entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würde.
Ebenso ergibt der nervenärztliche Befund von Dr. A.K. vom 03.09.2008, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und ein depressives Zustandsbild aufweist. Eine medikamentöse Therapie wurde vorgeschlagen.
Mit den beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheiden vom 05.09.2008, Zahl: 08 05.451-EAST Ost, betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie Zahl: 08 05.452 EAST-Ost, betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der nunmehrigen Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asyl, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Frankreich gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Frankreich, insbesondere zum französischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern sowie zur Praxis des Refoulement Schutzes in Frankreich.
Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben der beiden Asylwerber keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese konkret Gefahr liefe, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 11.09.2008 eingebrachte Beschwerde, welche für beide Beschwerdeführer gilt. Darin werden zunächst erneut die Gründe geschildert, die die Beschwerdeführer dazu bewogen hätten, ihre Heimat zu verlassen. In weiterer Folge ergeht seitens der Beschwerdeführer die Bitte, sie nicht nach Frankreich zurückzuschicken da sie als Roma in Frankreich Probleme mit Privatpersonen gehabt hätten. Sie wären von diesen Leuten mit dem Tod bedroht worden. In Frankreich würden die beiden Beschwerdeführer ihr Leben riskieren und würden sie dort keine Ruhe finden. Zudem sei der Erstbeschwerdeführer A.S. krank.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Am 01. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der ersten Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen (Angehörige aus Staaten die nicht im Geltungsbereich der Dublin-Verordnung stehen) innerhalb der Europäischen Union sowie Norwegen und Island trifft. Nach dieser Regelung kommt Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu. Die Verfahrenzuständigkeit ergibt aus den in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Kriterien.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 bis 12 bzw. Art. 14 und 15 der Dublin-Verordnung, beziehungsweise nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II -Verordnung besteht. Aufgrund der EURODAC-Treffer und der plausiblen Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Frankreich auf und erklärte sich Frankreich zur Wiederaufnahme der im Betreff Genannten gemäß Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO bereit. Dass die beiden Beschwerdeführer nicht direkt aus Frankreich, sondern aus einem Drittstaat kommend nach Österreich einreisten ist insofern nicht schädlich, als dass weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen hat. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Dem wurde im Verfahren auch nicht widersprochen.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin-Verordnung - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex 1/2007, 22 ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der aus der EMRK abgeleiteten Rechte zwingend Gebrauch zu machen ist.
Der VfGH hat mit Erkenntnis VfSlg. 17.586/2005 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung bereits erfolgt sei. Er hat aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bestenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zwingend durch eine mögliche Verletzung der Rechte nach Art. 3 oder Art. 8 EMRK geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigender notorischer Umstände von Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade im Fall der Beschwerdeführerin eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Verletzung der EMRK darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin-Verordnung, K13. zu Art. 19 Dublin-Verordnung).
Der Asylgerichtshof hat weiters folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin-Verordnung, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus der Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18 ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin-Verordnung², K8. bis K13. zu Art. 19).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK
Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Artikel 8 EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert.
Es kann im vorliegenden Fall nicht von einer intensiv sozialen oder finanziellen Bindung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu den vom Erstbeschwerdeführer erwähnten Kindern seines Bruders, welche seit 6 bzw. 7 Jahren in Österreich leben würden, ausgegangen werden. Zuletzt auch deshalb nicht, da die Beschwerdeführer selbst im Heimatland nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben sondern hat sich der Kontakt auf Besuche beschränkt.
Zur Kritik am französischen Asylwesen/Situation in Frankreich
Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der französischen Asylverfahren, eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Frankreich in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Bosnien und Herzegowina beziehungsweise Angehörige der Volksgruppe der Roma unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der französischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurde diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit den Beschwerdeführern durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.
Nach der Judikatur der Straßburger Organe muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EGMR, Entsch. vom 07.07.1987 Nr. 12877/87 [Kalema gegen Frankreich], DR 53, S. 254 [264]; zum Maßstab des "real risk" siehe auch die Nachweise in VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).
Diesen Erfordernissen kamen die im Betreff Genannten jedoch nicht nach. Vielmehr werden von den Beschwerdeführern im Rechtsmittelschriftsatz Probleme mit Privatpersonen thematisiert. Dieser Behauptung ist entgegenzuhalten, dass Frankreich ein Rechtstaat mit funktionierender Staatsgewalt ist. Die Beschwerdeführer können sich im Falle eventueller Übergriffe gegen ihre Person - welche im Übrigen in jedem Land möglich wären - an die französischen Behörden wenden und von diesen Schutz erwarten. Die Beschwerdeführer wären daher allfälligen Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert.
Den Beschwerdeführern steht in Frankreich weiters ein Asylverfahren offen, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind, weshalb im konkreten Fall gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass die im Betreff Genannten ohne Prüfung ihrer Fluchtgründe in ihren Herkunftsstaat rückgeschoben werden könnten.
Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in Frankreich und die Situation von Asylwerbern dort geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK, etwa durch Kettenabschiebung, zu befürchten.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Frankreich
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Frankreich nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Frankreich sind der Aktenlage, insbesondere den gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. I.H. vom 24.07.2008 bzw. dem nervenärztlichen Befund von Dr. A.K. vom 03.09.2008 nicht zu entnehmen.
Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung der Erstbeschwerdeführer sei krank, konnte aufgrund der Aktenlage nicht bestätigt werden.
Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II Verordnung infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.
Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
Die Erwägungen zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.