S12 318.568-1/2008/2E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des A.A., geb. 00.00.1971, StA.
Russische Föderation, vertreten durch: Mag. Judith Ruderstaller, p. A. Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2008, FZ. 08 01.043-BAT, zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde des A.A. wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Antrag auf internationalen Schutz zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der darauf folgenden Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Bezirkspolizeikommandos Baden, PI Traiskirchen, am selben Tag gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch im Wesentlichen an, er sei am 10.11.2007 mit dem Zug nach Kiew gefahren und von dort aus nach Paris geflogen. In Paris sei er im Transitbereich festgenommen worden, da er bereits im Flugzeug seinen Reisepass vernichtet habe und sohin kein gültiges Reisedokument vorweisen habe können. Er sei nach seiner Freilassung zu einem Landsmann in Paris gezogen, habe allerdings keinen Asylantrag gestellt. Am 27.01.2008 sei er dann nach Österreich weitergefahren. In Österreich lebe sein Bruder.
2. Das Bundesasylamt nahm nach der Aktenlage am 29.01.2008 Konsultationen mit Frankreich auf und ersuchte um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).
3. Am 30.01.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da seit dem 29.01.2008 Konsultationen mit Frankreich geführt würden (vgl. AS 57ff).
4. Mit Schreiben vom 29.02.2008 erklärte sich Frankreich für die Aufnahme des Asylwerbers gemäß Art. 12 Dublin II-VO für zuständig.
5. Am 10.03.2008 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit des Rechtsberaters vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er habe sich bei der Erstbefragung geirrt; er habe sein Heimatland am 10.12.2007 und nicht am 10.11.2007 verlassen und sei in der Folge am 18.12.2007 von Kiew nach Paris geflogen und nicht am 18.11.2007. In Österreich lebe sein Bruder als anerkannter Konventionsflüchtling, mit dem er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Er habe sich von 18.12.2007 bis 27.01.2008 in Frankreich aufgehalten, aber keinen Asylantrag gestellt. Er habe nach Österreich gewollt, weil hier sein Bruder lebe. Seit dem Jahr 2005 lebe er von seinem Bruder getrennt und habe nur telefonischen Kontakt gehabt. Finanzielle Unterstützung erhalte er von seinem Bruder nicht.
6. Mit Bescheid vom 10.03.2008, FZ. 08 01.043-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.01.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück, und stellte fest, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Frankreich für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich zulässig sei.
7. Der Unabhängige Bundesasylsenat erkannte durch sein damals zuständige Mitglied der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung mit Bescheid vom 03.04.2008, Zahl: 318.568-1/2Z-II/04/2008, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung insoweit zu, dass der Beschwerdeführer vorerst bis 30.04.2008 nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden durfte.
8. In der Folge gab der Unabhängige Bundesasylsenat durch sein damals zuständiges Mitglied in Erledigung dieser Berufung mit Bescheid vom 16.04.2008, Zahl: 318.568-1/3E-II/04/08, der Berufung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG statt. Begründet wurde die mangelhafte Ermittlung des Sachverhalts dahingehend, dass die Subsumtion der Angaben des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt unter Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO nicht ohne weitere Nachprüfung erfolgen hätte dürfen, zumal sich Frankreich in seiner Zustimmungserklärung vom 29.02.2008 auf Art. 12 Dublin II-VO gestützt habe. Ferner habe es das Bundesasylamt unterlassen, das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Bruder einer Überprüfung in Bezug auf ein familiäres Naheverhältnis zu unterziehen.
9. Im fortgesetzten Verfahren wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder, A.R., am 26.06.2008 vom Bundesasylamt einvernommen und gaben im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie zwar im Heimatland zusammengelebt hätten, sich jedoch in Österreich nur gelegentlich besuchen würden. Es bestehe ferner kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.
