C7 259853-0/2008/1E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde der Y. X., geb. 00.00.1984 alias 00.00.1980, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2005, FZ. 03 38.214-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin Y. X. wird gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste am 30.07.2003 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in die Bundesrepublik Österreich ein und stellte am 05.08.2003 und am 17.12.2003 unter den Fremdzahlen 03 23.510 und 03 38.142 Asylanträge, welche sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.02.2004 wieder zurückzog.
Weiters stellte die Beschwerdeführerin am 18.12.2003 unter der Fremdzahl 03 38.214 den gegenständlichen Asylantrag, zu dem sie am 11.02.2004 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen wurde.
Die Beschwerdeführerin brachte in der Einvernahme bezüglich ihrer Fluchtgründe vor, dass es im Jahr 1998 Hochwasser in ihrer Heimatregion gegeben habe. Sie selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt aber in einem anderen Ort befunden. Von anderen Verwandten habe sie jedoch erfahren, dass ihre Familie nicht mehr aufgefunden worden sei. Seitdem habe die Beschwerdeführerin alleine gelebt. Im Jahr 2001 habe sie dann von Freunden über Falun Gong erfahren. 2002 habe sie einen Monat lang Falun Gong praktiziert in der Hoffnung, dadurch ihre Familie wieder zu finden. Im selben Jahr sei Falun Gong von der Regierung verboten worden, weshalb die Beschwerdeführerin fünf bis sechs Mal von der Polizei mitgenommen und befragt worden sei. Sie sei jedoch immer wieder freigelassen worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2005 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt II die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III wurde sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Die Erstbehörde traf darin zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. AA, Oktober 2004; UK Home Office, Country Report, Oktober 2004; USDOS Februar 2005) zur allgemeinen Lage in China. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet (Seiten 10 bis 11 des Erstbescheides): Die Beschwerdeführerin habe trotz des von ihr behaupteten Naheverhältnisses zu Falun Gong keinerlei Auskünfte über Falun Gong erteilen können.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 57 FrG ausgegangen werden kann. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger und massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde.
Zu Spruchpunkt III legte die Erstbehörde dar, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügt und auch sonst keine Umstände ersichtlich sind vorliegen, welche gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden.
Im den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.02.2008 abweisenden Bescheid des Sohnes der Beschwerdeführerin (GZ. 318.855) vom 07.04.2008 wurde zudem ausgeführt, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sohn über ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK verfügen würden, zumal sie in Österreich bloß höchst oberflächlichen Kontakt zu chinesischen Landsleuten unterhalten würden.
Gegen den Bescheid vom 04.04.2005 richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde).
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")? anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt und sie konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. In der Beschwerdeschrift wurde der Beweiswürdigung zwar insofern entgegengetreten, als die Unkenntnis der Beschwerdeführerin zu Falun Gong damit zu tun habe, dass sie, wie vorgebracht, erst ein Monat aktives Mitglied der Falun Gong Organisation gewesen wäre, und der Widerspruch in der zeitlichen Angabe auf ihre Stresssituation zurückzuführen wäre, jedoch vermag diese Begründung angesichts der gänzlichen Unwissenheit, wie unten dargelegt, nicht zu überzeugen, die schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde gesamthaft in Zweifel zu ziehen und eine nochmalige Erörterung erforderlich erscheinen zu lassen. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar. Ferner sind nach Ansicht des Asylgerichtshofs die von der Erstbehörde der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichte und die getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die schlüssig begründete mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, ausreichend. Was den in der Beschwerde zitierten Fall eines nach China abgeschobenen Ehepaares, welches der Falun Gong-Mitgliedschaft verdächtigt wurde, anbelangt, so hat dieses Vorbringen für den hier vorliegenden Fall keine Relevanz, da die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, tatsächlich Mitglied der Falun Gong-Bewegung zu sein. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass Falun Gong Anhängern Verfolgung in China drohen kann, und geht dies auch aus den der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichten hervor, jedoch wurde im konkreten Fall dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Nähe zu Falun Gong, wie unten ausgeführt, die Glaubwürdigkeit versagt.
