TE AsylGH Beschluss 2008/09/23 D9 318241-1/2008

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Spruch

D9 318241-1/2008/8E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat du.rch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Thurner über die Beschwerde der V.L geb.00.00.1941, StA. staatenlos, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin, Am Graben 12/2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. März 2008, FZ. 07 06.719-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 iVm § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, und § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 24. Juli 2007 bei der belangten Behörde einen Asylantrag ein.

 

Vor Beginn der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, Erstaufnahmestelle Ost, am 27. Juli 2007 legte die Beschwerdeführerin eine Generalvollmacht für die im Spruch genannte gewillkürte Rechtsvertreterin vor, welche gegenständlicher Einvernahme auch beiwohnte und das Protokoll unterfertigte (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 19 bzw. 21 bis 35).

 

Mit Schreiben vom 13. August 2007 übermittelte die Erstaufnahmestelle Ost gegenständlichen Verwaltungsakt an das Bundesasylamt - Außenstelle Graz, zwecks Durchführung des weiteren Verfahrens (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 47).

 

Mit 22. Jänner 2008 erging seitens der belangten Behörde, Außenstelle Graz, ein Ladungsbescheid zwecks Einvernahme am 8. Februar 2008, welcher laut Zustellverfügung an die Beschwerdeführerin übermittelt und von dieser durch eigenhändige Übernahme an ihrer Abgabenstelle am 24. Jänner 2008 entgegengenommen wurde (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 61 und 65).

 

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 8. Februar 2008 verneinte die Beschwerdeführerin die wörtliche Frage des Organwalters: "Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?" (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 69)

 

In Folge der niederschriftlichen Einvernahmen vom 27. Juli 2007 und 8. Februar 2008, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin zur ihren Fluchtgründen befragt wurde, wies die belangten Behörde mit Bescheid vom 4. März 2008, Zahl. 07 06.719-BAG, unter Spruchpunkt I. den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 24. Juli 2007 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte ihr den Status des Asylberechtigten nicht zu. Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und sie unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.

 

Mit 4. März 2008 wurde verfügt, verfahrensgegenständlichen Bescheid der Beschwerdeführerin zuzustellen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 133). Die eigenhändige Übernahme durch die Beschwerdeführerin erfolgte am 6. März 2008 (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 135).

 

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. März 2008, Zahl. 07 06.719-BAG, erhob die Beschwerdeführerin mittels persönlich verfassten Schriftsatz vom 7. März 2008, eingelangt bei der belangten Behörde am 10. März 2008, Berufung (nunmehr: Beschwerde).

 

Über Anfrage teilte die rechtsfreundliche Vertretung am 16. September 2008 mit, dass die erteilte Vollmacht vom 23. Juli 2007 weder durch die Beschwerdeführerin noch durch sie aufgelöst worden sei. Weiters wies die gewillkürte Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in Folge der spontanen Verlegung und ihres psychischen Zustandes die vermeintliche Kanzlei der Vertretung in Klagenfurt aufzusuchen suchte und erst in Folge der Aufklärung durch dortige Anrainer neuerlich Kontakt mit der Kanzlei in Wien hergestellt werden konnte.

 

Über Ersuchen vom 17. September 2008 teilte die belangte Behörde, Außenstelle Graz, mit Email vom selben Tage mit, dass die im Akt aufliegende Vollmacht offensichtlich übersehen wurde, verwies jedoch in Einem auf die seitens der Beschwerdeführerin verneinende Antwort auf die Frage nach einem Vertreter beziehungsweise Zustellbevollmächtigten im Zuge der Einvernahme vom 8. Februar 2008.

 

II. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

 

1. Rechtslage:

 

1. 1. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 AsylGHG, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem zur Entscheidung berufenen Senat mit 1. Juli 2008 in Anwendung des § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 zugeteilt. Beratung und Beschlussfassung des zuständigen Senates erfolgten gemäß § 11 AsylGHG am heutigen Tag.

 

1. 2. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Verfahrensgegenständlicher Asylantrag wurde am 27. Juli 2008 eingebracht, weshalb die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden sind.

 

1. 3. Gemäß § 63 Abs. 5 1. Satz AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustande kommt, muss er erlassen werden.