In einer Stellungnahme vom 01.07.2008 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin vor, dass der derzeit weniger intensive Kontakt zu seinem Bruder lediglich in der großen räumlichen Entfernung begründet liege. Ein gemeinsamer Haushalt liege auch deshalb nicht vor, da der Bruder nur über einen begrenzten Wohnraum verfüge und ferner sei eine finanzielle Abhängigkeit lediglich deshalb nicht gegeben, da der Beschwerdeführer in der Grundversorgung gut versorgt werde. Jedenfalls hätten beide Brüder in Tschetschenien im gemeinsamen Haushalt gelebt und auch ihre Freizeit gemeinsam verbracht. Ferner habe der Beschwerdeführer in Frankreich keinen Asylantrag gestellt, sondern lediglich eine Verhandlung gehabt, im Rahmen derer ihm erklärt worden sei, dass er binnen acht Tagen einen Asylantrag stellen oder das Land verlassen müsse. Daher sei der Status des Beschwerdeführers in Frankreich unklar, und es sei nicht ersichtlich, ob Frankreich tatsächlich dazu bereit sei, das Asylverfahren ordnungsgemäß zu führen. Daher werde der Beweisantrag gestellt, den tatsächlichen Stand des Asylverfahrens in Frankreich abschließend zu klären.
Mit Schreiben vom 03.07.2008 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers an die zuständigen französischen Behörden. Mit Antwortschreiben vom 10.07.2008 gab die französische Dublin Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2007 aus Kiew kommend am Flughafen Roissy Charles de Gaulle gelandet sei. Er habe über kein Visum verfügt, sondern habe bei seiner Ankunft um Asyl angesucht und sich in der Folge bis zum 22.12.2008 in der Wartezone des Flughafens aufgehalten. Zwischenzeitig sei er einvernommen worden, um zu entscheiden, ob er befugt sei, das französische Territorium zu betreten. Am 22.12.2008 sei ihm erlaubt worden, Frankreich zu betreten, um seinen Asylantrag bei einer Präfektur erfassen zu lassen. Dies habe er jedoch nie getan, sondern sei zu seinem Bruder nach Österreich gefahren.
10. Mit Bescheid vom 25.08.2008, FZ. 08 01.043-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass gemäß Art. 12 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Frankreich für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich zulässig sei.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Ausweisung nach Frankreich aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO unzulässig sei. Ferner sei das Parteiengehör verletzt worden, da dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Schreiben der französischen Dublin Behörde vom 10.07.2008 eingeräumt worden sei. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vor, da die Erstbehörde das intensive Verhältnis zu seinem Bruder nicht richtig beurteilt habe.
12. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 17.09.2008 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
2. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 anzuwenden war.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
2.2. Art. 12 Dublin II-VO besagt, wenn ein Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens stellt, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrages unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
3. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bereits in Frankreich im Transitbereich des Flughafens einen Asylantrag gestellt hat und, dass Frankreich einer Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 12 i. V.m. Art. 16 Abs. 1 c Dublin II-VO am 29.02.2008 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitserklärung ist somit zunächst gegeben gewesen.
3.1. Das Bundesasylamt hat jedoch übersehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht mehr möglich ist bzw. dass nunmehr die Zuständigkeit Österreichs wegen Fristablaufs bereits gegeben ist. Nach dem hier maßgeblichen Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO muss die Überstellung spätestens sechs Monate nach der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, erfolgen, andernfalls die Zuständigkeit wieder an den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht.
Wenn man von der Rechtsauffassung ausgehen würde, dass die Sechsmonatsfrist mit Erlassung des Erstbescheides des (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenates am 16.04.2008 neu zu laufen beginnt, da im vorangegangenen Berufungsverfahren dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, würde die Erstbehörde für die Erlassung eines mangelhaften Bescheides, der in der Folge behoben wird, "belohnt", als ihr neuerlich die ganze Sechsmonatsfrist zur Verfügung stünde. Dies im Unterschied zu Verfahren, in denen sogleich eine rechtskonforme Entscheidung erlassen wurde. Ferner würde, wenn sogleich innerhalb der Siebentagesfrist eine Entscheidung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG getroffen würde (ohne die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG zuzuerkennen), die Sechsmonatsfrist nicht neu zu laufen beginnen. Eine derartige Differenzierung wäre sachlich im Sinne des Gleichheitssatzes nicht zu rechtfertigen.