3. Der Asylgerichtshof geht somit wie bereits die Behörde erster Instanz davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist; dies insbesondere aufgrund ihres Unvermögens, allgemeine Informationen über Falun Gong zu geben. Selbst unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben erst ungefähr ein Monat Falun Gong praktiziert haben will, ist nicht plausibel, dass sie nicht einmal über Basiswissen zu Falun Gong verfügt. Konkret war die Beschwerdeführerin in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage, auf grundlegende Fragen zu Falun Gong, wie zur Anzahl und den Namen der Kultivierungsübungen sowie zum bedeutendsten literarischen Werk der Falun Gong Bewegung, zu antworten, was sich angesichts ihrer Aussagen, von 2002 bis 2003 Mitglied gewesen zu sein, ein paar Mal in der Woche an Falun Gong Treffen teilgenommen zu haben - dies ihren Angaben folgend zumindest für die Dauer eines Monats - und dort meditiert und Bücher gelesen zu haben, als nicht nachvollziehbar darstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin niemals mit Falun Gong in der geschilderten Art und Weise in Berührung gekommen ist und daher auch keiner Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt war bzw. keine Verfolgung durch die Behörden droht.
Auch die in der Beschwerde angeführte mögliche drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen kann weder die illegale Ausreise als solche festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin als gegeben angenommen werden und wird diesbezüglich auf die Länderfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid (Seite 7 ff) verwiesen, welche sich zum überwiegenden Teil auf den Bericht des Auswärtigen Amtes von Oktober 2004 stützen, der inhaltlich zudem den Berichten des AA aus Oktober 2006 - dieser wurde der Entscheidung des Sohnes zu Grunde gelegt - und aus Februar 2008 entspricht, welche einen aktuelleren Erkenntnisstand aufweisen als die kanadische Auskunft von 2000 bzw. 2003. Es liegen somit im individuellen Fall keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltige Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.
Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in China allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall, auch aufgrund der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, verneint werden und stellt sich die Lage in China seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage, u.a durch Einschau in die Folgeberichte des AA (zuletzt Februar 2008), des UK Home Office (zuletzt Juni 2008) sowie des USDOS (zuletzt März 2008), - im Interesse der Beschwerdeführerin - versichert hat.
Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Sohnes ist festzuhalten, dass aus den aktuellen Länderberichten (vgl. UK Home Office) hervorgeht, dass Kinder, von denen zumindest ein Elternteil chinesischer Staatsangehöriger ist, die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen.
Auch ergeben sich aus den Länderberichten für alleinstehende Frauen und Kinder, welche im Ausland geboren wurden, keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren; ebenso wenig könnte dies aufgrund der Unehelichkeit angenommen werden.
4. Auch die Ausführungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. sind nicht zu beanstanden. Es ist, wie schon von der Erstbehörde dargelegt, nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihr auch vor ihrer Ausreise möglich war. Gegenteiliges konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin oder ihres Sohnes sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
5. Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich abgesehen von ihrem Sohn, dessen Beschwerde mit Erkenntnis des heutigen Tages ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde, über keine familiären Anknüpfungspunke. Eine nähere Prüfung des Privatlebens der Beschwerdeführerin als Asylwerberin ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann (vgl zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Vorliegens eines Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte (vgl. VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07) würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ausfallen. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies selbst unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt etwa fünfjährigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin, in welcher sie aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich von Sozialhilfe und spricht nicht Deutsch. Sie hat gemäß ihren eigenen Angaben weder Familienangehörige noch Freunde in Österreich, sondern unterhält bloß oberflächlichen Kontakt zu anderen Flüchtlingen. Hinsichtlich des Vaters ihres Sohnes nannte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme beim Bundesasylamt im Asylverfahren ihres Sohnes zwar dessen Namen, dies ohne weitere nähere Informationen zu seiner Person oder seinen Aufenthaltsort, jedoch scheint dieser in der Geburtsurkunde nicht als Vater ihres Sohnes auf und ist der erkennende Gerichtshof mangels konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht gehalten, Ermittlungen zum angeblichen Vater des Sohnes der Beschwerdeführerin zu führen, welcher sich nach Aussage der Beschwerdeführerin überdies ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhält.
Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.