 

2. Zur Zulässigkeit:

 

Zum Zeitpunkt der Verfügung der Ladung zur Einvernahme am 8. Februar 2008 lag aktenkundig ein Vollmachtsverhältnis einschließlich Zustellbevollmächtigung zwischen der Beschwerdeführerin und der im Spruch genannten rechtsfreundlichen Vertretung vor. Dessen ungeachtet erging der seitens der belangten Behörde erlassene verfahrensrechtliche Ladungsbescheid an die Beschwerdeführerin selbst. In Bezug auf den Ladungsbescheid liegt somit ein Zustellmangel vor.

 

Soweit die belangte Behörde vorbringt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme die Frage "Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?" verneinte, ist einerseits zu entgegen, dass diese Äußerung keine Heilung des vorangegangenen Zustellungsmangels zur Folge hat.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

 

Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde war seitens des zur Entscheidung berufenen Senats sodann unter Heranziehung der Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB zu prüfen, inwieweit durch die Verneinung der Frage "Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?" im Zuge der Einvernahme am 8. Februar 2008 eine Auflösung des Bevollmächtigungsvertrages im Außenverhältnis eingetreten ist. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:

 

Einerseits gesteht selbst die belangte Behörde ein, im Zuge der Verfügung der Ladung für die Einvernahme am 8. Februar 2008 und im weiteren Verfahren die im Akt aufliegende Vollmachtsurkunde "übersehen", somit mangels Kenntnis über das Bestehen eines Bevollmächtigungsvertrages eine Erklärung über die Auflösung nicht willentlich entgegen genommen zu haben.

 

Andererseits ist unter Zugrundelegung des an Asylwerber/Asylwerberinnen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, heranzuziehenden Maßstabes und auch unter Hinweis auf die im konkreten Fall unterlassene Manuduktion, allein auf Grund des Wortlautes der Fragestellung von keiner willentlichen Auflösung des Bevollmächtigungsvertrages auszugehen. Eine mögliche Fragestellung "Sie wurden bisher durch Rechtsanwältin Dr. X vertreten, besteht diese Vollmacht noch?" erfolgte in Unkenntnis über die erteilte Vollmacht eben nicht.

 

Im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist abschließend auf § 871 Abs. 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. Nr. 140/1979, zu verweisen:

 

"§ 871. (1) War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlaßt war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde."

 

Zusammenfassend gelangt der Asylgerichtshof auf Grund des Akteninhaltes sowie der eingeholten Stellungnahmen durch die belangte Behörde und die Partei zu der Feststellung, dass der mit Urkunde vom 23. Juli 2007 begründete Bevollmächtigungsvertrag, welcher auch eine Zustellbevollmächtigung inkludiert, mangels Auflösung im Innen- oder Außenverhältnis weiterhin aufrecht ist.

 

Gemäß § 21 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 und § 1 Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 5 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (§ 2 Z 1 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115; 27. 6. 1995, 94/04/0206; 22. 3. 2001, 97/03/0201, jeweils mwN).

 

Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den seitens des Asylwerbers bevollmächtigten, rechtsfreundlichen Vertreter, sondern diese Person selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht geheilt werden kann.

 

Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 9. 3. 1982, 81/07/0212; 30. 5. 2006, 2005/12/0098).

 

Das Bundesasylamt hat seine Zustellverfügung in der Form getroffen, dass es in der Zustellverfügung die Beschwerdeführerin als Adressat angab. Dementsprechend wurde die Sendung auch an die Beschwerdeführerin persönlich adressiert und zugestellt. Auf Grund des aufrechten Vollmachtsverhältnisses gemäß § 10 AVG wäre, nach neuerlicher Ladung zwecks Einvernahme, der in der Sache ergangene Bescheid der nach wie vor Bevollmächtigten und nicht der Vollmachtgeberin zuzustellen gewesen.

 

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. März 2008, Zahl. 07 06.719-BAG, ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden.

 

Die Beschwerde richtet sich, da der genannte Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist sohin als unzulässig zurückzuweisen. Für eine meritorische Entscheidung - etwa auf Grundlage des in der Beschwerde behaupteten Vorbringens - fehlt dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (vgl. VwGH 22. 1. 2003, 2000/08/0048).

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

 

Festzuhalten ist, dass in Bezug auf den Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag gleichlautend entschieden wurde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Bescheidqualität, Familienverfahren, Ladungen, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Zustellmangel
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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