Aus diesem Grund und aufgrund der, in der Dublin II-VO vorgesehenen, möglichst zeitnahen Überstellungen sowie der gewollten kurzen Verfahrensdauer, kann daher der Begriff "Entscheidung" in Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO nur dahingehend verstanden werden, als nur eine solche Entscheidung gemeint ist, die den Rechtsbehelf abweist und sohin die Überstellung faktisch sogleich wieder ermöglicht. Der Sinn dieser Regelung liegt ja darin, dass die Erstbehörde nicht durch ein Außerkrafttreten ihrer Entscheidung dafür "bestraft" werden soll, wenn Gerichte nicht rasch über ein Rechtsmittel in Dublin-Verfahren mit aufschiebender Wirkung entscheiden. Nur in diesem Fall soll die Erstbehörde, wenn ihre Entscheidung letztlich bestätigt wird, noch einmal sechs Monate Zeit haben, die Überstellung durchzuführen.
Der Regelungszweck der besagten Norm kann jedoch nicht darin liegen, bei Fehlern der Erstbehörde dieser noch einmal die gesamte Frist zur Überstellung einzuräumen, insbesondere da diese in solchen Fällen zum Nachteil des Beschwerdeführers mehrfach verlängert werden könnte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Fällen wie dem vorliegenden zwar - solange ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung besteht - die Überstellungsfrist gehemmt ist, diese Frist aber im Fall einer Zurückweisung nach § 41 Abs. 3 AsylG fortläuft. Ein Fall des Art. 20 Abs. 1 lit. d letzter Halbsatz Dublin II-VO liegt nur vor, wenn ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung abgewiesen wird (vgl. zu den obigen Ausführungen u.a. UBAS vom 09.07.2007, Zahl: 308.595-3/2E-XV/53/07).
3.2. Im vorliegenden Fall ist die ursprüngliche französische Zustimmung am 29.02.2008 erfolgt, die Überstellungsfrist wäre somit am 29.08.2008 abgelaufen. Eine Hemmung durch einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung hatte zumindest vom Datum der Erlassung des Bescheides über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 03.04.2008 bis zur Erlassung des behebenden Berufungsbescheides des (damals noch zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.04.2008 bestanden. Wenn man diese 13 Tage nach dem Ablauf der Frist am 29.08.2008 aufgrund der Hemmung noch hinzuzählt, ist die Frist somit jedenfalls am 11.09.2008 abgelaufen.
Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass sich aus der Aktenlage kein Hinweis darauf ergibt, dass diese sechsmonatige Frist gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO aufgrund Inhaftierung bzw. Flucht des Asylwerbers verlängert worden ist.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich nicht durchgeführt wurde, dass eine Verlängerung dieser Frist nicht erfolgt ist und, dass daher im Fall des Beschwerdeführers gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz auf Österreich übergegangen ist.
Der angefochtene erstinstanzliche Bescheid wurde am 25.08.2008 erlassen, dem Beschwerdeführer am 28.08.2008 und seiner Vertreterin am 27.08.2008 nachweislich zugestellt, sodass zum Zeitpunkt der Erlassung bzw. Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides die Unzuständigkeit Österreichs noch gegeben war, sodass eine ersatzlose Behebung dieses Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG durch den Asylgerichtshof mangels Rechtsgrundlage nicht in Frage kommt.
Da der angefochtene Bescheid sohin noch innerhalb des Zulassungsverfahrens erlassen wurde, jedoch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach der Dublin II-VO aufgrund Ablaufes der sechsmonatigen Entscheidungsfrist Österreich zuständig ist, ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, der angefochtene Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG zu beheben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.
6. Bei diesem Verfahrensergebnis innerhalb offener Frist erübrigt sich ein gesonderter Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.