A12 221.222-2/2008/2E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der L.F., geb. 00.00.1976, StA. von Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, Zahl 08 05.616-EWEST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 68 AVG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Die am 00.00.1976 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Ghanas beantragte erstmalig am 18.08.2000 die Asylgewährung. Nach niederschriftlicher Einvernahme ihrer Person wurde der Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2001, Zahl: 00 10.931-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl. Nr. I 126/2002 abgewiesen sowie wurde unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Ghana gemäß § 8 leg. cit. zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen und wurde die Berufung am 24.03.2005 zurückgezogen, weshalb der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
Am 30.06.2008 beantragte die Genannte neuerlich die Zuerkennung internationalen Schutzes und bezog sich die Antragstellerin zentral darauf, dass ihre drei nunmehr geborenen Kinder österreichische Staatsbürger seien und hier die Schule besuchen würden. Des Weiteren erklärte sie ihren Willen, aus diesem Grunde nicht nach Ghana zurückkehren zu wollen. Inhaltlich bezog sich die Antragstellerin auf ihre bereits im ersten Rechtsgang vorgetragenen Ausreisemotive. Das detaillierte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer abermaligen Antragstellung wurde bereits im bekämpften Bescheid hinlänglich dargestellt und werden die bezughabenden Passagen des Erstbescheides (S. 2 bis 5) zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, Zl. 08 05.616-EWEST, wurde der vorliegende Asylantrag gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Unter einem wurde festgestellt, dass gem. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht zulässig ist.
Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde, wobei sie insinuierte, dass sich die Erstbehörde sich nicht ausreichend mit ihrem Fall auseinandergesetzt bzw. gegen die ihr auferlegte Ermittlungsverpflichtung verstoßen habe.
Des Weiteren verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass in der Erstentscheidung umfangreiche Länderfeststellungen getroffen worden seien, die kaum etwas mit ihrem eigentlichen Vorbringen zu tun hätten, und verwies sie zentral darauf, dass die Behörde in ihrem konkreten Fall mehr auf die Situation alleinstehender bzw. alleinerziehender Frauen ohne Berufsausbildung in Ghana und deren dortige Überlebensmöglichkeiten hätte eingehen müssen.
Weitergehende individuell-konkrete Risikofaktoren im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr nach Ghana bzw. eine weitere über ihr Vorbringen im ersten Rechtsgang hinausgehende Verfolgungsgefährdung führte die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht ins Treffen.
3. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin bezieht sich im nunmehrigen Rechtsgang - so ihre klaren niederschriftlichen Angaben im Rahmen der Einvernahmen vom 01.07.2008, 08.07.2008 sowie 17.07.2008 auf jene bereits im ersten Rechtsgang ausführlich dargelegten Ausreisegründe.
Die Antragstellerin verfügt im österreichischen Bundesgebiet über enge familiäre Bindungen zu drei minderjährigen Kindern, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Das Bundesasylamt hat hinsichtlich beider Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 18.07.2008, Zl. 08 05.616-EWEST, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Lediglich zur Verdeutlichung wird nochmals betont, dass die Beschwerdeführerin in casu lediglich die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten - und rechtskräftig beendeten - Rechtsgang vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.
So hatte sich die Antragstellerin im Rahmen des ersten Rechtsganges, im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 27.09.2000 in concreto auf familiäre Probleme und damit einhergehende Konsequenzen von ihrerseits abgelehnten Traditionen berufen.
Das diesbezügliche Vorbringen wurde abschließend durch den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2001 abweislich beurteilt.
Im nunmehrigen Rechtsgang bezieht sich die Antragstellerin im Rahmen zweier niederschriftlicher Einvernahmen ihrer Person gerade auf jene bereits im ersten Rechtsgang ausführlich dargelegten Umstände, ohne eine diesbezüglich neu hinzugetretene Verfolgungsgefährdung oder neue bzw. neu entstandene Fakten anzuführen.
Hervorzuheben ist, dass in casu kein anderer bzw. wesentlich geänderter Sachverhalt gegenüber dem ersten Rechtsgang vorliegt. Die obzitierten Regelungen der sogenannten Sperrwirkung dienen zentral dazu, jedem Asylwerber (wie auch jedem anderen Antragsteller in einem Verfahren nach dem allgemein Verwaltungsverfahrensgesetz) die Möglichkeit der Rechtswohltat lediglich eines Rechtsgangs pro Sachverhalt zu bieten. Erst bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse bzw. der Rechtslage entsteht ein subjektives Recht auf neuerliche meritorische Behandlung des Anliegens.
Die Beschwerdeführerin behauptet im nunmehrigen Rechtsgang keine weiteren - allenfalls geänderten - Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden wären.
So bezieht sich die Beschwerdeführerin gerade im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 08.07.2008 - wobei sie hiebei ausdrücklich aufgefordert war, alle Gründe für ihre abermalige Antragstellung anzuführen - auf jene bereits im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde vom 27.09.2000 im ersten Rechtsgangvorgetragenen Fluchtgründe. Lediglich weitergehend führte die Antragstellerin das mittlerweile hinzugetretene Faktum der Geburt ihrer drei Kinder ins Treffen, womit sie jedoch keinerlei neu entstandene Verfolgungsgefährdung für den Fall ihrer Rückkehr behauptete.
Insofern ist der Beschwerderüge entgegenzutreten, wonach unrichtige bzw. fehlende Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung aufgezeigt wurde. Auch ist der weiters erhobenen Beschwerderüge, wonach es Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen wäre, im gegenständlichen Verfahren aufgrund der amtswegigen Ermittlungsverpflichtung detaillierter nachzufragen, entgegenzutreten, da die Antragstellerin im Rahmen dreier niederschriftlicher Einvernahmen ihrer Person vor der Erstbehörde keinerlei Hinweis auf ein neu entstandenes Gefährdungs- bzw. Verfolgungspotential aufgezeigt hat; vielmehr bezog sich die Antragstellerin aus Eigenem, identer Weise auf jene, bereits im ersten Rechtsgang vorgetragenen bzw. behaupteten Fluchtgründe, ohne auch nur einen Hinweis auf Neuerungen zu bieten. Zu der weiters erhobenen Verfahrensrüge, dass in keinster Weise auf von ihr vorgelegte Länderberichte eingegangen worden sei, ist hinzuweisen, dass dem vorliegenden Verwaltungsakt keine diesbezüglich vorgelegten Länderberichte erweislich sind.
So begehrt die Beschwerdeführerin realiter die Auseinandersetzung mit ihren bereits im ersten - rechtskräftigen beendeten - Asylverfahren vorhandenen Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.
Die Rechtswohltat einer neuerlichen meritorischen Behandlung der Antragsgründe war daher zu versagen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.