TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/24 C12 313045-1/2008

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Spruch

C12 313.045-1/2008/9E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzender und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. HOFBAUER über die Beschwerde des S.K., geb. 00.00.1980, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, FZ. 07 03.608-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Der Berufungswerber, ein indischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 13.04.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu zunächst am Tag der Antragstellung in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen, niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen (Aktenseite 13 bis 21). In weiterer Folge wurde er am 26.04.2007 (Aktenseite 55 bis 67) und am 05.06.2007 (Aktenseite 113 bis 123) in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

 

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, seine Familie habe einen Grundstücksstreit mit einer anderen Familie gehabt. Er sei dreimal verprügelt worden und habe ihn diese Familie umbringen wollen, weil er der Alleinerbe sei. Aus diesem Grund habe sein Vater seine Ausreise organisiert.

 

Sein damaliges Vorbringen in den einzelnen Einvernahmen wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, FZ. 07 03.608-EAST Ost, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 13.06.2007, FZ. 07 03.608-EAST Ost, gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt wird. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

 

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf spärlich hervorgebrachte Informationen beläuft. Der Antragsteller sei zu keinem Zeitpunkt der Befragung in der Lage gewesen, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt zu tätigen. Sein nicht substantiiertes Vorbringen sei lediglich auf wenige schablonenhafte Stehsätze gestützt gewesen.

 

Der Beschwerdeführer hat den Bescheid am 14.06.2007 persönlich übernommen.

 

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 26.06.2007 eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt und wiederholt wurde.

 

4. Die Berufung langte am 02.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

 

5. Der Unabhängige Bundesasylsenat stellte mit Aktenvermerk vom 04.07.2007, GZ: 313.045-1/2E-XVI/48/07, das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein, weil der nunmehrige Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich gemeldet war und er es unterlassen hat, der Behörde die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen.

 

6. Da der Berufungsbehörde die aktuelle Anschrift des nunmehrigen Beschwerdeführers bekanntgegeben wurde und seit der Einstellung noch keine zwei Jahre vergangen sind, wurde das Verfahren mit Aktenvermerk vom 28.11.2007 gemäß § 24 Abs. 2, 2. Satz AsylG 2005 fortgesetzt.

 

7. Laut Meldeauskunft des zentralen Melderegisters vom 15.09.2008 wurde der Beschwerdeführer von seiner letzten bekannten Adresse am 13.02.2008 abgemeldet und liegt keine aktuelle Meldung vor. Auch durch die Einsichtnahme in das GVS, AIS und FI konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559; VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0366; VwGH vom 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356; VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0557 und VwGH vom 21.06.2001, Zl. 99/20/0460).

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes

 

2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

 

2.2. Spruchpunkt I:

 

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

2.2.3. Da im gegenständlichen Fall keine asylrelevante Verfolgung vorliegt sowie zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 13.06.2007, FZ. 07 03.608-EAST Ost, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof als Beschwerdebehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.

 

In der Beschwerde werden lediglich der Verfahrensgang und das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Es wird lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Behörden nicht versiert sei und aufgrund des Analphabetismus sein Vorbringen nicht glaubhaft darlegen hätte können. Hierbei handelt sich aber keinesfalls um ein substantiiertes Vorbringen, dass der Entscheidung des Bundesasylamtes konkret entgegentreten könnte. Daher finden sich in der Beschwerde keine zulässigen neuen Sachverhaltselemente, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat im Sinne dieser Bestimmung dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, "wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird" (VwGH vom 11.11.1998, Zl: 98/01/0308; u.v.a.).

 

2.3. Spruchpunkt II

 

Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).

 

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

4.3.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

 

4.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

 

Wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, kann aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht vom Bestehen einer realen Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgegangen werden, und hat der Beschwerdeführer weiters keine Indizien oder Anhaltspunkte aufgezeigt, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall der Rückkehr nach Indien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass diesem nach einer Rückkehr nach Indien ein "real risk" drohen würde, einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt zu sein, zumal der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert entgegen getreten ist. Hinzuweisen ist auch darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der bei einer Rückkehr nach Indien nicht in seiner Lebensgrundlage bedroht wäre.

 

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

4.3.4. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH (vgl zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria bei unglaubwürdigem oder vagen Vorbringen jüngst VwGH 13.12.2005, 2004/01/0610, VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0345, VwGH 26.01.2006, Zl. 2005/20/0197, VwGH 29.06.2006, Zl. 2005/20/0213, VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477).

 

Davon, dass praktisch jedem, der nach Indien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulement-Entscheidung vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.

 

4.4. Zu Spruchpunkt III:

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.4.1. Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt, während solche (seine Eltern) weiterhin in Indien leben. Die zirka eineinhalbjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

 

Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa: Beschäftigung, Familienverhältnis) sind auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht hervorgekommen, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde keine zusätzlichen Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Im Übrigen ist auf § 24 Abs. 3 AsylG 2005 zu verweisen, wonach einer Entscheidung des Asylgerichtshofes die Tatsache, dass der Asylwerber vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, nicht entgegensteht, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1) hat.

Schlagworte
Ausweisung, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Streitigkeiten, private Verfolgung, soziale Verhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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